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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 17.03.2026, RV/7500100/2026

Parkometer: Anonymverfügung nicht fristgerecht bezahlt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Deutschland, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), abzüglich dem bereits auf dem Konto der belangten Behörde eingelangten Betrag in der Höhe von 48,00 Euro, insgesamt sohin 52,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (DNr. DNr) am um 15:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Saligergasse 10, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte.

Die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von 36,00 Euro wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist des § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nicht entrichtet und wurde somit gegenstandslos.

In der Folge schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) der Beschwerdeführerin (Bf.) als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe in Höhe von 48,00 Euro vor.

Die Anonymverfügung enthielt ua. den Hinweis, dass der Strafbetrag innerhalb von vier Wochen nach (dem Datum der) Ausfertigung der Anonymverfügung auf das angegebene Konto zu überweisen sei und der Überweisungsbetrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer (Zahlungsreferenz) des Beleges zu enthalten und die Überweisung so rechtzeitig zu erfolgen habe, sodass der Strafbetrag diesem Konto vor Ablauf der vierwöchigen Frist gutgeschrieben werden könne. Wenn bei der Überweisung ein Beleg verwendet werde, sei darauf zu achten, dass der Überweisungsauftrag richtig und vollständig ausgefüllt sei. Als letzter Einzahlungstag (=Einlangen auf dem Empfängerkonto) wurde explizit der angeführt.

Nachdem von der Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, auf dem bezughabenden Konto binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist kein Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, wurde die Anonymverfügung gemäß den Bestimmungen des § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos.

Mit Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2025, wurde der Bf. angelastet, sie habe das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug am um 15:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Saligergasse 10, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Die Bf. brachte in ihrem Einspruch vom (Brief, Priority) vor, ihre Verbindlichkeiten seien bereits per Überweisung beglichen (Verweis auf Anhang).

Dem beigelegten Einzahlungsbeleg konnte in der Rubrik Umsatzdetails eine Überweisung vom auf das verfahrensgegenständliche Konto in der Höhe von 48,00 Euro entnommen werden.

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/GZ/2025, wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der (verspätet) auf dem Konto der Behörde eingelangte Betrag in der Höhe von 48,00 Euro wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 37,00 belief.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, unbestritten seien sowohl die Lenkereigenschaft der Bf. geblieben, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.

Nach Zitierung der Bestimmungen des § 50 Abs. 6 und § 49a Abs. 6 VStG führte die Behörde aus, da zum verfahrensgegenständlichen Verfahren nach Ablauf der Frist keine Zahlung erfolgt sei, sei die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens mittels Strafverfügung vom in der Höhe von 75,00 Euro zu Recht erfolgt.

Am seien dem verfahrensgegenständlichen Konto 48,00 Euro zugebucht worden.

Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung des Strafbetrages könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.

Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass aufgrund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vom erneut und zusammengefasst vor, dass sie die Strafe von 48,00 Euro fristgerecht beglichen habe. Sie trage daher keine weiteren Kosten für Strafe/Kosten/Barauslagen in zusätzlicher Höhe von 37,00 Euro.

Dem (wie im Einspruch gegen die Strafverfügung) beigelegten Einzahlungsbeleg war zu entnehmen, dass am eine Einzahlung auf das verfahrensgegenständliche Konto in der Höhe von 48,00 Euro veranlasst wurde.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (D) war am (Donnerstag) um 15:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Saligergasse 10, abgestellt.

Für diesen Bereich galt die ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.

Die Bf. war Lenkerin des auf sie zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.

Die am um 15:57 Uhr durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an und es war auch kein gültiger Parkschein im Fahrzeug hinterlegt.

Die mittels Anonymverfügung vom vorgeschrieben Geldstrafe in Höhe von 48,00 Euro wurde nach Ablauf des letzten Einzahlungstags (=) am mittels Banküberweisung bezahlt.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Durch die vom Meldungsleger erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandung zum angeführten Zeitpunkt erfolgt ist, da bei der Eingabe der Anzeigedaten auf dem Überprüfungsgerät (PDA) die Uhrzeit automatisch erfasst wird. Das PDA-Gerät bezieht die Daten von der Fa. Worldline Austria GmbH, welche die Serverzeit von drei Zeitservern ableitet und diese wiederum die Zeit von Funk- und Atomuhren ableiten. Eine Änderung der Uhrzeit durch das Kontrollorgan ist nicht möglich.

Dass kein gültiger Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war, ergibt sich zweifelfrei aus den aktenkundigen Fotografien und wird von der Bf. auch nicht bestritten.

Die Anonymverfügung sowie die dort vorgeschriebene Geldstrafe ist aktenkundig. Aus dieser ergibt sich auch der letzte Einzahlungstag. Dass die Bf. den in der Anonymverfügung vorgeschriebene Geldstrafe am überwies, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen SEPA-Überweisungsbeleg.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Im Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt hinter der Windschutzscheibe kein Parkschein ordnungsgemäß eingelegt und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.

In Ansehung der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).

Die Bf. hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem sie nicht Sorge dafür getragen hat, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug (für die gesamte Abstelldauer) mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ging die belangte Behörde zu Recht von Fahrlässigkeit aus. Wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend dargelegt ist, sind sowohl die objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Zum Vorbringen der Bf., dass sie die Strafe von 48,00 Euro fristgerecht beglichen habe und sie daher keine weiteren Kosten für Strafe/Kosten/Barauslagen in zusätzlicher Höhe von 37,00 Euro trage, wird vom Bundesfinanzgericht Nachstehendes erläutert:

Nach § 49a Abs. 1 VStG 1991 kann das oberste Organ, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

Hat nach § 49a Abs. 2 VStG 1991 das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

Die Anonymverfügung ist nach Abs. 5 leg.cit. einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

Die Anonymverfügung ist nach Abs. 6 leg.cit. keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das sogenannte abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren. Dadurch wird den Behörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung) durch die Vorschreibung von im Vorhinein festgesetzten Geldstrafen und ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle ermöglicht.

Wird eine Organstrafverfügung nicht einbezahlt, kann die Behörde in der Folge der Person, von der sie annimmt, dass sie die Verwaltungsübertretung begangen hat (in der Regel ist das der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs) mit Anonymverfügung eine höhere Geldstrafe vorschreiben, welche gemäß den Bestimmungen des § 49a Abs. 6 VStG 1991 binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) zu erfolgen hat.

Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 49a Abs. 6 VStG 1991).

Wird, wie im vorliegenden Fall, die Anonymverfügung nicht (fristgerecht) entrichtet, kann gegen die Bf. als Beschuldigte das ordentliche Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Dabei kommt der mit Anonymverfügung vorgeschriebene Betrag nicht mehr zur Anwendung.

Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht und ordnungsgemäß Einspruch, hat die Behörde mit Straferkenntnis zu entscheiden und ist zusätzlich zur verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10% (Mindestbeitrag 10,00 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Zwischenzeitig einbezahlte Beträge sind von der Behörde entweder zurückzuzahlen oder zu berücksichtigen.

Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dass die Bf. die mit Anonymverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2025, vorgeschriebene Strafe in Höhe von 48,00 Euro nicht fristgerecht entrichtet hat, da die vierwöchige Zahlungsfrist am endete. Aus dem SEPA-Überweisungsbeleg vom , Verwendungszweck GZ ergibt sich somit, dass die Überweisung verspätet in Auftrag gegeben wurde.

Somit war das Vorgehen der belangten Behörde und damit die Erlassung einer Strafverfügung vom , GZ. MA67/GZ/2025, rechtmäßig.

Gemäß § 49a Abs. 9 VStG sind bereits einbezahlte Beträge von der Behörde zurückzuzahlen oder zu berücksichtigen. Entsprechend dieser Bestimmung wurde der Bf. mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter Berücksichtigung des verspätet einbezahlten Betrages von 48,00 Euro ein zu zahlender Betrag von 37,00 Euro vorgeschrieben.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde erweist sich daher als rechtskonform.

Die Bf. hat erst nachdem ihr mit Strafverfügung eine Geldstrafe von 75,00 Euro vorgeschrieben wurde, die Zahlung der mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe von 48,00 Euro veranlasst. Es hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie - selbst bei Unkenntnis der für das sogenannte abgekürzte Verfahren in Verwaltungsstrafsachen geltenden Bestimmungen - zur Entrichtung der mit Strafverfügung vorgeschriebenen höheren Strafe verpflichtet gewesen wäre. Dies auch deswegen, weil die gegenständliche Anonymverfügung auf einen höheren Strafbetrag im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens dezidiert hinweist.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe.

Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Bf. besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro angesichts des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

Mündliche Verhandlung:

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500100.2026

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAG-29396