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VwGH 05.07.1960, 2101/57

VwGH 05.07.1960, 2101/57

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Im Verfahren in Abgabensachen und im Verwaltungsverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren und im Streitverfahren vor den Zivilgerichten - gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht. Die Abgabenbehörde kann auch Aussagen vor Gerichten, vor anderen

Verwaltungsbehörden, vor Dienststellen der Polizei und der Gendarmerie, ja auch vor Privatpersonen, etwa vor Rechtsanwälten oder Notaren, als Beweismittel heranziehen.
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 lita;
RS 2
Ausführungen zur Frage, ob der Bf beim Ankauf von Asbestschieferplatten von einem USIA-Unternehmen grob fahrlässig gehandelt habe; danach konnte beim Bf - abgesehen von seinen besonderen Kenntnissen als Baustoffhändler über Veröffentlichungen immer wieder betonten Tatsache, daß USIA-Waren immer unverzollt ins Inland gelangten, angenommen werden, daß sich ihm die Erkenntnis dieser Tatsache geradezu zwangsläufig aufdrängen mußte (Hinweis E , 826/55, VwSlg 1480 F/1956).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1957002101.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAG-29324