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OGH 27.11.2020, 1Ob49/20t

OGH 27.11.2020, 1Ob49/20t

Rechtssätze


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Norm
RS0036655
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten, dann ist der Fortsetzungsantrag, solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist (Lauf der Rechtsmittelfristen, Zustellung an den Gegner. Lauf der Frist für die Gegenschriften, formelle Prüfung durch das Erstgericht), an das Erstgericht, nach der Aktenvorlage aber an das Rechtsmittelgericht zu richten.
Normen
RS0097353
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelverfahren nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Vorverfahren eingetreten, dann ist im Sinne der Zuständigkeitsbestimmung des § 165 Abs 1 ZPO nach der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht dieses zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag zuständig (hier: Aufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof).
Norm
RS0057969
Grundsätzlich werden bei einer Ehe, in der der Mann allein verdient, die Frau aber den Haushalt führt und für die Kinder sorgt, diese beiden Beiträge gegeneinander aufgewogen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann aber eine Leistung gewichtiger sein.
Norm
KO §79 Abs1
RS0118048
Durch eine Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt.
Normen
KO §2
KO §7
KO §78
RS0063972
Bei Erfolg eines Rekurses gegen einen Konkurseröffnungsbeschluß werden die mit der Konkurseröffnung verbundenen Rechtsfolgen rückgängig gemacht. Die Unterbrechung eines Zivilprozesses gemäß § 7 KO endet von selbst, als hätte sie nicht stattgefunden; es bedarf keines Antrages auf Annahme des Verfahrens.
Norm
RS0115569
Die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte fallen dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war.
Normen
EheG §81
KO §7 Abs1
KO §7 Abs3
RS0057570
Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird unabhängig von der Beteiligung des Masseverwalters daran durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten unterbrochen. Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens bleibt ein solches Verfahren jedoch nicht unterbrochen, weil der Teilnahmeanspruch im Konkursverfahren berücksichtigt werden muss.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch die Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt, gegen den Antragsgegner K*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 357/18v-166, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom , GZ 1 Fam 13/17d-125, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit 1.612,50 EUR bestimmten Kosten (darin 268,75 EUR USt) des Fortsetzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Mannes war, nachdem er gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die nacheheliche Aufteilung das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses erhoben hatte, mit Beschluss des Bezirksgerichts Bleiburg vom , AZ S 6/19y, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm (als Schuldner) die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt worden. Wegen der deswegen – nach Vorlage des Akts – eingetretenen Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens hatte der Oberste Gerichtshof den Akt vorerst dem Erstgericht zurückgestellt (1 Ob 185/19s). Die Antragstellerin stellte einen (verbesserungsbedürftigen) Fortsetzungsantrag.

Mittlerweile wurde (nach Aufhebung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses durch das Rekursgericht im Insolvenzverfahren) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mannes vom Konkursgericht erster Instanz abgewiesen und dem vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gegen diese Entscheidung nicht Folge gegeben. Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichts wurde am in der Ediktsdatei bekannt gemacht.

Damit sind die Insolvenzwirkungen entfallen.

Für die Fortsetzung ist im hier zu beurteilenden Fall kein Aufnahmeantrag einer der Parteien zu verlangen (s etwa 4 Ob 28/74 = EvBl 1974/267 = RIS-Justiz RS0063972; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 7 Rz 45, 59; Bartsch/Pollak³ I 361 f; zuletzt Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 7 Rz 34; offenlassend 8 Ob 41/13g; aA aus Gründen der Rechtssicherheit Fink in Fasching/Konecny3 § 159 ZPO Rz 78 mwH; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 139). Der Antragsgegner hat seinen außerordentlichen Revisionsrekurs bereits vor der (mittlerweile wieder weggefallenen) Insolvenzeröffnung eingebracht. Fragen einer möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs können sich damit nicht stellen. Der mit verfahrensleitendem Beschluss des erkennenden Senats vom erteilte Verbesserungsauftrag zu dem von der Frau während der aufrechten Wirkungen der Insolvenzeröffnung gestellten Fortsetzungsantrag ist damit hinfällig und es kann sofort auf das Rechtsmittel des Mannes eingegangen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsgegner gegen den Aufteilungsbeschluss des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil darin keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird.

1. Die im Zusammenhang mit der Erledigung der Beweisrüge durch das Rekursgericht behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Wie vom Rekursgericht dargelegt, vom Revisionsrekurswerber aber zu Unrecht in Abrede gestellt, entsprachen seine Darlegungen im Rekurs an einigen Stellen nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge. Sie waren teilweise mit der Behauptung einer fehlenden „gehörigen Ermittlung“ durch das Erstgericht – also dem Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz – vermengt. Nicht immer wurden angestrebte Ersatzfeststellungen genannt. Entgegen seiner Behauptung, er habe „zu jedem Punkt ausführlich begründet“, „warum die von [ihm] erwähnten Argumente glaubwürdiger und nachvollziehbarer seien“, kann – wie dies an etlichen Stellen der Fall war – die schlichte Forderung, dass die begehrte Ersatzfeststellung „aus [seiner] Aussage [oder der eines Zeugen] zu treffen gewesen“ wäre, höchstens ein Beleg für das Vorhandensein eines Beweismittels, aber keine Argumentation zu dessen höherer Überzeugungskraft im Vergleich zu anderen (entgegenstehenden) Beweismitteln sein. Noch weniger kann die Behauptung, eine Feststellung wäre „aus“ von ihm „vorgelegten“ – aber nicht näher bezeichneten – „Urkunden zu treffen gewesen“, genügen.

Dass sich das Rekursgericht mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts „nicht zufriedenstellend“ (so sein Vorwurf im Revisionsrekurs) auseinandergesetzt habe, mag – aus seiner Sicht und bezogen auf die Erfolglosigkeit seiner Beweisrüge – zutreffen. Es kommt aber nicht auf die Länge der Ausführungen des Rechtsmittelgerichts an, sondern darauf, ob es sich – soweit die Tatsachenrüge überhaupt gesetzmäßig ausgeführt ist – mit deren Argumentation, wenn auch mit knappen, aber doch logisch nachvollziehbaren Erwägungen befasst hat. Ein Eingehen auf jedes einzelne Argument ist nicht erforderlich (s nur Lovrek in Fasching/Konecny³ § 503 ZPO Rz 79 mit Judikaturnachweisen). Wenn der Mann über weite Strecken im Rekurs vor allem seine eigene Glaubwürdigkeit ins Treffen führte und seine Argumentationsketten dazu immer wieder auch auf nicht festgestellte Umstände stützte (wie etwa die bloße Behauptung, er habe „viele Lebensmittel selbst eingekauft“ und auch „viel von seinen Eltern bekommen“), vermag er eine unterbliebene (oder gänzlich unzureichende) Behandlung der Beweisrüge durch das Rekursgericht, das auf das „lebensnahe Hinterleuchten“ durch den Erstrichter und dessen beispielhaftes Herausstreichen bestimmter (auch vom Rekursgericht erwähnter) für den Wahrheitsgehalt sprechender Beweisergebnisse hinwies, vor allem aber darauf, dass sich der Erstrichter nach ausführlichen Einvernahmen der Parteien und Zeugen einen persönlichen Eindruck hatte verschaffen können, nicht aufzuzeigen.

2. Das Schwergewicht des Revisionsrekurses liegt im Tatsachenbereich. Die Beweiswürdigung kann aber vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nämlich nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RS0006737; RS0007236). In das Gebiet der Beweiswürdigung fallen nach ständiger Rechtsprechung auch die Fragen, ob das eingeholte Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, dieses erschöpfend ist, noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu richten gewesen wären, ein weiteres Sachverständigengutachten zu dem selben Thema eingeholt werden oder Kontrollbeweise aufgenommen werden sollen (RS0043320, RS0043163).

3. Soweit der Mann von „falsch gelösten Beweisfragen“ ausgeht und sich in unzulässiger Weise an mehreren Stellen des Rechtsmittels vom festgestellten Sachverhalt entfernt, ist (auch) der Revisionsrekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T2]).

Herausgegriffen sei etwa, dass vorehelich nur ein (vereinbarungsgemäß) „gemeinsam angesparte[s]“ Vermögen bestand, das von den vormaligen Lebensgefährten daher auch gemeinsam in die Ehe eingebracht worden war. Auf einen bestimmten von ihm allein – und daher ihm vorweg allein zuzuweisenden oder zuzurechnenden – angesparten Geldbetrag kann der Mann damit nicht verweisen. Ob die gemeinsamen vorehelichen Ersparnisse, die in einer während der Ehe erworbenen und bebauten Liegenschaft fortwirken, mit ihrem anteiligen Wert rechnerisch jedem vorweg zur Hälfte zuzuweisen gewesen wären oder nach dem angewendeten Aufteilungsschlüssel 1:1 (dazu später) aufgeteilt werden, bleibt ohne Auswirkung auf die Entscheidung.

4. Seine Argumentation rund um „sein Unternehmen“ bzw dessen Erträgnisse scheitert aus mehreren Gründen. So wie bei den vorehelichen Ersparnissen geht er zu den ehelichen Ersparnissen (es sei „wohl nicht zu bezweifeln, dass die von [ihm] angesparten Gelder aus den Erträgen des von [ihm] geführten Unternehmens stammen“) nicht von den getroffenen Feststellungen aus, wonach es sich beim Sparvermögen um „gemeinsames Vermögen der Parteien“ handelte und „die Geldbeträge aus den gemeinsamen Ersparnissen der Parteien“ stammten. Ungeachtet dessen hat das Erstgericht – wenn auch disloziert in dem der rechtlichen Beurteilung zugeordneten Teil seiner Ausführungen – überdies festgestellt, dass die Stilllegung seines Einzelunternehmens im Jahr 2013 erfolgte. Damit wäre in Ansehung der Scheidung im Jahr 2016 die Einbeziehung jener Vermögenswerte ohnehin unbedenklich, fehlten doch Behauptungen des Antragsgegners zu einer Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vor der Stilllegung des Unternehmens (vgl RS0115569). Er behauptet auch nicht, dass ein bloß vorübergehender Stillstand vorläge und er die ernsthafte Absicht hätte, das Unternehmen wieder zu betreiben. Unerfindlich bleibt schließlich, warum er von „eingebrachtem unternehmerischen Vermögen“ ausgeht. Die Ehe war im Jahr 1988 geschlossen worden; der Mann, der zuvor als Dienstnehmer beschäftigt gewesen war, gründete sein Einzelunternehmen erst im Jahr 2002.

5. Bei dem vom Mann „vorweg“ an die Frau bezahlten Betrag von 15.000 EUR kam es durch die Entscheidungen der Vorinstanzen keineswegs dazu, dass „das von [ihm] bereits bezahlte Geld noch[mals] aufgeteilt“ worden wäre. Dieser Betrag ist vielmehr – in beiden Instanzen – ohnehin von dem der Frau zustehenden Anteil an der Aufteilungsmasse (als ihr bereits zugekommen) zur Gänze abgezogen worden; in der Berechnung des Rekursgerichts ist er im Gesamtbetrag von (gerundet) 26.794 EUR enthalten.

6. Auch zum herangezogenen Aufteilungsschlüssel 1:1 kann der Mann – auf Basis des tatsächlich festgestellten Sachverhalts – keine Bedenken wecken. Die (schuldlos geschiedene) Frau gebar während der Ehe zwei weitere Kinder, betreute die drei gemeinsamen Kinder, führte den ehelichen Haushalt, dessen Kosten sie überdies überwiegend alleine trug, und war (trotzdem) zwischen Karenzzeiten und ab dem Jahr 2002 teilzeitbeschäftigt. Angesichts der von ihr allein bewältigten gemeinschaftlichen Aufgaben und ihrer beruflichen Tätigkeit liegt – trotz der unentgeltlichen Arbeitsleistungen der Verwandten des Mannes (aber auch des Vaters der Frau) und ihrem geringeren Verdienst – darin, dass insgesamt von gleichwertigen Beiträgen ausgegangen wurde, keine Überschreitung des dem Rekursgericht eingeräumten Beurteilungsspielraums (vgl RS0057969).

7. Bei seiner Kritik zu einem angeblichen (auch im Einzelfall aufzugreifenden) Fehler bei der Ermittlung des „Guthabensstand(s) der Sparbücher“ (weil die Verwendung der abgehobenen Beträge hätte ermittelt werden müssen) ignoriert er die dazu getroffene (Negativ-)Feststellung. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass diese Gelder für Investitionen in die Liegenschaften, Kosten des täglichen Lebens der Parteien oder Rechnungen für Umbau- oder Sanierungsarbeiten verwendet worden oder damit Rückzahlungen der Kreditverbindlichkeiten der Parteien oder Kinder vorgenommen worden wären. Für eine von ihm angenommene „doppelte Benachteiligung“ bei der Übertragung von ihm gehörenden Viertelanteilen einer bestimmten Liegenschaft fehlt wiederum, wie auch zu seinem Vorwurf, es seien seine „zahlreichen, gegenüber anderen Firmen eingegangenen Verpflichtungen“ – zu denen er aber gar nicht angibt, um welche wem gegenüber eingegangene Verpflichtung(en) in welcher Höhe es sich jeweils (oder auch nur insgesamt) handeln sollte – nicht berücksichtigt worden, eine Sachverhaltsgrundlage. Warum darin, dass nicht „sämtliche Schulden, für die [er] hafte, berücksichtigt“ worden seien, eine (gravierende) Fehlbeurteilung liegen sollte, ist angesichts der vom Rekursgericht zugrundegelegten Tatsache, dass der (ohnehin berücksichtigte) Betrag von 42.240 EUR die „aus den ehelichen Vermögensverhältnissen einzig offene Geldverbindlichkeit“ war, nicht nachvollziehbar; das Erstgericht hatte zum Bestehen weiterer Schulden eine Negativfeststellung getroffen.

8. Eine erhebliche Rechtsfrage kann zuletzt auch nicht in der unterbliebenen Berücksichtigung einer Ersparnis der Frau im Hinblick auf Kosten für die „Neuschaffung eines Wohnraums“, Übersiedlungskosten und des „Benützungsvorteil[s]“ der Frau (der die Liegenschaftsanteile überdies zugewiesen wurden), liegen, zumal sich der Mann nicht ansatzweise mit der (unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur erteilten Erläuterung des Rekursgerichts zu den Konsequenzen seiner Wegweisung auseinandersetzt und auch nicht darlegt, wozu die gewünschte Berücksichtigung führen könnte.

9. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

10. Der während der aufrechten Wirkungen der Insolvenzeröffnung gestellte Fortsetzungsantrag der Antragstellerin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Im Revisionsrekursverfahren unterlag der Mann zur Gänze und hat daher die auf Basis des (richtigen) Revisionsrekursinteresses (dies betrifft nur mehr den angestrebten Entfall der Übertragung einer bestimmten Liegenschaft und seines Viertelanteils an einer anderen Liegenschaft, sowie eines Teils eines Sparguthabens an die Frau) bemessenen Kosten zu ersetzen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S*, vertreten durch die Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH, Klagenfurt, gegen den Antragsgegner K*, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 357/18v-166, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom , GZ 1 Fam 13/17d-125, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antragstellerin wird aufgetragen, ihren Fortsetzungsantrag binnen 4 Wochen durch Bescheinigung der Voraussetzungen für den Wegfall des Unterbrechungsgrundes sowie durch klare Bezeichnung des Antragsgegners zu verbessern.

Die Verbesserung ist unmittelbar beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Mannes wurde, nachdem er gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die nacheheliche Aufteilung das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses erhoben hatte, mit in der Ediktsdatei am bekanntgemachtem Beschluss des Bezirksgerichts Bleiburg zu AZ S 6/19y das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, ihm (als Schuldner) die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt.

Wegen der deswegen nach Vorlage des Akts eingetretenen Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens stellte der Oberste Gerichtshof den Akt vorerst dem Erstgericht zurück.

Im Insolvenzverfahren wurde dem gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss erhobenen Rekurs Folge gegeben und daraufhin der Insolvenzeröffnungsantrag vom Bezirksgericht Bleiburg mit Beschluss vom mangels Vorliegens von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abgewiesen. Auch gegen diese Entscheidung wurde Rekurs erhoben (in der Ediktsdatei bekannt gemacht am ). Das Rechtsmittelverfahren darüber ist (beim Landesgericht Klagenfurt zu 4 R 215/20i) anhängig.

Bei Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung (aus Gründen der Rechtssicherheit) so lange aufrecht, bis eine rechtskräftige Ab- oder Zurückweisung des Konkurseröffnungsantrags vorliegt (RIS-Justiz RS0118048; 8 Ob 79/20f mwN).

Die Antragstellerin beantragt die Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens als Prüfungsverfahren. Sie bringt dazu vor, sie habe ihre Insolvenzforderung mit Nachtragsforderungsanmeldung vom im Umfang des „sich aus dem Beschluss des Rekursgerichts ergebenden Aufteilungsanspruchs“ im Betrag von 462.235 EUR und die im Verfahren erster Instanz und zweiter Instanz aufgelaufenen Verfahrenskosten von 43.778,97 EUR und 1.583,97 EUR angemeldet. Der Masseverwalter habe in der Prüfungstagsatzung im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens am ihre Forderung bestritten. Es sei ihr daraufhin eine 30tägige Klagefrist bzw Frist zur Verfahrensfortsetzung eingeräumt worden. Sie beantrage – weil der Fortsetzungsantrag bei jenem Gericht, das zuletzt im unterbrochenen Verfahren tätig gewesen ist, einzubringen sei – die Fortsetzung des Verfahrens beim Erstgericht und die Vorlage an den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Antrag bedarf einer Verbesserung:

1. Ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren kann erst dann, wenn die angemeldete Insolvenzforderung in der Prüfungstagsatzung entweder vom Masseverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wurde, als Prüfungsprozess (hier besser „Prüfungsverfahren“) fortgesetzt werden (zum Aufteilungsverfahren RS0057570 [T3, T4, T5]). Der Fortsetzungsantrag ist dabei an jenes Gericht zu richten, bei dem die Unterbrechung eingetreten ist (1 Ob 201/04x mwN; Gitschthaler in Rechberger5 vor §§ 164–166 Rz 4). Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten und befindet sich der Akt bereits beim Rechtsmittelgericht, ist er an das Rechtsmittelgericht zu richten (RS0036655; zur Entscheidungszuständigkeit des OGH im Stadium des Revisionsverfahrens: RS0097353; 1 Ob 59/02m mwN; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 43). Der Wegfall des Unterbrechungsgrundes ist durch Vorlage von Belegen über die Forderungsanmeldung und über die Bestreitung glaubhaft zu machen (Schubert aaO Rz 40 ff; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 113 IO Rz 30). Diese – daher nachzutragende – Bescheinigung fehlt im vorliegenden Fall.

2. Da es im Prüfungsprozessverfahren darum geht, ob die Insolvenzmasse, über die nicht mehr der Schuldner, sondern nur mehr der Insolvenzverwalter verfügen darf, für die Forderung haftet, hat der anmeldende Insolvenzgläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, den Fortsetzungsantrag gegen alle Bestreitenden zu richten (Konecny in Konecny/Schubert, § 113 KO Rz 21; Kodek in Buchegger4 IV § 113 KO Rz 27 und 28) und die Verfahrensfortsetzung gegen sie anstelle des Schuldners zu beantragen (Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer IO § 113 Rz 31).

Damit wird der – auf die Fortsetzung des Verfahrens als Prüfungsverfahren gerichtete – Fortsetzungsantrag durch die Richtigstellung der Parteienbezeichnung zu verbessern sein, weil darin der Schuldner und nicht der Masseverwalter (der als sein Vertreter bezeichnet wird) als Gegenpartei angegeben wird und nach dem geänderten Begehren der Schuldner (neben einer ihm gegenüber begehrten Feststellung) auch persönlich zum Ersatz der (weiteren) Verfahrenskosten verpflichtet werden soll. Zudem wird im Begehren – möglicherweise bloß irrtümlich – ein an einer bestimmten Stelle in der Rekursentscheidung genannter Betrag als geldwerter Schätzwert (s RS0008504) des „Aufteilungsanspruchs“ der Frau genannt, der sich offenkundig pauschal auf die Hälfte des (vom Rekursgericht zugrundegelegten) Werts der „Aufteilungsmasse“ bezieht. Davon hat das Rekursgericht aber vor dem Ausspruch über die aus der Aufteilung resultierenden konkreten Leistungsansprüche (als Abbild des billigen Anteils an der ehelichen Errungenschaft, der noch einer Anordnung bedarf) anzurechnende Verbindlichkeiten abgezogen und in der Folge berücksichtigt, welche Vermögensgüter der ehelichen Errungenschaft sich bereits im Eigentum der Antragstellerin befinden bzw inwieweit noch Vermögensverschiebungen aus dem Vermögen des Schuldners notwendig sind (die nun aus der Insolvenzmasse befriedigt werden sollen).

3. Der Antragstellerin ist damit die fristgebundene Verbesserung im aufgezeigten Sinne aufzutragen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00049.20T.1215.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAG-29289