OGH 26.06.1984, 12Os26/84
OGH 26.06.1984, 12Os26/84
Rechtssätze
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Norm | |
RS0087027 | Erstreckt sich der Tätervorsatz (etwa im Fall unrichter Abgabenerklärungen) nur auf eine zu niedrige Festsetzung von Abgaben, dann entspricht der solcherart gewollte Verkürzungsbetrag dem Unterschied zwischen der festzusetzenden und der wahren Abgabenschuld, will sich der Täter dagegen (etwa durch Nichtabgabe von Steuerklärungen) einer Abgabenfestsetzung zur Gänze entziehen, dann fällt ihm die Hinterziehung in voller Höhe seiner wahren Abgabenverbindlichkeiten zu Last. Ist aber der Vorsatz des Täters weder auf das Unterbleiben jeglicher Festsetzung noch auf eine zu niedrige Festsetzung der Abgaben, sondern bloß darauf gerichtet, dass jene zwar verspätet, jedoch der Höhe nach richtig festgesetzt werden, dann betrifft er überhaupt keine Abgabenverkürzung; in solchen Fällen kommt daher eine Beurteilung des Täterverhaltens als Abgabenhinterziehung mangels eines tatbestandmäßigen Vorsatzes nicht in Betracht. |
Normen | |
RS0052748 | Die Nichtabgabe der vorgeschriebenen Steuererklärungen ist grundsätzlich nur als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit a FinStrG zu bestrafen. Dadurch kann zwar auch eine Abgabenverkürzung bewirkt werden, wenn entweder die Einleitung eines abgabenrechtlichen Verfahrens überhaupt unterbleibt oder eine Einschätzung nach § 184 BAO vorgenommen wird, welche zu einem unter der wahren Höhe der Steuerbemessungsgrundlage liegenden Ergebnis führt. Wird die Einschätzung nach § 184 BAO jedoch zutreffend vorgenommen oder liegt ihr Ergebnis über der richtigen Bemessungsgrundlage, so ist eine Verkürzung der Abgabenschuld begrifflich ausgeschlossen. |
Normen | |
RS0087338 | Einer Selbstanzeige kommt auch ohne gleichzeitige Schadensgutmachung unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Versuch der Abgabenhinterziehung (durch pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererklärungen) entscheidende Bedeutung zu. |
Normen | |
RS0086599 | Der tatbildmäßige Erfolg der Abgabenverkürzung durch Nichtfestsetzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben tritt bei den periodisch veranlagten Abgaben erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Veranlagung bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärungen für das betreffende Kalenderjahr normalerweise erfolgt wäre. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0087027 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAG-29281