§ 6.
II. ABSCHNITT
Rechtserwerb an Baugrundstücken
§ 6
Erfaßte Rechtserwerbe
Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken oder Teilen davon (z.B. Wohnung etc.) in Genehmigungsgebieten (§ 7) unterliegen diesem Landesgesetz:
1. die Übertragung des Eigentums;
2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder des Rechtes des Gebrauches einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung;
3. die Einräumung und die Übertragung des Baurechtes;
4. der Erwerb der unter Z. 1 und Z. 2 genannten Rechte im Wege der Ersitzung;
5. die Bestandnahme (Miete, Pacht) oder jede sonstige Überlassung zu Wohnzwecken, wenn der Rechtserwerb zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes dient.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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BAAAG-29251