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Oö. GVG 1994 § 6., LGBl.Nr. 88/1994, gültig von 01.12.1994 bis 31.12.2002
II. ABSCHNITT Rechtserwerb an Baugrundstücken

§ 6.

II. ABSCHNITT

Rechtserwerb an Baugrundstücken

§ 6

Erfaßte Rechtserwerbe

Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken oder Teilen davon (z.B. Wohnung etc.) in Genehmigungsgebieten (§ 7) unterliegen diesem Landesgesetz:

1. die Übertragung des Eigentums;

2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder des Rechtes des Gebrauches einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung;

3. die Einräumung und die Übertragung des Baurechtes;

4. der Erwerb der unter Z. 1 und Z. 2 genannten Rechte im Wege der Ersitzung;

5. die Bestandnahme (Miete, Pacht) oder jede sonstige Überlassung zu Wohnzwecken, wenn der Rechtserwerb zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes dient.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAG-29251