I. ABSCHNITT Vollziehung, Administrationsbestimmungen
§ 34.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(2) Zuständig zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Erhebung einer Berufung im Sinn des § 31 Abs. 2a sowie zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 31 Abs. 5 ist der Gemeindevorstand oder der Stadtsenat.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2002)
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BAAAG-29251