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Oö. GVG 1994 § 11., LGBl.Nr. 88/1994, gültig von 01.12.1994 bis 31.12.2002
3. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen

§ 11.

Feststellungsbescheide, Negativbestätigung

(1) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtserwerb

1. der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 oder § 8 oder

2. der Anzeigebedürftigkeit gemäß § 9

unterliegt, so hat der Vorsitzende der Behörde die Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(2) Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Negativbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Abs. 1 einzuleiten. Eine solche Bestätigung ist nicht auszustellen, wenn

1. der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand hat, das innerhalb eines Freigebietes (§ 4 Abs. 7) und außerhalb eines Genehmigungsgebietes (§ 7) gelegen ist oder

2. der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegt (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3).

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit erforderlich sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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BAAAG-29251