§ 11.
Feststellungsbescheide, Negativbestätigung
(1) Bestehen Zweifel, ob ein Rechtserwerb
1. der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 oder § 8 oder
2. der Anzeigebedürftigkeit gemäß § 9
unterliegt, so hat der Vorsitzende der Behörde die Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit auf Antrag mit Bescheid festzustellen.
(2) Wenn offenkundig ist, daß ein Rechtserwerb nicht genehmigungs- bzw. anzeigebedürftig ist, hat dies der Vorsitzende der Behörde auf Antrag zu bestätigen (Negativbestätigung); liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist ein Verfahren nach Abs. 1 einzuleiten. Eine solche Bestätigung ist nicht auszustellen, wenn
1. der Rechtserwerb ein Grundstück oder einen Teil davon zum Gegenstand hat, das innerhalb eines Freigebietes (§ 4 Abs. 7) und außerhalb eines Genehmigungsgebietes (§ 7) gelegen ist oder
2. der Rechtserwerb nicht dem Geltungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegt (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3).
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz ist bei der Geschäftsstelle der Behörde einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit erforderlich sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
BAAAG-29251