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HeizKG § 29a. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 101/2021, gültig ab 05.06.2021
VIII. Abschnitt

§ 29a. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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RAAAG-29250