OGH 16.12.2025, 8Ob137/25t
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin *, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Einstellung der Überwachung durch den Treuhänder, über den Revisionsrekurs des mit Beschluss vom im Insolvenzverfahren des Landesgerichts St. Pölten zu AZ 14 S 173/24t bestellten besonderen Verwalters *, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 107/25m-360, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 14 S 93/23a-347, ersatzlos behoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde über das Vermögen der Schuldnerin zu 14 S 93/23a ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Am wurde ein Sanierungsplan angenommen, wofür die Schuldnerin ihre Ansprüche aus einem Vergleich an einen Treuhänder übertrug und sich der Überwachung nach §§ 157 ff IO unterwarf. Mit Beschluss vom wurde dieser Sanierungsplan bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.
[2] Am eröffnete das Erstgericht zu 14 S 173/24t über das Vermögen der Schuldnerin ein Konkursverfahren und bestellte einen Masseverwalter.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Überwachung durch den Treuhänder nach § 157e Abs 2 IO ein, weil eine Erfüllung des Sanierungsplans aufgrund des Konkursverfahrens ausgeschlossen sei.
[4] Das Rekursgericht behob diesen Beschluss ersatzlos. Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Überwachung würden nicht vorliegen, weil nicht nur die Übergabe des gesamten Vermögens an den Treuhänder, sondern auch die Übergabe einzelner Vermögenswerte nach § 157l IO dazu führe, dass § 157e Abs 2 IO nicht anzuwenden sei.
[5] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Einstellungsbeschlüsse nach §§ 157e und 157f IO sowie zur Anwendbarkeit des § 157l IO bei teilweiser Übergabe des Vermögens zu.
[6] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des im Insolvenzverfahren zu 14 S 173/24t bestellten besonderen Verwalters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass die erstgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[7] Der Treuhänder und die Gläubigerin Republik Österreich beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
[8] Der Gläubiger D* beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[10] 1. Von Beendigung wird bei einem positiven Abschluss der Überwachung gesprochen, das heißt der Erfüllung des Sanierungsplans, von der Einstellung bei dessen Scheitern, insbesondere auch bei einem vorzeitigen Abbruch der Überwachung (ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 26). Vor dem IRÄG 2010 waren die Beendigung und Einstellung der Überwachung noch gemeinsam in § 157g IO geregelt, wobei § 157g Abs 6 IO in der damals geltenden Fassung anordnete, dass über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung oder die Einstellung der Überwachung das Oberlandesgericht endgültig entscheidet.
[11] 2. Mit dem IRÄG 2010 entschied sich der Gesetzgeber, die Bestimmungen über die Beendigung und Einstellung der Überwachung „zur leichteren Lesbarkeit“ auf mehrere Paragraphen aufzuteilen (ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 26). Die Beendigung der Überwachung ist nunmehr in § 157d IO geregelt, dessen dritter Absatz ausdrücklich vorsieht, dass über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung der Überwachung durch den Treuhänder das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet. Demgegenüber ist die Einstellung der Überwachung nunmehr in §§ 157e und 157f IO geregelt, ohne dass sich darin eine Regelung über einen abgekürzten Instanzenzug findet.
[12] 3. Dennoch halten die Materialien zum IRÄG 2010 fest, dass über Rekurse gegen Beendigungs- und Einstellungsbeschlüsse das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet (ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 28). Das Fehlen einer dem § 157d Abs 3 IO entsprechenden Regelung für die Einstellung der Überwachung, wie sie früher in § 157g Abs 6 IO vorgesehen war, ist daher ein offensichtliches Redaktionsversehen (Mohr, Sanierungsplan und Sanierungsverfahren [2010] Rz 351; ders, Der Treuhändersanierungsplan, ZIK 2014/62, 55 f; Riel in KLS2 § 157f IO FN 3). Ergibt sich, dass der Gesetz gewordene Wortlaut offenkundig nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dann ist ein solches Redaktionsversehen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Wege der Auslegung zu korrigieren (RS0008763; RS0009100).
[13] 4. Es existieren keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber des IRÄG 2010 eine inhaltliche Änderung des Instanzenzugs oder gar eine Ausweitung des Instanzenzugs bei der Bekämpfung von Einstellungsbeschlüssen beabsichtigt hätte. Das Fehlen einer dem § 157d Abs 3 IO entsprechenden Regelung für Einstellungsbeschlüsse stellt deshalb eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes dar, die im Wege der Analogie zu schließen ist (Trenker, Treuhänderüberwachung der Sanierungsplanerfüllung [2017] 235 f). Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers stellt eine verfrühte Beendigung der Überwachung einen ebenso schweren Eingriff in Rechte der Gläubiger dar, wie dies auf eine verfehlte Einstellung der Überwachung zutrifft, weil die Überwachung des Sanierungsplans in beiden Fällen vorzeitig abgebrochen wird, sodass aufgrund des identen Rechtsschutzbedürfnisses eine analoge Anwendung der Rechtsmittelbeschränkung des § 157d Abs 3 IO auf Einstellungsbeschlüsse nach §§ 157e und 157f IO geboten ist (im Ergebnis auch Jelinek/Zangl/Jaufer, IO9 208).
[14] 5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Das Fehlen einer Rechtsmittelbeschränkung für Beschlüsse, mit denen die Überwachung des Sanierungsplans durch einen Treuhänder eingestellt wird, beruht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, sodass die für die Beendigung der Überwachung geltende Rechtsmittelbeschränkung des § 157d Abs 3 IO analog anzuwenden ist. Der Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
[15] 6. Ein Kostenersatz kommt im Insolvenzverfahren aufgrund von § 254 Abs 1 Z 1 IO nicht in Betracht (RS0065227).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00137.25T.1216.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAG-28957