OGH 24.04.2007, 4Ob315/72
OGH 24.04.2007, 4Ob315/72
Rechtssätze
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Normen | |
RS0079765 | Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße. |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078188 | Die Nachmachung gewerblicher Erzeugnisse, die keinen Formalschutz genießen, ist nur dann nach dem UWG zu beurteilen, wenn bei der Nachahmung Begleitumstände vorliegen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. |
Norm | UWG §1 D3a |
RS0078414 | Die Nachahmung ungeschützter Muster ist sittenwidrig, wenn die Muster des Konkurrenten nicht nur als Anregung zum eigenen Schaffen dienen, sondern in allen Einzelheiten nachgeahmt werden, obwohl gerade bei derartigen Mustern eine unbeschränkte Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten und Motiven zur Verfügung steht. |
Normen | |
RS0005284 | Als Bescheinigungsmittel können auch urkundliche Angaben von Zeugen und Sachverständigen herangezogen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079765 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAG-28943