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OGH 24.04.2007, 4Ob315/72

OGH 24.04.2007, 4Ob315/72

Rechtssätze


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Normen
RS0079765
Auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften für Wettbewerbsverstöße.
Norm
RS0078188
Die Nachmachung gewerblicher Erzeugnisse, die keinen Formalschutz genießen, ist nur dann nach dem UWG zu beurteilen, wenn bei der Nachahmung Begleitumstände vorliegen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt.
Norm
RS0078414
Die Nachahmung ungeschützter Muster ist sittenwidrig, wenn die Muster des Konkurrenten nicht nur als Anregung zum eigenen Schaffen dienen, sondern in allen Einzelheiten nachgeahmt werden, obwohl gerade bei derartigen Mustern eine unbeschränkte Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten und Motiven zur Verfügung steht.
Normen
RS0005284
Als Bescheinigungsmittel können auch urkundliche Angaben von Zeugen und Sachverständigen herangezogen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079765
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAG-28943