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OGH 03.07.1984, 11Os82/84

OGH 03.07.1984, 11Os82/84

Rechtssätze


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Norm
PornG §1 Abs1 A
RS0087408
Die Darstellung sexualbezogenen Urinierens ist nicht absolut unzüchtig im Sinn des § 1 Abs 1 PornG.
Norm
PornG §1 A
RS0087298
Aus der Gesamtschau des Rechtes ergibt sich ein absoluter Unzüchtigkeitsbegriff für pornographische Darstellungen sexueller Gewalttätigkeiten und von Unzuchtsakten mit Unmündigen, mit Personen gleichen Geschlechts oder mit Tieren (harte Pornographie).
Norm
PornG §1 A
RS0087359
Für sonstige pornographische Darstellungen ist der Begriff strafbarer Unzüchtigkeit nach § 1 PornG relativ unter Abstellung auf die Schutzzwecke dieses Gesetzes zu verstehen. Druckwerke, die pornographische Darstellungen enthalten, die nicht zur "harten Pornographie" gehören und die bei Konfrontation mit der Allgemeinheit als unzüchtig zu qualifizieren sind, sind daher dennoch nicht tatbildlich im Sinne des § 1 PornG, wenn sie nur einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis erwachsener Personen vorbehalten sind und durch die Art ihrer Präsentation auch die abstrakte Möglichkeit der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist.
Norm
PornG §1 A
RS0087448
Unzüchtig - als unter dem Gesichtspunkt des sexuellen Anstands als grob störend und daher unerträglich empfunden - sind zB

1. die exzessiv-aufdringliche und abstoßende Wiedergabe realer Sexualakte,

2. die so geartete Schilderung von Mundverkehr und Afterverkehr,

3. die Schilderung

a) homosexueller und lesbischer Betätigungen

b) von Gruppensex und des Verkehres vor Zuschauern

c) von sexuellen Perversitäten

d) von flagellantischen und sadomasochistischen Perversionen

e) der Unzucht mit Kindern oder mit Tieren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiete
Zivilrecht<br/>Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087408
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAG-28933