OGH 03.07.1984, 11Os82/84
OGH 03.07.1984, 11Os82/84
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | PornG §1 Abs1 A |
RS0087408 | Die Darstellung sexualbezogenen Urinierens ist nicht absolut unzüchtig im Sinn des § 1 Abs 1 PornG. |
Norm | PornG §1 A |
RS0087298 | Aus der Gesamtschau des Rechtes ergibt sich ein absoluter Unzüchtigkeitsbegriff für pornographische Darstellungen sexueller Gewalttätigkeiten und von Unzuchtsakten mit Unmündigen, mit Personen gleichen Geschlechts oder mit Tieren (harte Pornographie). |
Norm | PornG §1 A |
RS0087359 | Für sonstige pornographische Darstellungen ist der Begriff strafbarer Unzüchtigkeit nach § 1 PornG relativ unter Abstellung auf die Schutzzwecke dieses Gesetzes zu verstehen. Druckwerke, die pornographische Darstellungen enthalten, die nicht zur "harten Pornographie" gehören und die bei Konfrontation mit der Allgemeinheit als unzüchtig zu qualifizieren sind, sind daher dennoch nicht tatbildlich im Sinne des § 1 PornG, wenn sie nur einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis erwachsener Personen vorbehalten sind und durch die Art ihrer Präsentation auch die abstrakte Möglichkeit der Erregung eines öffentlichen Ärgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist. |
Norm | PornG §1 A |
RS0087448 | Unzüchtig - als unter dem Gesichtspunkt des sexuellen Anstands als grob störend und daher unerträglich empfunden - sind zB 1. die exzessiv-aufdringliche und abstoßende Wiedergabe realer Sexualakte, 2. die so geartete Schilderung von Mundverkehr und Afterverkehr, 3. die Schilderung a) homosexueller und lesbischer Betätigungen b) von Gruppensex und des Verkehres vor Zuschauern c) von sexuellen Perversitäten d) von flagellantischen und sadomasochistischen Perversionen e) der Unzucht mit Kindern oder mit Tieren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiete | Zivilrecht<br/>Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087408 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAG-28933