Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung - Änderung der Bewirtschaftung ist vom Beschwerdeführer nachzuweisen
Revision eingebracht.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuer 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Umsatzsteuerbescheid 2021 vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 nicht festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mangels Abgabe einer Steuererklärung eine Schätzung durchgeführt worden sei. In Anlehnung an die BFG Entscheidung zur Umsatzsteuer 2014 vom sei eine Nichtfestsetzung erfolgt. Es werde für 2021 von einer Liebhabereitätigkeit ausgegangen.
Anmerkung Richter: :
Abweisung Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2014
In Anlehnung an das BFG Erkenntnis vom (RV/5100673/2018 - ESt 2013-2018) wurde die Vermietungstätigkeit von der belangten Behörde als Liebhabereibetätigung eingestuft. Diese Beurteilung ist auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden (Zurückweisung mit Erkenntnis ).
Die Vermietung eines Zubaus zum Wohnhaus des Beschwerdeführers unterliegt nicht der Umsatzsteuer und vermittelt kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Weitere Anmerkung des Richters:
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes () wurde die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2020 als unbegründet abgewiesen.
Auch hier wurde auf das BFG Erkenntnis vom sowie auf den verwiesen und die Betätigung als Liebhabereitätigkeit beurteilt. In diesem Erkenntnis wurde auch festgehalten, dass lt. Akteninhalt im Jahr 2020 keine gewerbliche Tätigkeit mehr entfaltet wurde.
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2021 vom fälschlicherweise angeführt worden sei, dass es sich um eine Schätzung mangels Abgabe der Umsatzsteuererklärung handeln würde.
Dazu sei mitzuteilen, dass eine Schätzung nicht zulässig sei und auch eine Schätzung nachvollziehbar begründet werden müsse, wie die Behörde auf die Bemessungsgrundlage komme. Das Schätzungsverfahren müsse jedoch einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge würden schlüssig und folgerichtig sein müssen.
Das Ziel jeder Schätzung würde die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bleiben, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hätten. Dies sei hier nicht erfolgt. Eine Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 2021 sei nicht mit einer Schätzung gleichzusetzen. In der Bescheidbegründung werde angeführt, dass für 2021 von einer Liebhabereitätigkeit ausgegangen werde, ohne dies zu begründen.
Wenn hier auf eine BFG-Erledigung zur Umsatzsteuer 2014 vom verwiesen werde (Anm. Richter: RV/5100739/2022), werde darauf hingewiesen, dass eine Feststellung zu den Jahren 2013 bis 2018 kein Präjudiz für andere Veranlagungsjahre hätte, sondern jedes Jahr für sich allein zu betrachten sei. Auch dies sei vom Finanzamt nicht erkannt worden.
Sollte seitens des Finanzamtes eine Umsatzsteuererklärung für 2021 benötigt werden, so werde höflich um Nachricht ersucht.
Aufgrund Rechtswidrigkeit des bekämpften Umsatzsteuerbescheides 2021 vom werde beantragt, diesen ersatzlos zu beheben.
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Sachverhaltsdarstellung:
"Zu ihrer Information wird mitgeteilt, dass ihre Beschwerde laut Aktenlage abzuweisen sein wird.
Zu ihren Angaben - "es wird fälschlicherweise angeführt, dass Schätzung mangels Abgabe der Steuererklärung …":
Sie haben trotz Erinnerung vom und weder U1 noch E1 Steuererklärung abgegeben. Zum vorletzten Satz in der Beschwerde - nehmen sie dies zur Kenntnis und reichen sie umgehend die Steuererklärungen 2021 und 2022 nach, um weiteres Schätzen zu vermeiden.
- "nachvollziehbar begründet werden muss -":
In der Begründung wird auf das ausführliche BFG-Erkenntnis verwiesen. Die Verhältnisse 2021 sind laut Aktenlage gleich wie in den Jahren des BFG-Erkenntnisses und haben sie durch Einreichung der Steuererklärung die Gelegenheit gehabt, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen."
Mit Umsatzsteuererklärung für 2021 vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) seien Vorsteuern im Ausmaß von 1.833,24 € ausgewiesen worden. Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. sonstige Umsätze seien nicht angeführt worden.
Mit Eingabe vom antwortete der Beschwerdeführer auf das Schreiben der belangten Behörde vom wie folgt:
"Die Rechtsprechung des VwGH setzt für die Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei im Sinne der LVO voraus, dass die Liebhabereibeurteilung für jeden Feststellungszeitraum eine neu zu lösende Rechtsfrage ist. Es gibt hinsichtlich der Liebhabereibeurteilung keine Präjudizwirkung der Vorjahre. Das FA ist von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Es wurde unterlassen eine entsprechende Prüfung der gewerblichen Tätigkeit für das Jahr 2021 vorzunehmen.
Das FA ist weiters in seinem Bescheid in unvertretbarer Weise von der Rechtsprechung zur Liebhaberei abgewichen, ohne dies in der rechtlichen Beurteilung zu begründen. Es ist keine Begründung dazu enthalten, warum eine gewerbliche Tätigkeit im Jahr 2021 gleich zu beurteilen sei, wie in den Vorjahren. Es wird lediglich pauschal auf andere Entscheidungen verwiesen, ohne auf die konkrete Sachlage einzugehen. Der Bescheid ist daher mangels ausreichender Begründung nicht nachvollziehbar und überprüfbar und begründet dies eine Verletzung der Begründungspflicht.
Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage (vgl. ). Die im Rahmen der Beurteilung der Liebhaberei anzuwendende Kriterienprüfung der Liebhabereiverordnung (§ 2 Abs. 1 LVO) beschränkt sich nicht auf das Feststellen des Vorliegens von Verlusten, sondern setzt eine umfassendere Prüfung der Betätigung voraus (). Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach § 2 Abs. 1 LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann ().
Bei der Beurteilung nach § 2 Abs. 1 LVO kommt dem in § 2 Abs. 1 Z 6 LVO genannten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - besondere Bedeutung zu (vgl. ). Entscheidend ist dabei, ob die einzelnen Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen oder die Aufwendungen zu mindern, und daraus den Schluss ermöglichen, dass die subjektive Einstellung des Abgabepflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Unter "strukturverbessernde Maßnahmen" fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten (vgl. , sowie ).
Werden strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt, so spricht dieses Bemühen gegen das Vorliegen von Liebhaberei. Eine Maßnahme ist dann eine strukturverbessernde Maßnahme, wenn der sich Betätigende wirtschaftlich sinnvoll auf die Ertragslage nachteilig beeinflussende Umstände, seien es typische Betätigungsrisiken oder Unabwägbarkeiten, reagiert (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Rz 358 f). Ist dies der Fall, so ist die Betätigung auch in Verlustjahren als Einkunftsquelle zu beurteilen. Solange sich die Gewinnerzielungsabsicht im Sinn des stetigen Strebens nach Gewinnen nach außen hin nachvollziehen lässt, liegt auch in Verlustjahren eine Einkunftsquelle vor. Fehlt diese Absicht in späteren Jahren, so ist die typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht von Beginn an, sondern nur ab jenem Zeitraum als Liebhaberei zu beurteilen, welcher erstmals diese Absicht vermissen lässt (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Rz 323).
In diesem Punkt hat das FA es unterlassen, eine ausreichende rechtliche Beurteilung zu treffen, sodass keine ausreichende und nachvollziehbare Begründung vorliegt. Das FA verweist ausschließlich auf das BFG-Erkenntnis vom (RV/5100673/2018) sowie den Zurückweisungsbeschluss des VwGH (Ra 2022/15/0049). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die gleichen Voraussetzungen auch im Jahr 2021 vorgelegen sind. Das FA hätte das Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit für das Jahr 2021 zu prüfen gehabt. Ich beantrage daher ausdrücklich die erneute Prüfung der als Liebhaberei qualifizierten Vermietungseinkünfte für 2021. Ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, ist jedes Jahr neu und nur zukunftsbezogen durchzuführen. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
Überdies wurde die Umsatzsteuererklärung für 2021 bereits abgegeben, sodass auch eine Schätzung unzulässig ist."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass in den nachgereichten U1 Steuererklärungen lediglich Vorsteuern von 1.833,24 € erklärt worden seien. Es würden keine Umsätze vorliegen. Im Vorhalteverfahren sei ausreichend Gelegenheit gewesen, Nachweise zur geänderten unternehmerischen Tätigkeit vorzulegen. In der Vorhaltsbeantwortung vom sei nur eine allgemeine Auslegung zur Liebhabereibeurteilung erfolgt. Daraus würde sich keine neue Beurteilung der Tätigkeit (Gewerbebetrieb, Vermietung) zu den Vorjahren ergeben.
Mit Eingabe vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Anmerkung Richter: Die Ausführungen zur Befangenheit des Richters werden hier nicht weiter dargestellt, sie sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz.
Das Finanzamt sei der rechtsirrigen Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 keine Unternehmereigenschaft besessen hätte (Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich 2021). Die Unternehmereigenschaft werde nach hA erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werde, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen diene (dienen solle).
Die Erbringung von Leistungen sei (noch) nicht erforderlich, erforderlich sei hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt sei und dies nach außen in Erscheinung treten würde (siehe schon ).
Vorbereitungshandlungen seien daher ausreichend (ebenso 268/83 "Rompelman"; , Rs C-110/94 "INZO"; , Rs C-110/98 "Gabalfrisa"; , Rs C-396/98 "Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße").
Nach "Breitsohl", würde als Steuerpflichtiger gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hätte, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben hiefür tätige. Maßgeblich sei somit, wann - nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden würden (so bereits zum UStG 1972 auch ; , 96/13/0211; vgl. ferner zum UStG 1994 -65, wonach die zum UStG 1972 ergangene Rsp den Vorgaben des Unionsrechts entspricht; ebenso ).
Bei der Errichtung von Wohnraum, der der privaten Nutzung ebenso dienen könne, wie der Vermietung, müsse nach der Rsp die Absicht künftiger Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen (; , 86/14/0045; , 85/14/0106; , 92/14/0037; , 93/15/0210; , 94/15/0227; , 93/14/0132; , 93/14/0234; , 2003/14/0013; , 2008/15/0013 mit Hinweis auf - Rs C-147/98 "Gabalfrisa"; , 2006/15/0175).
Wenn aufgrund der Gestaltung der zu vermietenden Räumlichkeiten auf eine besondere Eignung für eine gewerbliche Nutzung geschlossen werden könne und aufgrund der sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umstände die künftige steuerpflichtige Vermietung von Beginn der Investitionstätigkeit an mit ziemlicher Sicherheit feststehe, bestehe von Beginn an Unternehmereigenschaft des künftigen Vermieters und auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (-RS1).
Wie dem beiliegenden abgeschlossenen Maklervertrag mit der Makler GmbH vom zu entnehmen sei, sei dieser Makler mit der Vermittlung des Praxisraumes beauftragt worden.
Beweis:
Beiliegender Maklervertrag vom , Frau A, p.A. Makler GmbH, Adresse1 als Zeugin, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Frau R als Maklerin sei intensiv damit bemüht gewesen, entsprechende Mieter zu finden. Unter anderem sei das Expose bei den örtlichen Raiffeisenbanken in der Umgebung ausgehängt, in den Medien aktiv beworben und ins Internet gestellt worden.
Es hätte auch einige Besichtigungen gegeben (unter anderem mit Herrn B (Physiotherapeut) und Frau C (Kosmetikstudio).
Beweis:
Beiliegende E-Mails von Frau A vom und , Frau A, p.A. Makler GmbH, Adresse1 als Zeugin, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Ein abgeschlossener Maklervertrag würde nach RSp des Bundesfinanzgerichtes für die Vermietungsabsicht ausreichen - (GZ RV/7103981/2009).
Weiters seien auch durch den Beschwerdeführer aktiv Mieter gesucht worden, in dem z. B. bei willhaben Inserate geschaltet, bei örtlichen Supermärkten und Kaufgeschäften Flyer verteilt bzw. auf dem schwarzen Brett Werbungen aufgehängt worden seien.
Beweis:
Rechnung Nr. 20210002864 vom 10-01-2024 der willhaben Internet Service GmbH & Co KG, Wien, weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten.
Das BFG würde somit die Linie des VwGH bestätigen, wonach neben reinem Abstellen auf bindende Vereinbarungen auch andere Beweise zur Darstellung der Vermietungsabsicht zu berücksichtigen seien. Insgesamt werde weiters auf die bereits eingereichten Schriftsätze in dieser Sache verwiesen und diese würden zum gesamten Vorbringen erhoben.
Sollte etwas übersehen worden sein, werde um richterlichen Hinweis gebeten.
Es werde daher folgendes beantragt:
1. Der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und die Umsatzsteuer 2021 mit einem Guthaben von 1.833,24 € zu veranlagen und dieses Guthaben nach Veranlagung auszubezahlen.
2. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls dem Begehren nicht stattgegeben werden sollte.
3. Gleichzeitig werde beantragt, das Umsatzsteuerguthaben 2021 von 1.833,24 € auf 1.838,57 € zu erhöhen, da für die Rechnung von Willhaben It. Beilage die Umsatzsteuer von 5,33 € versehentlich nicht geltend gemacht worden sei.
4. Aussetzung des in Streit stehenden Betrages von € 1.742,92 nach § 212a BAO bis zur Erledigung des Vorlageantrages.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung einer Flächenaufteilung (10,74% VuV; 89,26% privat), sowie Vorlage einiger Beweismittel und Hinweisen auf vorige BFG Erkenntnisse ( und ) wurde angemerkt, dass eine kleine Vermietung vorliege und somit ein Vorsteuerabzug nicht zustehen würde. Allerding sei eine Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (Reverse Charge) vorzuschreiben.
Mit Eingabe vom (Eingang beim BFG am ) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht zum Großteil unrichtig seien.
Unrichtig sei die vom Finanzamt unter Sachverhalt und Anträge gemachten Berechnungen bzgl. Nutzfläche etc. Es werde dazu auf beiliegende Berechnung des Steuerberaters Stb verwiesen, aus der sich klar ergebe, dass für die Vermietung und Verpachtung eine Fläche von 13,44% der Gesamtfläche heranzuziehen sei.
Beweis:
Beiliegende Berechnung des Steuerberaters Stb, p.a. Beratung als Zeuge, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Dieses Flächenausmaß sei auch seitens des Steuerberaters mit dem Finanzamt abgestimmt und vom Finanzamt als richtig befunden worden. Ebenso sei das Flächenausmaß von 31,69m² für Vermietung und Verpachtung von den Steuerprüfern D und E, beide tätig beim T, als richtig zugestanden worden. Warum das Finanzamt diesbezüglich nunmehr anderer Ansicht sei, werde nicht begründet. Insofern würde daher augenscheinlich ein grober Fehler des Finanzamtes vorliegen.
Beweis:
Zeugen D und Zeugin E, beide p.A. Adresse5,
Stb, p.a. Beratung als Zeuge,
F p.a. Beratung als Zeugin, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Bezeichnend sei ebenfalls, dass das Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom die Berechnung der gewerblichen Nutzfläche falsch berechnet hätte, da für den Praxisraum und Garage/Archiv eine andere Gewichtung der Fläche zu Grunde liegen würde. Eine richtige Berechnung der zu berücksichtigenden Fläche sei von einem Finanzbeamten schon zu erwarten.
Unrichtig sei auch, dass ursprünglich die Vermietung an die ehemalige Gattin Grundlage für eine positive Prognoserechnung gewesen sei. Die damalige Prognoserechnung sei nicht basierend auf seine ehemalige Gattin ausgerichtet gewesen, sondern auf die allgemeine Vermietung des Praxisraumes.
Unrichtig sei auch, dass die Scheidung sowie Probleme beim Finden eines Langzeit-Nachmieters die Prognose 2019 ins Negative gewandelt hätten.
Das Finanzamt würde hier eine Entscheidung des zitieren, ohne jedoch darauf zu verweisen, dass hier zu Ra 2024/15/0023 eine Revision anhängig sei und sogar die belangte Behörde dazu am eine Revisionsbeantwortung eingebracht hätte. Es sei schon wieder bezeichnend, wenn die Behörde am einen Vorlagebericht zu Geschäftszahl DS41/24001685 an das Bundesfinanzgericht ausfertige und die Revisionsbeantwortung in obigem VwGH-Verfahren von derselben Behörde am (sohin 14 Tage vorher!) verschwiegen werde.
Wenn die Behörde ein weiteres Verfahren (RV/5100673/2018) zitiert, sei für das Finanzamt hier ebenfalls nichts gewonnen, da dieses Verfahren keine Präjudizwirkung hätte, zumal das dann nachfolgende VwGH-Verfahren zur Aktenzeichen Ra 2022/15/0049 und die zu diesem Aktenzeichen eingebrachte Revision lediglich aus Formalmängeln zurückgewiesen worden sei. Unrichtig sei auch das weitere Vorbringen, seit würden keine Einnahmen mehr für den Praxisraum lukriert.
Tatsächlich sei der streitgegenständliche Praxisraum an die Firma G Consulting GmbH, FN ***1***, Adresse3 vermietet.
Beweis:
Mietvertrag mit Firma G, welcher der Behörde bereits vorliegt,
H p.a. G Consulting GmbH, FN ***1***, Adresse3 als Zeuge, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Im Unrecht sei das Finanzamt auch damit, wenn es davon ausgeht, dass für 2021 keine Vorsteuer anerkannt werde, da trotz Makler und Willhaben-Inserat das ursprüngliche Konzept gescheitert wäre (negatives Gesamtergebnis).
Einerseits sei dies tatsächlich nicht gegeben und andererseits würde sich die Behörde mit ihrer Ansicht damit auch von höchstgerichtlicher Rechtsprechung entfernen.
Bezüglich der Stellungnahme der belangten Behörde auf der letzten Seite 5 des Vorlageberichtes:
Hierzu werde auf vorheriges Vorbringen verwiesen, wonach die Revision vom VwGH lediglich wegen Verfahrensmängeln zurückgewiesen worden sei und dieses Verfahren keine Präjudizwirkung in gegenständlichem Verfahren hätte.
Bei der zweiten vom Finanzamt zitierten Entscheidung sei nach wie vor eine Revision zu Ra 2024/15/0023 anhängig und dieses Verfahren sei nicht rechtskräftig, sodass auch dieses Verfahren keine Präjudizwirkung in diesem Verfahren hätte.
Wenn das Finanzamt von einer kleinen Vermietung ausgeht, so würde es ebenfalls falsch liegen. Das Finanzamt solle sich mit den tatsächlichen Verhältnissen einmal auseinandersetzen, und dann abgleichen, was die Kriterien für eine kleine Vermietung und was die Kriterien für eine große Vermietung seien und werde dabei schnell zum Ergebnis kommen, dass tatsächlich eine große Vermietung vorliegen würde.
Wenn das Finanzamt vorbringt, es wären mit der UID Nummer innergemeinschaftliche Erwerbe oder sonstige Leistungen mit Reverse Charge getätigt worden und es würde beantragt werden, dafür die Umsatzsteuersteuer vorzuschreiben, dann würde sich das Finanzamt vom bereits abgeführten Verfahren entfernen.
Dies sei nie Thema des Verfahrens beim Finanzamt gewesen. Es sei auch nicht Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, hier erstmals Umsatzsteuer aufgrund von behaupteten innergemeinschaftlichen Erwerben oder sonstigen Leistungen mit Reverse Charge vorzuschreiben.
Des Weiteren würde dieses Vorbringen des Finanzamtes als auch die tatsächlichen Verhältnisse ausdrücklich bestritten. Es sei darüber bis dato keinerlei Beweisverfahren durchgeführt worden, sodass es unzulässig sei, hier erstmals Umsatzsteuer festzusetzen. Bis jetzt sei überhaupt nicht mitgeteilt worden, um welche innergemeinschaftlichen Erwerbe oder sonstigen Leistungen und um welches Unternehmen im EU Ausland es sich handeln solle.
Wenn man vom Vorbringen des Finanzamtes ausgehe, und gar keine gewerbliche Tätigkeit vorliege, dann hätte das Finanzamt doch auch längst die Ungültigkeit der Umsatzsteueridentnummer verfügen müssen, was allerdings offenbar nicht geschehen sei. Wenn das Finanzamt dann dies nicht gemacht hätte und Firmen ohne das Wissen des Beschwerdeführers Rechnungen auf seine UID Nummer ausstellen würden, und ihm daraus ein Schaden entstehe, dann würde er sich aufgrund der Säumnis des Finanzamtes Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich vorbehalten.
Zum anderen würde sich ja die Behörde widersprechen, wenn es einerseits davon ausgehe, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliege und andererseits jedoch Umsatzsteuer vorschreiben wolle.
Das Finanzamt sollte sich daher klar deklarieren, von welcher Rechtsansicht es nunmehr ausgehe, da es sich selbst ständig widersprechen würde.
Auf den Inhalt des Vorlageantrages vom würde das Finanzamt bezeichnenderweise nicht einmal eingehen.
In der beiliegenden Berechnung sei der Anteil des vermieteten Teiles mit 31,69m² bzw. 13,44% und die private Nutzung mit 204,15m² bzw. 86,56% berechnet worden.
Anmerkung Richter:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Ra 2024/15/0023 das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (RV/5100686/2021) aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren () wurde die Beschwerde abermals abgewiesen.
Die diesbezüglich eingebrachte Revision wurde mit Beschluss zurückgewiesen ().
Mit Eingabe vom nahm die belangte Behörde zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom wie folgt Stellung:
< VuV J 68, Adresse4: Nutzflächenschlüssel
Bei der Aufbereitung der Unterlagen für das Bundesfinanzgericht seien die Gebäudedaten neu analysiert worden. Im Gebäude- und Wohnungsregister sei von der Gemeinde eine Gebäudenutzfläche von 339,15m² eingetragen worden (Wohnzwecke 281,25m²; Garage 57,90m²).
Aus dem Einreichplan vom würde sich ergeben, welches Ausmaß die zur Vermietung gehörenden Räume im Erdgeschoss hätten und seien als korrekte Basis für die Darstellung im Vorlagebericht herangezogen worden.
< VuV J 68, Adresse4: Prognoserechnung
Im Steuerakt des Beschwerdeführers seien 2 Prognoserechnungen abgelegt. Die Prognoserechnung per würde Mieteinnahmen iHv 2.160 €/Jahr kalkulieren. Im Zeitraum 2012-2018 seien diese Erwartungen nur im Jahr 2015 und im Jahr 2018 erfüllt worden.
Die Prognoserechnung per würde Mieteinnahmen iHv 2.400 €/Jahr kalkulieren.
Im Zeitraum 2019-2021 seien diese Erwartungen in keinem einzigen Jahr erfüllt worden.
Im Sachverhalt des BFG-Erkenntnis vom , RV/5100673/2018 Seite 14 werde zur VuV J 68 ausgeführt:
"Mit Mietvertrag vom vermietete der Beschwerdeführer diese drei Räume zuzüglich eines Archiv- bzw. Abstellraumes in der Garage von ca. 8,35m² mit Inventar gegen eine Miete von monatlich 216,00 € brutto (inkl. 20% USt und Betriebskosten) unbefristet ab zu Therapiezwecken an seine nunmehr ehemalige Gattin".
In der Beweiswürdigung des besagten Erkenntnisses werde auf Seite 42 Bezug genommen auf " [...] seine ehemalige Gattin habe das Mietverhältnis per gekündigt."
Die VuV J 68 sei als Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO eingestuft worden. Dieses Erkenntnis sei mit rechtskräftig geworden.
Aktenkundig sei aufgrund der ao. Revision im Jahr 2018 (, Seite 1) ebenso, dass die geschiedene Ehegattin im Jahr 2018 den gemeinsamen Haushalt (J 68, Adresse4) verlassen hätte.
Die Annahme einer Einkunftsquelle sei in Anbetracht dessen, dass bereits 12 Jahre des Beobachtungszeitraums in der Vergangenheit liegen, nicht gerechtfertigt. Es würde eine kleine Vermietung vorliegen und die Prognoserechnungen dazu hätten sich als nicht valide erwiesen. Die Zahlen zu den Mieteinnahmen aus den Prognoserechnungen seien lediglich 2x erreicht worden. Eine Ausrichtung der Beurteilung der Prognoserechnung auf die ehemalige Gattin sei nach Ansicht der Behörde in keinster Weise erfolgt.
Betreffend Mieteinnahmen sei mit Eingabe am dem FAÖ der Mietvertrag mit der Firma G Consulting GmbH übermittelt worden. Der Mietvertrag sei am abgeschlossen worden und nunmehr werde dieser dem BFG nachgereicht.
< VuV J 68, Adresse4: Vorsteuern
Der Beschwerdeführer würde auf Seite 2 schreiben: "Im Unrecht ist das Finanzamt auch damit, wenn es davon ausgeht, dass für 2021 keine Vorsteuer anerkannt wird, da trotz Makler und Willhaben-Inserat das ursprüngliche Konzept gescheitert wäre."
Der Beschwerdeführer scheine von einer Neubeurteilung auszugehen. Er hätte aber keine neue Dokumentation mittels Prognoserechnung beigebracht, die neu beurteilt werden würde können. Es würde Liebhaberei ex lege so lange vorliegen, bis es gelinge dies zu widerlegen (§ 2 Abs. 4 LVO).
Betreffend Vorsteuer 2021 sei mit Eingabe vom eine Aufstellung zur geltend gemachten Vorsteuer 2021 aus der Vermietung J 68 beigebracht worden (Beilage zur Beschwerde vom gegen Einkommensteuerbescheid 2021).
Diese Aufstellung werde dem BFG nachgereicht.
< VuV J 68, Adresse4: ig Erwerbe/sonst. Leistungen aus D
Wenn bei Käufen im EU-Ausland die UID angegeben werde, würden diese Umsätze dem FAÖ gemeldet. Mit dieser Systematik sei die Festsetzung von Erwerbssteuer und Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Umsätze mit Leistungsort in Österreich vereinfacht worden. Hingewiesen werde betreffend diese Einwände auf das Bestehen einer erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsumsätzen, da die Mitwirkungspflicht bereits im Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2020 unzureichend gewesen sei (vgl. BFG-Erkenntnis vom , RV/5100692/2022).
Die vom Beschwerdeführer verwendete UID sei mit begrenzt worden. Die gegenständlichen Lieferungen im 2. und 3. Quartal 2021, als auch die sonst. Leistung im 4. Quartal 2021 seien demnach unter Verwendung einer gültigen UID erfolgt und seien als innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 UStG 1994) bzw. Übergang der Steuerschuld (§ 19 Abs. 1 UStG) behandelt worden.
Die Kommissionsentscheidung aus 2004/EU würde eine Mindestbetragsgrenze von 15.000 € vorsehen, um ein Auskunftsersuchen mit Deutschland zu initiieren. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten () nachzuweisen, dass ihm die Leistungserbringer unbekannt seien. Ein gleichgelagerter Sachverhalt sei bereits mit BFG-Erkenntnis vom , RV/5100692/2022 zur USt 2020 abgehandelt worden.
Mit Beschluss vom seitens des nunmehr zuständigen Richters wurden dem Beschwerdeführer Anmerkungen bzw. weitere Fragen übermittelt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die MIAS-Abfrage betreffend das Jahr 2021 übermittelt (igE: 1.340,00 €; so.L. 209,00 €; inkl. Nennung der deutschen UID Nummern samt Firmenbezeichnungen).
< Der Sachverhalt bezüglich das Flächenausmaß sei nach Erachten des Richters nicht strittig. Es sei bereits in vergangenen Verfahren hinreichend dargestellt worden. Im Vorlagebericht sei offensichtlich das Ausmaß der Garage nicht berücksichtigt worden, sodass sich ein abweichender Prozentsatz errechnet hätte. Der Richter würde gedenken den bisherigen Daten (13,44%) zu folgen.
Würden also die beantragten Zeugen Stb, D, E sowie F lediglich zu diesem Thema zu befragen sein, werde überlegt, die Zeugenbefragung nicht durchzuführen.
Falls diese Personen zu einem anderen Beweisthema Stellung beziehen sollten, so werde ersucht, das Beweisthema genau zu benennen.
Anzumerken sei hierzu allerdings schon, dass im Mietvertrag mit der Fa. G eine gemietete Gesamtnutzfläche von 27,5m² angeführt sei; beim bisherigen Ansatz von 13,44% sei allerdings auch der ½ Vorraum (8,90m²) gerechnet worden. Der Richter gedenke aber trotzdem dem bisherigen Ansatz zu folgen, da ja auch der Beschwerdeführer von diesem Prozentsatz ausgehe.
< künftige Vermietung:
Auch hier seien Personen genannt worden, welche Aussagen zur künftigen Vermietung bzw. Vermietungsabsicht tätigen sollten. Nach den bereits vorliegenden Unterlagen würde die tatsächliche Vermietungsabsicht nicht strittig sein. Der Mietvertrag mit der Firma G würde vorliegen. Auch der Maklervertrag sei dahingehend zu würdigen, dass tatsächlich neue Mieter gesucht worden seien.
Die diesbezüglich beantragten Zeugen würden offensichtlich diesen unstrittigen Punkt bestätigen. Unter diesen Gegebenheiten werde angedacht, auf die Einvernahme der genannten Personen zu verzichten. Aussagen über die tatsächliche Einnahmen- und Ausgabenstruktur bzw. der tatsächlichen Daten der Vermietung würden diese außenstehenden Personen wohl nicht bekannt geben können. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung könne hierin nicht erkannt werden. Falls die genannten Personen zu einem anderen Beweisthema Stellung beziehen sollten, so werde ersucht, das Beweisthema genau zu benennen.
< Zum Thema "Erwerbsteuer" bzw. "Reverse Charge" sei anmerken, dass es sehr wohl zulässig sei, auch seitens des Gerichtes erstmals Abgaben vorzuschreiben (beschränkt natürlich auf das anhängige Verfahren). Es würde auch für das Gericht kein Neuerungsverbot geben. Anhängige Bescheide würden in jede Richtung abgeändert werden dürfen (§ 270 BAO). Die im Vorlageantrag seitens der belangten Behörde begehrte Vorschreibung von Umsatzsteuer sei demnach jedenfalls zulässig.
Dabei würde es sich um innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 1.340,00 € sowie sonstige Leistungen in Höhe von 209,00 € handeln (die genauen Daten seien der Beilage zu entnehmen). Es werde ersucht, zu diesen Daten Stellung zu nehmen, sowie die entsprechenden Belege (Rechnungen) vorzulegen.
In welchem Zusammenhang seien diese Erwerbe getätigt worden? Zu den diesbezüglich rechtlichen Ausführungen werde auf das Erkenntnis des BFG zur Umsatzsteuer 2020 (RV/5100692/2020) verwiesen, welche jedenfalls rechtskonform gehalten würden.
< Es werde um Darstellung der tatsächlichen Vermietungsergebnisse bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ersucht.
Hätte sich im räumlichen Umfang der vermieteten Flächen seit Beginn der Vermietung etwas geändert?
Hätte sich seit dem Jahr 2020 in der Art und im Umfang der (beabsichtigten) Vermietung etwas geändert?
Falls ja, werde um klare Darstellung (anhand eines Planes) dieser Änderungen ersucht.
Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer hierzu folgende Ausführungen:
"Wie sie in ihrem Beschluss vom ausführen, gehen sie von den unstrittigen Daten von 13,44% gewerblichem Anteil aus.
Auch gehen sie davon aus, dass die Vermietungsabsicht nicht strittig ist.
Vor diesem Hintergrund verzichte ich auf eine mündliche Verhandlung, falls meinem Beschwerdebegehren stattgegeben wird.
Bezüglich Thema Erwerbsteuer bzw. Reverse Charge:
Bezüglich der dort angeführten Rechnung von K M Rechtsanwälte über 1.000,00 € (2. Quartal) darf ich ihnen mitteilen, dass es lediglich die beilegende Rechnung Nr. 2100155 vom über 1.300,00 € zzgl. Deutscher Umsatzsteuer von 19% 247,00 € insgesamt 1.547,00 € an mich gab.
Eine Rechnung seitens der K M Rechtsanwälte vom 2. Quartal wie in ihrer Aufstellung angeführt an mich gab es nicht.
Aus diesem Grunde ist daher eine Vorschreibung von Erwerbsteuer an mich aus dieser Rechnung nicht zulässig, da es einerseits keine Rechnung über einen Betrag von 1.000,00 € vom 2. Quartal an mich gab und andererseits die einzige an mich ausgestellte Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer an mich ausgestellt wurde, welche überdies vom 1. Quartal datiert.
Bezüglich der weiteren dort angeführten beiden Rechnungen der Frau Rechtsanwältin RA übermittle ich ihnen im Anhang die Rechnung Nr. 2021/07-01 vom in Höhe von netto 170,00 € zzgl. 19% deutscher Umsatzsteuer von 32,30 € insgesamt daher 202,30 €. Wie sie dieser Rechnung entnehmen können, wurde hier 19% deutsche Mehrwertsteuer an mich verrechnet.
Weiters wurde diese Rechnung in ihrer übermittelten Aufstellung auch doppelt angeführt, obwohl es insgesamt nur eine Rechnung seitens Frau O gab, welche überdies mit deutscher Umsatzsteuer an mich verrechnet wurde.
Aus diesem Grunde ist daher eine Vorschreibung von Erwerbsteuer an mich aus dieser Rechnung nicht zulässig.
Bezüglich dem in ihrer Aufstellung angeführten Betrag von 209,00 € darf ich ihnen mitteilen, dass es sich hierbei offenbar um zwei Rechnungen des Rechtsanwalts P handelt.
Wie sie der Anlage entnehmen können, handelt es sich einmal um die Rechnung Nr. 119/2021 vom über netto 69,76 € und einmal um, die Rechnung Nr. 146/2021 vom über netto 139,44 €, insgesamt daher netto 209,20 €.
Zur Rechnung Nr. 119/2021 ist mitzuteilen, dass bei dieser Rechnung 19% deutsche Mehrwertsteuer von 13,25 €, insgesamt daher brutto 83,51 € an mich verrechnet wurde, sodass hierfür nicht auch noch österreichische Mehrwertsteuer an mich berechnet werden darf. Es ist daher eine Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer zu meinen Lasten für diese Rechnung nicht zulässig.
Betreffend der Rechnung 146/2021 vom über 139,44 € ist mitzuteilen, dass hier viermal eine Schuldnerverzeichnisabfrage je 4,35 € = 18,00 € und dreimal eine Einwohnermeldeamtsanfrage je 9,00 € = 27,00 € verrechnet wurde. Für diese Posten fällt weder in Deutschland noch in Österreich Umsatzsteuer an, da es sich um amtliche Gebühren handelt.
Insofern ist daher eine Festsetzung von Umsatzsteuer zu meinen Lasten nicht möglich.
Des Weiteren ist mir das von ihnen erwähnte Erkenntnis des BFG zur Umsatzsteuer 2020 (RV/5100692/2020) unklar, inwieweit dies in Zusammenhang mit der gegenständlichen Angelegenheit steht, da es [sich] hierbei um einen ganz anderen Sachverhalt handelt.
Die tatsächliche Vermietungsergebnisse liegen allesamt beim Finanzamt auf und ersuche ich sie, diese dort anzufordern.
In räumlichen Umfang der vermieteten Flächen hat sich seit dem Beginn der Vermietung nichts verändert."
Mit Beschluss vom wurde die Firma K M seitens des zuständigen Richters um Auskunft (§ 143 Abs. 1 BAO) zu den über MIAS gemeldete Daten ersucht.
Mit Eingabe vom (E-Mail) teilte die Firma K M mit, dass nach der Bitte des damaligen Mandanten (Anmerkung Richter: gemeint ist hier der Beschwerdeführer) die Rechnung gemäß geändert worden sei. Aufgrund der vorhandenen USt-Id-Nr. und Mitteilung, dass der Beschwerdeführer einem Gewerbe unterliege, sei die Rechnung entsprechend korrigiert und ihm ausgehändigt worden.
Diese Rechnung werde ihnen hier auch übermittelt.
Rechnung vom :
Kostenvorschuss für anwaltliche Tätigkeit 1.000,00 €
Leistungszeitraum bis
0% Mehrwertsteuer, reversed-Steuerschuld verlagert
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom wurden diese Daten den Parteien zur Kenntnisnahme mitübermittelt.
Die Verhandlung sei für festgesetzt worden.
Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an das Bundesfinanzgericht:
"Ich ersuche Sie, mit den im E-Mail vom von K M erwähnten Beschluss vom zu übermitteln, da ich diesen bislang nicht erhalten habe. Weiters ersuche ich Sie, mir andere allenfalls vorliegende Beweisergebnisse zu übermitteln, sofern sie vorliegen.
Des Weiteren habe ich bislang die Anwaltskanzlei K M oder deren Bedienstete oder Anwälte nicht von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden, sodass ein allfällig dahingehend aufgenommener Beweis ohnehin nicht verwertbar ist.
Unrichtig sind jedenfalls die Ausführungen von Frau CD im E-Mail vom , dass ich mitgeteilt hätte, dass ich einem Gewerbe unterliege.
Ich beantrage daher, CD als Zeugin sowie Herrn Rechtsanwalt RA2 als Zeugen zu laden.
Weiters bleibt überhaupt völlig im Dunkeln, ob und in welcher Höhe es überhaupt einen Zahlungsfluss an die K M Rechtsanwälte mbB gegeben hat.
Ebenso ist völlig ungeklärt, selbst wenn es eine Zahlung gegeben hat, ob diese für eine gewerbliche Tätigkeit erfolgte oder nicht.
Frau CD verschweigt in ihrer E-Mail vom weiters, dass es seitens der K M Rechtsanwälte Partnerschaft mbB eine Rückzahlung in Höhe von 500,00 € gab, welche mit keinem Wort erwähnt wird. Die Rückzahlung erfolgte erst über Intervention der Kanzlei K1, Freiburg, welche die Forderung beim Amtsgericht Hamburg einklagen musste.
Ich ersuche zu diesen Vorbringen die Ladung des Herrn Rechtsanwaltes S, als Beweis meines Vorbringens.
Zu meinem Telefax vom an Sie habe ich leider bislang keine Antwort erhalten und ersuche ich Sie daher um ihre Beantwortung.
Eventuell kann dadurch eine mündliche Verhandlung entbehrlich werden.
Die Umsatzsteueridentnummer ATU war des weiteren erst ab lt. beiliegendem Bescheid wieder gültig. Zum Zeitpunkt März 2021 war die Umsatzsteueridentnummer ATU nicht gültig und hätte die K M Partnerschaft mbB dies vor Rechnungsstellung prüfen müssen.
Eine Zahlungspflicht meinerseits an Umsatzsteuer für angebliche innergemeinschaftliche Lieferungen besteht nicht und ist rechtlich nicht zulässig.
Aufgrund der beantragten Zeugen und der noch aufzunehmenden Beweise beantrage ich daher die anberaumte mündliche Verhandlung am um 9:30 Uhr abzuberaumen und zu einem späteren Zeitpunkt anzuberaumen.
Des Weiteren teile ich ihnen mit, dass ich für den um 9:30 Uhr bereits vor dem Bezirksgericht für Handelssachen in Wien einen Verhandlungstermin habe, welcher bereits lange vor dem gegenständlichen Termin terminisiert wurde, sodass mir auch aus diesem Grund eine Teilnahme an einer Verhandlung am vor dem Bundesfinanzgericht nicht möglich wäre.
Grundsätzlich ersuche ich sie, Verhandlungstermine mindestens drei Monate vorher auszuschreiben, da mein Terminkalender sehr voll ist und ich derart kurzfristige Termine nicht wahrnehmen kann."
Beilagen: Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nr. ab
Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am
Mit neuerlicher Ladung zur mündlichen Verhandlung vom wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am geladen und der ursprüngliche Verhandlungstermin am abberaumt.
Diesem Schreiben wurde auch der Beschluss (Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO) mitgeschickt.
Gegenständliche Ladung wurde den Parteien nachweislich am (belangte Behörde) und (Beschwerdeführer) zugestellt.
In einem Telefonat vom mit dem zuständigen Richter, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er allenfalls auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichten würde. Der Richter gab ihm diesbezüglich bekannt, dass dies nur auf schriftlichem Wege möglich sei. Der Richter gab dem Beschwerdeführer auch bekannt, dass seine Ausführungen im Beschluss vom nicht dahingehend auszulegen seien, dass der Beschwerde stattgegeben werde. Der Richter würde nie vor Ende der Sachverhaltsermittlung (hier mündlichen Verhandlung) eine Entscheidung bekannt geben. Es sei nur dargestellt worden, dass es keine Anpassungen beispielsweise bei der m² Anzahl geben werde.
Anmerkung Richter:
Bis unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung (; 9:30 Uhr) langte bei Gericht keine Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ein.
In der mündlichen Verhandlung am erschien lediglich die Vertreterin der belangten Behörde; der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern. Die Verhandlung wurde wie ausgeschrieben durchgeführt.
In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde festgehalten, dass die Vertreterin der belangten Behörde auf das bisherige Verwaltungsgeschehen verweise und keine neuen Beweisanträge gestellt würden.
Der Richter stellte fest, dass es keine weiteren Beweisanträge geben würde. Sämtliche noch offenen Beweisanträge würden abgewiesen. Deren Begründung sei der folgenden Rechtsmittelentscheidung zu entnehmen.
Die Entscheidung bleibe gemäß § 277 Abs. 4 B AO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Festgehalten wird hier nochmals, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2021 vom wurde die Umsatzsteuer für dieses Jahr nicht festgesetzt.
Im Vorlagebericht wurde darauf hingewiesen, dass gemäß vorliegenden MIAS Meldungen auch igE bzw. sonstige Leistungen mit RC zu berücksichtigen sind.
Strittig ist gegenständlich die umsatzsteuerliche Behandlung eines Zubaus zum Wohnhaus des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung von allenfalls vorliegenden igE bzw. Sonstigen Leistungen mit RC.
Eine gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen.
In mehreren Vorverfahren ( - ESt 2013 bis 2018; - USt 2014; - ESt 2019; - USt 2020) wurde die Vermietung dieses Zubaus bereits beurteilt:
< Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO
Auch das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit wurde nicht bestätigt.
In der Umsatzsteuererklärung für 2021 (eingereicht bei der belangten Behörde erst am ) führte der Beschwerdeführer ausschließlich Vorsteuern (KZ 060) an (1.8333,24 €). Es wurden weder Umsätze noch sonstige Einnahmen angeführt.
Bei der Vermietung von Räumlichkeiten des Zubaus wird weiterhin von Liebhaberei gemäß Liebhabereiverordnung ausgegangen - analog zu den oben genannten Entscheidungen.
Zu gegenständlichem Sachverhalt zur Vermietung des Zubaus ist vorweg auf bereits darauf Bezug nehmende Entscheidungen zu verweisen.
RV/5100673/2018:
Hierin wurde auch über hier umfasste Sachverhalte abgesprochen, welche auch gegenständlich noch weitgehend Gültigkeit besitzen.
In dieser Entscheidung wurde die Beurteilung der steuerlichen Relevanz der Vermietung von Räumlichkeiten in der Einkommensteuer unter Beachtung der Liebhabereiverordnung umfassend dargestellt. Die Darstellung der anzuwendenden Liebhabereiverordnung ist im rechtlichen Teil dieser Entscheidung ersichtlich.
Es wurden bereits damals Prognoserechnungen vorgelegt und entsprechend gewürdigt. Es wurde bereits damals klar darauf hingewiesen, dass bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO die Widerlegung der Liebhabereivermutung dem Steuerpflichtigen obliegt.
Wenn der Beschwerdeführer gegenständlich also anführt, dass für jedes Jahr beispielsweise eine Kriterienprüfung seitens der belangten Behörde durchzuführen gewesen wäre, so liegt er mit dieser Ansicht falsch. Die Liebabereivermutung ist vom Steuerpflichtigen (Beschwerdeführer) zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nur theoretische Ausführungen dargestellt. Beispielsweise dass Maßnahmen zur Erhöhung der Erträge bzw. Verminderung der Aufwendungen zu beachten seien. Tatsächlich hat er aber weder Erhöhungen von Erträgen noch Verminderungen von Aufwendungen vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen.
Konkrete vorgenommene Maßnahmen wurden nicht aufgezeigt. Es ist also sehr wohl noch die damals (im BFG Erkenntnis vom ) vorgenommene Beurteilung relevant und demnach zu beachten.
Im damaligen Erkenntnis wurde die Beurteilung klar und unmissverständlich dargestellt (fettgedruckt):
"In Anbetracht der oben aufgezeigten Umstände hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die Art der Bewirtschaftung des gegenständlichen Mietobjektes innerhalb von 23 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt."
An dieser Beurteilung hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis nichts auszusetzen gehabt (Revision wurde zurückgewiesen).
Nicht außer Acht gelassen dürfen aber auch weitere Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes bzw. Verwaltungsgerichtshofes.
RV/5100686/2021:
Hier war die Einkommensteuer des Jahres 2019 zu beurteilen.
Bereits in diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Liebhaberei beantragt, weil die Erledigung der Jahre 2013 bis 2018 kein Präjudiz für die Veranlagung 2019 darstellen würde. Mittlerweile ist aber auch dieses Verfahren abgeschlossen (auch nach Revision an den VwGH) und rechtskräftig.
Es kann also auch gegenständlich kein Fehler daran erkannt werden, wenn hier nicht wiederholt auf Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen wird und somit auch nicht wiederholt beispielsweise eine Kriterienprüfung vorgenommen wird - zumal der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise dafür geliefert hat, dass eine Änderung der Bewirtschaftungsart vorliegen würde.
Aus der vorliegenden MIAS Meldung geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer igE sowie sonstige Leistungen RC getätigt hat (MIAS Abfrage vom ):
< igE: 1.340,00 €
< sonstige Leistungen: 209,00 €
2. Beweiswürdigung
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer tatsächlich in Empfang genommen (Rückschein vom ). In der Ladung wurde auch festgehalten, dass ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht (siehe Ladung vom ).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird unmittelbar auf oben genannte Entscheidungen verwiesen; diese Entscheidungen bilden eine direkte Beweisunterlage auch zu gegenständlicher Entscheidung.
Die Vermietungs- und gewerbliche Tätigkeit wurde entsprechend der BFG-Entscheidung vom als Liebhabereitätigkeit eingestuft (vgl. BGF . RV/5100692/2022 - zu USt 2020).
Auch aus der übermittelten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 wurden keinerlei Einnahmen (weder aus Gewerbebetrieb noch aus Vermietung und Verpachtung) angeführt.
Somit kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom nicht gefolgt werden. Darin hat er bemängelt, dass das Finanzamt vorgebracht hätte, dass seit keine Einnahmen mehr für den Praxisraum lukriert wurden; tatsächlich liegt aber ein Mietvertrag mit der Firma G vor.
Dass aber tatsächlich keine Einnahmen erzielt wurden, geht aus der genannten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 hervor. Mangels Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 kann auch hierin nichts entnommen werden. Eine Änderung der Bewirtschaftung bzw. tatsächlich erzielte Einnahmen können nicht nachvollzogen werden. Den Darstellungen des Finanzamtes ist also umfassend Glauben zu schenken.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er nunmehr tatsächlich bestrebt ist (Vermietungsabsicht) neue Mieter zu finden (lt. Vorlageantrag vom ), so ist diesbezüglich auch auf die Entscheidung zu verweisen.
Im genannten Vorlageantrag weist der Beschwerdeführer beispielsweise auf einen Besichtigungstermin eines Physiotherapeuten hin.
Doch bereits in der genannten BFG Entscheidung wurde dieser Termin ausreichend und klar gewürdigt:
"In Anbetracht des Alters des im Jahr 1953 geborenen Tierarztes hätte sich der Beschwerdeführer schon viel früher um einen Mieter für das ganze Mietobjekt kümmern müssen."
Es kann also keinesfalls nachvollzogen werden, inwieweit das Beispiel im Vorlageantrag zu einer Änderung der Bewirtschaftung führen hätte können bzw. sollen. Genauso verhält es sich mit den übrigen Beispielen (Alleinvermittlungsauftrag; Inserat Willhaben).
In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Nachweise über geänderte unternehmerische Tätigkeiten vorzulegen wären, um eine neue Beurteilung vornehmen zu können - derartige Nachweise wurden allerdings nicht auch nur ansatzweise vorgelegt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Liebhabereiproblematik lassen ausschließlich theoretische Ausführungen erkennen und dienen nicht dazu, eine Änderung der Bewirtschaftung zu begründen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom ).
Wenn der Beschwerdeführer mehrmals darauf hinweist, dass tatsächlich eine Vermietungsabsicht vorliegt, so wird dem hier nicht widersprochen. Dies wurde auch im Beschluss des Richters vom so dargestellt. Diese Vermietungsabsicht (und tatsächliche Vermietung) hat auch in der Vergangenheit vorgelegen. Sie war allerdings nicht geeignet, einen Gesamtgewinn/Gesamtüberschuss zu erwirtschaften und somit war die Liebhabereibeurteilung vorzunehmen. Solange keine Änderung der Bewirtschaftung "nachgewiesen" wird, bleibt es bei dieser Beurteilung.
Bereits in der Entscheidung vom wurde ein Schreiben vom genannt, in welchem der Beschwerdeführer angab, aktiv nach einem Folgemieter zu suchen.
Das heißt, es wird versucht, die als Liebhaberei eingestufte Vermietungstätigkeit ähnlich wie bisher weiterzuführen (… Folgemieter …). Eine Änderung der Bewirtschaftung und somit eine Änderung der Qualifizierung als Liebhaberei ist unter diesen Gegebenheiten nicht erkennbar.
Weder die Vermietung an die Fa. G (ist als Nachfolgemieter zu betrachten), noch die nachgewiesenen Mietersuchen, stellen eine "Änderung der Bewirtschaftung" dar. Der klaren Beurteilung im Erkenntnis des , RV/5100673/2018 ist demnach uneingeschränkt zu folgen (Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom anführt, dass es hinsichtlich der Liebhabereibeurteilung keine Präjudizwirkung gäbe, so liegt er falsch. Solange keine Änderung der Bewirtschaftung(sart) nachgewiesen wird, ist der ursprünglichen Beurteilung zu folgen.
Der Beschwerdeführer begehrt eine entsprechende Prüfung der gewerblichen Tätigkeit für 2021. Auch hier ist auf die Daten des Beschwerdeführers zu verweisen. Aus seiner Umsatzsteuererklärung für 2021 geht klar hervor, dass keinerlei diesbezügliche Umsätze erzielt wurden. Es ist somit der vorigen Entscheidung zu folgen, dass keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird bzw. wurde. Außer allgemeine theoretische Ausführungen diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nicht dargestellt.
Durch den Verweis auf Vorentscheidungen hat das Finanzamt ihre Entscheidungen sehr wohl ausreichend begründet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden sich ausschließlich gegen den Spruch eines Bescheides zu richten haben und nicht zu deren Begründung.
Weiters verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die bei der Beurteilung der Liebhaberei anzuwendende Kriterienprüfung sich nicht auf das Feststellen von Verlusten beschränken dürfe, sondern eine umfassende Prüfung der Betätigung vorzunehmen sei. Auch diesbezüglich ist auf die Darstellungen des Beschwerdeführers zu verweisen. In diesen Darstellungen wurden in keinster Weise konkrete Sachverhalte dargestellt, welche ein Abgehen von der bisherigen Würdigung in den Vorentscheidungen erlauben würden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, diesbezügliche Vorbringen darzustellen (Änderung der Bewirtschaftungsart).
Es wurden keine nachvollziehbaren Sachverhalte hinsichtlich eines subjektiven Gewinnstrebens dargestellt - abgesehen von den bereits genannten, welche bereits in die Würdigung der ergangenen Entscheidungen eingeflossen sind (Besichtigung, Inserate). Strukturverbessernde Maßnahmen wurden nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargestellt.
Somit konnte der erkennende Richter auch nicht von den ergangenen Entscheidungen abweichen.
Es ist klar die Aufgabe des Beschwerdeführers, Sachverhalte und Gegebenheiten vorzubringen, welche auf eine Änderung der Bewirtschaftung hinweisen.
Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise auf mangelhafte Ermittlungen der belangten Behörde hinweist, so ist diesbezüglich anzumerken, dass dies für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar ist, zumal solche Einwendungen in den zahlreichen (und umfangreichen) Eingaben vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Sie sind demnach als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren (analog zu den ergangenen Entscheidungen).
Zeugeneinvernahmen:
Die beantragten Zeugen (lt. Eingabe vom ) wurden nicht einvernommen, da sie lediglich Aussagen über das Ausmaß der Vermietung bzw. über künftige Vermietungen aussagen hätten sollen. Über Aussagen zu Kostenstrukturen und allfällige Änderungen der Bewirtschaftung sind keine relevanten Aussagen zu erwarten. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch so bekannt gegeben (Beschluss vom ).
Konkrete Einwendungen wurden hierzu nicht vorgebracht (Eingabe vom ).
Der Beschwerdeführer wurde klar darauf hingewiesen, allfällige weitere Beweisthemen zu nennen, zu denen die beantragten Zeugen Aussagen hätten tätigen sollen (Beschluss vom ), der Beschwerdeführer hat darauf allerdings keine weiteren Angaben nachgereicht.
Die Vorschreibung der Umsatzsteuer 2021 resultiert aus der Erfassung der unter der UID-Nr. des Beschwerdeführers getätigten innergemeinschaftlichen Erwerbe und sonstigen Leistungen mit Reverse Charge (siehe Vorlagebericht), sowie aus der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer infolge Liebhabereitätigkeit.
Dem Beschwerdeführer wurden die in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) enthaltenen UID-Nrn. und Namen der meldenden Firmen vom erkennenden Richter mitgeteilt (Beschluss vom ), wobei er diesbezüglich Unkenntnis einwendete (Eingabe vom ).
In seiner Eingabe vom behauptete der Beschwerdeführer sogar, dass die Firmen ohne sein Wissen, seine UID-Nr. verwendet hätten.
Diesbezüglich wird auf die Eingab der Firma K M verwiesen (Mail vom ).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht das Gericht klar davon aus, dass davon ausgegangen werden kann, dass die UID-Nr. des Beschwerdeführers sehr wohl mit seinem Wissen verwendet wurden. Dass er den Geschäftspartner nicht gekannt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; genauso wenig wie die übrigen Geschäftspartner laut MIAS Meldungen.
Die igE sowie die sonstigen Leistungen RC gehen klar aus der seitens der belangten Behörde getätigten Abfrage (MIAS) hervor und wurden dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer legte hierauf zwar Rechnungen vor, konnte aber die Darstellungen in den vorliegenden Meldungen nicht entkräften.
Stichprobenartig wurde ein Leistender seitens des erkennenden Gerichtes zu seiner Meldung befragt (Beschluss vom ; Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO).
Mit Mail vom gab die befragte Fa. K M bekannt, dass sie nach Bitte des damaligen Mandanten (Anmerkung Richter: Beschwerdeführer) die Rechnung gemäß geändert haben. Aufgrund der vorhandenen USt-Id-Nr. und Mitteilung, dass der Beschwerdeführer einem Gewerbe unterliegt, wurde die Rechnung korrigiert und ihm ausgehändigt. Nach Ansicht des Richters kann also nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die genannte Rechnung nicht bekannt gewesen ist, da ja die Initiative der Rechnungskorrektur von ihm ausgegangen ist.
Es ist der Aussage des Beschwerdeführers, dass es von dieser Firma keine Rechnung gibt, welche der Meldung (1.000,00) entsprechen würde, kein Glauben zu schenken.
Es ist davon auszugehen, dass auch die anderen Meldungen (MIAS) somit korrekt sind.
In Ergänzung zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf derartige Meldungen wird auch auf die Entscheidung des BFG zur Umsatzsteuer 2020 verwiesen:
Auch in dieser Entscheidung (vgl. ) wurden bereits derartige Malversationen aufgezeigt.
Seitens des Richters wurden bezüglich der anderen "MIAS-Melder" keine weiteren Nachforschungen unternommen, da es grundsätzlich Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Daten dieser Meldungen zu widerlegen - zumal es sich um Sachverhalte mit Auslandsbezug gehandelt hat.
Auch wenn allenfalls Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer erstellt wurden, so kann dies die Festsetzung von Steuern für igE bzw. RC nicht abwenden - allenfalls müssten diese Rechnungen korrigiert werden. Dies müsste auf Initiative des Beschwerdeführers erfolgen - bei den jeweiligen Geschäftspartnern.
Anzumerken ist hierzu, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom noch die Existenz der nunmehr vorliegenden Rechnung geleugnet hat.
Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass die Darstellung der Firma K M nicht zu verwerten ist, weil die Kanzlei nicht von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, so ist dem nicht zu folgen. Die Firma K M hat keine der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Geschäftsbeziehungen bekannt gegeben, sondern nur Daten zur Rechnungslegung. Diese Daten sind jedenfalls auf Anfrage bekannt zu geben. Einer Entbindung von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht bedarf es diesbezüglich nicht.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt der Richter klar zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer absichtlich in fälschlicherweise seine UID-Nummer bekannt gegeben hat, um steuerfreie Lieferungen bzw. sonstige Leistungen zu erhalten. Dass die Geschäftspartner dann allerdings in Zusammenfassenden Meldungen diese Leistungen melden müssen, war dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht bewusst/bekannt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine UID-Nummer im genannten Leistungszeitraum März 2021 nicht gültig war, ist falsch. Er hat (bewusst oder unbewusst) lediglich dargestellt, dass seine UID Nummer erst ab wieder gültig war.
Dabei hat er allerdings verschwiegen, dass seine UID Nummer von bis tatsächlich noch gültig war. Nur im Zeitraum bis war seine UID-Nr, nicht gültig (Abfrage Finanzanwendungen). Dass dies dem Beschwerdeführer nicht bekannt war, ist keinesfalls glaubwürdig.
Die Darstellungen des Beschwerdeführers waren für eine Nichtberücksichtigung der in der MIAS-Meldung enthaltenen Umsätze unzureichend.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 274 Abs. 4 BAO bestimmt, dass die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen sind, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
§ 2 UStG 1994:
Abs. 1: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
[…]
Abs. 5: Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt 1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit; 2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
§ 19 UStG 1994:
Abs. 1: Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung. Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen sowie die Vermietung von Grundstücken) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn - der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Art. 1 UStG 1994 - Anhang (Binnenmarkt):
Abs. 1:Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Abs. 2: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
§ 1 Liebhabereiverordnung 1993 (LVO):
Abs. 1: Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Abs. 2: Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Liebhaberei kann gem. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 nach der Judikatur (vgl. ) nur im Fall von Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietungen") gegeben sein. Die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 unterliegt nicht der Umsatzsteuer und vermittelt kein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. ; sowie ).
Die gegenständliche Vermietung eines Zubaus zum Wohnhaus des Beschwerdeführers fällt demnach unter diesen Tatbestand. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Vermietung von Räumlichkeiten die für diese Betätigung geltende Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO nicht widerlegt hat, liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit vor. Durch die Zurückweisung der Revision wurde diese Frage vom Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden und ist diese Beurteilung somit auch für die Folgejahre - mangels geänderter Bewirtschaftung iSd § 2 Abs. 4 LVO - verbindlich. Eine gewerbliche Tätigkeit wurde lt. Akteninhalt im Jahr 2020 keine mehr entfaltet.
Warum abweichend von den Vorjahren nunmehr eine sogenannte "große" Vermietung vorliegen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt.
Dieser Sachverhalt wurde in den genannten Vorverfahren ausreichend und umfassend dargestellt (vgl. ; ; ; ). Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen in diesen Entscheidungen vollumfänglich an.
Es wird demnach auch weiterhin von einer sog. "kleinen" Vermietung ausgegangen; welche keine Einnahmequelle darstellt (Liebhaberei).
Vorsteuer:
Durch das Erkenntnis des wurde die gegenständliche Vermietung als Liebhabereitätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO (kleine Vermietung) qualifiziert, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Mittlerweile erfolgte die Zurückweisung der Revision betr. Einkommensteuer 2013 - 2018 (Ra 2022/15/0049) vom . Es wurde dadurch die beschwerdegegenständliche Frage, ob hier eine Liebhabereitätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO vorliegt, für den Beschwerdezeitraum rechtskräftig entschieden. Das diesbezüglich umfangreiche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere.
Erwerbsteuer / Reverse Charge:
Laut vorliegenden Rechnungen erbrachten die leistenden Unternehmen unter anderem sonstige Leistungen, welche dem verpflichtenden Reverse-Charge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 1994 unterlagen bzw. der verpflichtenden Erwerbsteuer.
Mit Beschluss des erkennenden Richters vom wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Daten zu den MIAS-Meldungen übermittelt (UID Nummern, Firmenbezeichnungen und gemeldete Beträge).
Weitere Unterlagen zur Auskunftsermittlung (§ 143 BAO) wurde den Parteien mit den Ladungen zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.
MIAS ist ein EDV-gestütztes Informationssystem über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Die Daten des MIAS basieren auf den Zusammenfassenden Meldungen (ZM), die jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt, in den EU-Mitgliedsstaaten abzugeben hat (vgl. Art. 262 bis 271 MWSt-RL 2006/112/EG).
Seit sind auch sonstige Leistungen, für die die Steuerschuld gemäß Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht, in die ZM aufzunehmen.
Die Finanzbehörden werde dadurch in die Lage versetzt, die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe (igE) und der Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht, im Bestimmungsland zu kontrollieren.
Gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 hat der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgeführt hat, beim Finanzamt eine ZM abzugeben, die als Steuererklärung zu werten ist.
Wendet ein Unternehmer - wie gegenständlich - ein, die vorliegenden gemeldeten Daten würden nicht stimmen, hat er dies nicht zur zu behaupten, sondern Beweise für sein diesbezügliches Vorbringen anzubieten (vgl. ).
Von einem Beweisanbot kann gegenständlich keine Rede sein. Im Gegenteil - der Beschwerdeführer hat sogar "aktiv" die Rechnungsberichtigung gefordert (Darstellung der leistenden Firma K M im E-Mail vom ) und somit die ZM dieser Firma mit beeinflusst.
Da vom Central Liasion Office (CLO) keine Daten zu erwarten waren (Mindestgrenze von 15.000,00 €), richtete der Richter eine direkte Anfrage (§ 143 BAO) an einen Geschäftspartner (Fa. K M).
Nach der Judikatur () geht die Steuerschuld gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 nicht auf den Empfänger über, sollte festgestellt werden, dass der Veräußerer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes agiert hat. Ohne eine entsprechende Vorlage der UID des Empfängers sowie Prüfung/Anforderung der notwendigen Daten, wäre der Veräußerer beispielsweise nicht berechtigt, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anzunehmen. Durch Unterlassen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes bleibt die Steuerschuld damit beim Veräußerer.
Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass vom Verkäufer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes unterlassen worden wäre.
Tatsache ist auch, dass die UID-Nr. des Beschwerdeführers zum Leistungszeitraum noch Gültigkeit hatte.
Die vom Beschwerdeführer verwendete UID wurde mit begrenzt. Die gegenständliche Lieferung/Leistung (lt. vorliegenden Rechnungen fanden diese jedenfalls vor diesem Datum statt) erfolgten demnach unter Verwendung einer gültigen UID und wurde folglich von der belangten Behörde als innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 UStG 1994) bzw. RC behandelt.
Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (vgl. ) nachzuweisen, dass die Geschäftsfälle nicht so stattgefunden hätten. Dies umso mehr, als aufgrund der zitierten Kommissionsentscheidung bei Beträgen unter 15.000,00 € keine Informationen aus Deutschland zur Verfügung stehen. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich kein einziger Beweis (bspw. Schriftverkehr, Reklamation) für die behauptete nicht existente Geschäftsverbindung erbracht - trotz mehrfacher Hinweise.
Auch nachdem dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse des Richters hinsichtlich der MIAS Meldung der Firma K M bekannt gegeben wurden, hat er diesbezüglich wiederum nur ausweichend reagiert. So hat er in Zweifel gezogen, in welcher Höhe überhaupt Zahlungen geflossen seien.
Wer, wenn nicht der Beschwerdeführe selbst, hätte hier klare Aussagen und Nachweise vorlegen können und müssen. Auch wofür allenfalls die Zahlungen geleistet wurden, hätte der Beschwerdeführer klar nachweisen können.
Es wird hier wiederholt auf die umfassende Mithilfe bei Auslandssachverhalten verwiesen.
Auf die Einvernahme von Frau CD kann hier nach Ansicht des Richters abgesehen werden, da sie ja ihre Sachverhaltsdarstellung bereits schriftlich (E-Mail vom ) dargelegt hat. Eine Änderung dieser Aussage ist auch bei Rede und Gegenrede nicht zu erwarten.
Die im Schreiben vom angeführte Rückzahlung in Höhe von 500,00 € betrifft nicht den Zeitraum März/2021. Die begehrte Einvernahme des damals klagenden Rechtsanwaltes S hätte wohl zur Sachverhaltsfindung der erbrachten Leistungen und Rechnungsausstellungen keine erhellenden Sachverhaltsmomente mehr bringen können.
Die Vorschreibung der Erwerbsteuer/RC-Steuer erfolgte daher zu Recht.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint es würden allenfalls nicht steuerbare Umsätze vorliegen, da teilweise Gebühren verrechnet worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass Steuerobjekt die Leistung des Geschäftspartners gewesen ist. Also die Leistung gegenüber dem Beschwerdeführer. Auch wenn allenfalls Gebühren weiterverrechnet wurden, so waren dies Inhalte der gesamten Leistung. Diese war als einheitliche Leistung zu beurteilen. Die sonstigen Leistungen bzw. igE waren demnach folgerichtig mit 20% zu versteuern. Eine ermäßigte Leistung bzw. Lieferung liegt gegenständlich nicht vor.
Zum Ergebnis der vorliegenden MIAS Abfrage ist anzumerken, dass offensichtlich tw. innergemeinschaftliche Lieferungen statt sonstige Leistungen gemeldet wurden. Da allerdings beides die gleichen steuerlichen Auswirkungen beim Beschwerdeführer hat, ist diesen Meldungen trotzdem Folge zu leisten und es sind die entsprechenden Steuern festzusetzen (Erwerbsteuer bzw. RC).
Die Nichterstattung von Vorsteuern - die aus dem Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit resultiert - kann inhaltlich nicht mit der gegenständlichen Festsetzung von Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) verknüpft werden.
Die Vorschreibung der Umsatzsteuer aus den mit der UID des Beschwerdeführers getätigten innergemeinschaftlichen Erwerben und sonstigen Leistungen mit Reverse Charge erfolgte daher zu Recht.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben auch eine mangelnde Begründung angeführt. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich hierbei allenfalls um einen sanierbaren Mangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. In gegenständlichem Erkenntnis wurden demnach alle getätigten rechtlichen Beurteilungen ausreichend begründet.
Es wird gegenständlich nicht mehr auf die Beschwerdepunkte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingegangen, weil diese - nach der Zurückweisung der Revision vom - inhaltlich bereits rechtskräftig erledigt sind (vgl. hierzu auch . RV/5100686/2021).
Die neuerlich beantragte Überprüfung der als Liebhaberei qualifizierten Vermietungseinkünfte ist auch für das Jahr 2021 (genauso wie für 2019 und 2020) nicht nachvollziehbar, da gegenüber den Jahren 2013 bis 2018 erwiesenermaßen keine steuerlich relevanten Änderungen eingetreten sind. So ist bei der gegenständlichen Vermietung evident, dass auch im Jahr 2021 keine geänderte Bewirtschaftung iSd § 2 Abs. 4 LVO und somit kein Grund für eine Neubeurteilung vorliegt.
Dass seitens des BFG ein Bescheid in alle Richtungen abgeändert werden kann, ergibt sich aus oben genannter gesetzlicher Bestimmung. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Beschluss vom unmissverständlich zur Kenntnis gebracht.
Somit ist auch eine (erstmalige) Vorschreibung von Abgabenteilen möglich - natürlich im Rahmen des bekämpften Bescheides (§ 279 Abs. 1 BAO).
Umsatzsteuer 2021:
Aufgrund dieser steuerlichen Beurteilung ergeben sich folgende Vorschreibungen (aufgrund der MIAS Meldungen). Eine allfällige Unrichtigkeit - sonstige Leistung statt innergemeinschaftliche Lieferung - wird hier übernommen.
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Gesamtbetrag der steuerpfl. Lieferungen und so. Leistungen | 0,00 € | |
Steuerschuld gem. § 19 und Art. 19 (RC) | 41,80 € | |
i.g. Erwerbe | 1.340,00 € | |
zu versteuern mit 20% | 1.340,00 € | 268,00 € |
SUMME Umsatzsteuer | 41,80 € | |
SUMME Erwerbsteuer | 268,00 € | |
Gesamtbetrag der Vorsteuern | 0,00 € | |
Zahllast | 309,80 € |
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In Bezug auf die klaren rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Vermietungstätigkeit (Überschusserzielungsabsicht) und der fremdüblichen Mietgestaltung, welche im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der freien Beweiswürdigung abhängig sind, liegen die Voraussetzungen für eine (ordentliche) Revision nicht vor.
Auch im Zusammenhang mit der Festsetzung der Umsatzsteuer liegt eine Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung vor, welche einer ordentlichen Revision nicht zugängig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 274 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 Art. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994 § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100318.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAG-28872