VwGH 03.07.1986, 86/08/0055
VwGH 03.07.1986, 86/08/0055
Rechtssätze
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Normen | ApG 1907 §10 Abs2 Z1 lita idF 1984/502; ApG 1907 §10 Abs2 Z1 litb idF 1984/502; ApG 1907 §49 Abs1 idF 1984/502; |
RS 1 | Zum Zwecke der Bedarfsermittlung, deren Ausgangspunkt sowohl hinsichtlich der Zahl der zu versorgenden Personen nach § 10 Abs 2 Z 1 lit a und lit b ApG nF als auch hinsichtlich der Entfernungsmessung nach § 10 Abs 2 Z 2 ApG nF die künftige Betriebsstätte zu bilden hat, muss diese vom Konzessionswerber glaubhaft bezeichnet werden. |
Normen | ApG 1907 §10 Abs2 Z1 lita idF 1984/502; ApG 1907 §10 Abs2 Z1 litb idF 1984/502; ApG 1907 §10 Abs2 Z2 idF 1984/502; ApG 1907 §49 Abs1 idF 1984/502; AVG §39 Abs1; AVG §39; AVG §46; |
RS 2 | a) Die Bekanntgabe der künftigen Betriebsstätte und deren Glaubhaftmachung ist eine inhaltliche Voraussetzung für eine stattgebende Entscheidung über das Konzessionsansuchen. b) Die amtswegige Ermittlungspflicht findet an den von einem Willensentschluss des Antragstellers abhängigen Sachverhaltselemente ihre Grenze. |
Normen | ApG 1907 §10 Abs2 Z2 idF 1984/502; ApG 1907 §46 idF 1984/502; ApG 1907 §49 Abs1 idF 1984/502; AVG §37; AVG §39 Abs2; AVG §45 Abs2; |
RS 3 | Die Ermittlungspflicht der Behörde findet dort ihre Grenze, wo es sich um Sachverhaltselemente handelt, die in der Person des Antragstellers (hier: Konzessionswerber nach § 10 ApG) gelegen oder nur diesem oder einem kleinen Kreis von Personen bekannt und deswegen der Behörde schwer oder gar nicht zugänglich sind; darüber hinaus um solche, die von einem Willensentschluss des Betreffenden abhängig sind. |
Norm | ApG 1907 §48 Abs2; |
RS 4 | Parteistellung hat nur der Konzessionsinhaber der Nachbarapotheke, nicht auch die OHG, die die Apotheke betreibt (VwGH E , 2441/79 = ZfVB 1982/4/1225). |
Normen | |
RS 5 | Eine allgemeine Regel, wonach denjenigen, der in einem Antragsverfahren einen Anspruch auf Erlassung eines begünstigenden Bescheides geltend macht, die Beweislast träfe, ist dem AVG fremd. Auch im Antragsverfahren obliegt es der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1230/78 E RS 1 |
Normen | |
RS 6 | Auch dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen), was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche personsbezogenen Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten. Die nicht gehörige Mitwirkung unterliegt dann der freien Beweiswürdigung (Hinweis E , 1230/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 12196 A/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1986080055.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAG-28694