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VwGH 25.04.1985, 85/08/0048

VwGH 25.04.1985, 85/08/0048

Rechtssätze


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Normen
ApG 1907 §29 Abs1 idF 1984/502;
ÄrzteG 1984 §19 Abs2;
ÄrzteG 1984 §19 Abs4;
RS 1
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs 1 Apothekengesetz nF kann unter dem "Berufssitz" des praktischen Arztes, von dem aus die Entfernung zur Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke zu messen ist, nur die Ordinationsstätte, nicht aber die Ortschaft, in der sich diese befindet, verstanden werden. Zu keinem anderen Ergebnis führt eine auf das Ärztegesetz (§ 19 Abs 2 zweiter Satz und § 19 Abs 4 zweiter Satz) Bedacht nehmende Auslegung, da nach diesem Gesetz ebenfalls unter dem Berufssitz die Ordinationsstätte zu verstehen ist.
Normen
ApG 1907 §29 Abs1 idF 1984/502;
ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
ApG 1907 §53 idF 1984/502;
RS 2
Die Frage der Existenzgefährdung einer bestehenden öffentlichen Apotheke ist im Bewilligungsverfahren betreffend die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gem § 29 Abs 1 Apothekengesetz nF kein zu berücksichtigendes Tatbestandsmerkmal und dem Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke kommen in einem solchen Verfahren nach § 53 Apothekengesetz in der Frage der Existenzgefährdung seiner Apotheke seit dem Einspruchsbefugnis und Parteistellung nicht zu.

Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften sind nicht entstanden.
Norm
VwRallg;
RS 3
Eine Rechtsvorschrift "sinngemäß" anzuwenden, bedeutet, daß die auf einen anderen Tatbestand zugeschnittene Vorschrift auf den Tatbestand, auf den sie sinngemäß angewendet werden soll, nicht unmittelbar, sondern nur nach entsprechender, vom Gesetzesanwender vorzunehmender Anpassung anwendbar ist. Dabei hat der Anwender der verweisenden Norm keinen anderen normativen Gehalt als den jener Bestimmung, auf die verwiesen wird, zugrunde zu legen (Hinweis E , 83/09/0183).
Norm
ApG 1907 §29 Abs1;
RS 4
Bei der anläßlich der Behandlung eines Ansuchens um Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke zu prüfenden Bedürfnisfrage ist allein die Entfernung des Wohnortes DES ARZTES von der nächsten öffentlichen Apotheke in Betracht zu ziehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2507/52 E VwSlg 2919 A/1953 RS 1
Norm
ApG 1907 §10 Abs3;
RS 5
Bei der nach § 10 Abs 3 ApG zu prüfenden Existenzgefährdung der bestehenden öffentlichen Apotheke ist die unter Zugrundlegung des prognostizierten Umsatzrückganges gegebene Existenzmöglichkeit eines rationell geführten Durchschnittsapothekenbetriebes am betreffenden Standort zu prüfen. Diesfalls muß auf die auf statistisch aufbereitetem Erfahrungsmaterial beruhenden Durchschnittswerte vergleichbarer Apotheken nicht nur zu Lasten der gefährdeten Apotheke (bei den auf Grund der Bilanzwerte konkret prognostizierten ungünstigeren Ertragserwartungen), sondern auch zu ihren Gunsten (bei konkret günstigeren Ertragserwartungen, als dies dem statistischen Durchschnitt entspricht) gegriffen werden. Eine Auslegung, die auf die statistisch belegten Erfahrungswerte nur zu Lasten, nicht aber auch zu Gunsten eines Apothekenbetriebes Bedacht nähme, würde dem Gesetz insofern einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Insbesondere geht es nicht an, die Methoden oder Prognose des künftigen Ertrages insofern zu vermischen, als bei überdurchschnittlich günstiger Aufwandsstruktur z.B. im Personalaufwand auf die konkreten Bilanzwerte zurückgegriffen wird, bei einer vom Durchschnitt abweichenden ungünstigen Aufwandsstruktur hingegen die statistischen Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0054 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11756 A/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080048.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAG-28693