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OGH 29.04.2003, 8Ob532/83

OGH 29.04.2003, 8Ob532/83

Rechtssätze


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Norm
RS0023122
Außerhalb (vorvertraglicher) vertraglicher Beziehungen ist die nur fahrlässige Zufügung reiner Vermögensschäden nicht rechtswidrig und macht daher grundsätzlich nicht ersatzpflichtig.
Normen
ABGB §1300 B
AHG §1 Ca
RS0026596
Die im § 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines wenn auch allenfalls öffentlich - rechtlichen Schuldverhältnisses gegeben worden sein muss (vgl SZ 34/167). Ein solches Verpflichtungsverhältnis ist bei Anwendung des § 1300 ABGB auch dann anzunehmen, wenn der Rat von einem Organ bei hoheitlichem Handeln erteilt wird (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG 69).
Normen
RS0022462
Dem "Vermögen" einer Person kommt kein absoluter Schutz zu. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm steht vielmehr nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zu.
Norm
RS0026513
Soweit die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt, ist nur für eine wissentlich unrichtige Auskunft einzustehen; ersterenfalls wird jedoch auch für eine bloß fahrlässige Verletzung der vertraglichen Verpflichtung gehaftet.
Normen
RS0026915
Wer als Beklagter nicht bereits in erster Instanz das Mitverschulden des Klägers eingewendet hat, kann dies nicht im Rechtsmittelstadium nachholen (auch wenn seine Streitgenossen die Einwendung des Mitverschuldens rechtzeitig erhoben haben und nunmehr nur er allein das Rechtsmittel ergreift).
Normen
RS0022459
Die Haftung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten erstreckt sich auch auf das bloße Vermögen. Der Schuldner haftet daher auch, wenn er seine vertraglichen Pflichten so erfüllt, daß er durch Schädigung Dritter (privatrechtliche) Pflichten seines Vertragspartners diesem Dritten gegenüber auslöst. Das gleiche gilt, wenn er dadurch öffentlich - rechtliche Verpflichtungen seines Vertragspartners, deren Erfüllung für diesen mit einem Vermögensaufwand verbunden ist, herbeiführt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023122
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAG-28601