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OGH 25.02.2022, 6Ob233/21i

OGH 25.02.2022, 6Ob233/21i

Rechtssätze


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Norm
RS0127331
Es bestehen keine Bedenken gegen die gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafverfügungen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume. Im Spruch jeder einzelner Zwangsstrafverfügung ist aber der Bestrafungszeitraum eindeutig auszudrücken.
Normen
DSG §1 Abs2
HGB §277
HGB §283
EG-RL 2003/58/EG - Änderungsrichtlinie zur Publizitätsrichtlinie 32003L0058 allg
EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg
UGB §283 Abs3
RS0113089
Dass die in Österreich umgesetzten Richtlinien nicht gegen Primärrecht verstoßen, ist durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom , C-97/96 ("Daihatsu-Urteil") klargestellt. Gegen die Verfassungsgemäßheit der Umsetzung der Richtlinien bestehen keine Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf § 1 DSG noch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz.
Norm
UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283
RS0126979
Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (§ 283 Abs 3 UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen W* GmbH, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers Dipl.-Ing (FH) H-*, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 112/21a–153/21f-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Nach ständiger Rechtsprechung bestehen keine Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität des § 283 UGB (RS0113089). Ebenso ist bereits in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass keine Bedenken gegen die gleichzeitige Verhängung mehrerer Zwangsstrafverfügungen für verschiedene (jeweils zweimonatige) Bestrafungszeiträume bestehen (RS0127331). Die Verhängung von Strafen sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar (6 Ob 129/11f; 6 Ob 32/12t). Die mehrfache Verhängung von Geldstrafen ist in diesem Fall bloß Folge des Umstands, dass mehrere handlungspflichtige Rechtssubjekte den sie nach dem Gesetz betreffenden Pflichten nicht nachkamen.

[2] Die Revisionsrekursausführungen zum Kumulierungsverbot verkennen, dass es sich im vorliegenden Fall um Beugestrafen handelt (vgl 6 Ob 136/21z). Gerade durch das stufenweise Vorgehen, nämlich Bestrafung für jeweils zwei Monate (weiterer) Säumnis bei der Vorlage des Jahresabschlusses, wird dem von den Revisionsrekurswerbern eingemahnten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Dem Revisionsrekurs ist auch nicht ansatzweise zu entnehmen, welche angeblichen „gelinderen Mittel“ ausreichen würden, die Revisionsrekurswerber zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu veranlassen, blieben doch auch zahlreiche in der Vergangenheit verhängte Strafen wirkungslos.

[3] Die Revisionsrekursausführungen bilden auch keinen Anlass zur neuerlichen Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Der bloße Umfang des Revisionsrekurses vermag am Vorliegen eines „acte clair“ nichts zu ändern, soll doch ein die Befassung des EuGH erforderndes Rechtsproblem nicht „herbeigeschrieben“ werden können. Das vorgelegte Gutachten einer ehemaligen Richterin des EuGH geht auf die Besonderheit des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB ebenso wenig ein wie auf die bereits vorliegende Judikatur des EuGH zur unionsrechtlichen Publizitätspflicht (vgl , Daihatsu; , TEXDATA).

[4] Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00233.21I.0225.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAG-28563