Unzulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde - Verwaltungshandlung beruhte auf Bescheid
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Maßnahmenbeschwerde vom wegen Pensionspfändung / behauptetem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Finanzamtes Österreich betreffend Steuernummer ***BF1StNr4*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 283 BAO iVm 260 Abs. 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) brachte einen mit datierten Schriftsatz beim Bundesfinanzgericht (in der Folge BFG) per Post, einlangend am , ein.
In einem beiliegenden Schreiben, datiert mit , wurde eine Maßnahme des Finanzamt Österreich (in der Folge FAÖ) "Pensionspfändung durch das FAÖ zur Pfändung angeblicher Abgabenrückstände" angefochten.
Im Schriftsatz verwies der Bf. u.a. auf eine bei seiner Firma (Anmerk. OG) erfolgte Betriebsprüfung / Außenprüfung AP / hinsichtlich der Jahre 2018 - 2023. Die Behörde habe Liebhaberei unterstellt und habe er gegen die Feststellungen Einspruch geführt. Seit Jänner d.J. werde Einkommensteuer von seiner Pension gepfändet. Es sei weiters für die Firma eine Rückforderung von knapp Euro 70.000,00 eingelangt.
Im als "Maßnahmenbeschwerde" gegen die Pensionspfändung bezeichneten Schreiben stellte der Bf. den Sachverhalt u.a. wie folgt dar:
Der Bf. sei angeblicher Abgabenschuldner beim FAÖ. Der Bf. habe im Zeitraum 15.12. - mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung hinsichtlich des Abgabenrückstandes mündlich vereinbart. Die Ratenzahlung sei grundsätzlich genehmigt worden. Trotzdem habe man ab eine Pensionspfändung durchgeführt. Es seien kein Bescheid über die Bewilligung der Ratenzahlung bzw. kein Pfändungsbescheid vorgelegen. Die Ratenzahlung sei am genehmigt worden. Es sei jedoch auch im März 2026 eine Pfändung erfolgt. Da die Zahlungsvereinbarung bereits vorgelegen sei, habe er die Zurückzahlung des zu viel gepfändeten Betrages verlangt; dies sei jedoch wegen des Abgabenrückstandes abgelehnt worden.
Die Maßnahmenbeschwerde sei nach Ansicht des Bf. zulässig. Die Pfändung sei als Akt unmittelbarer, verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in der Folge AuvBZ) zu sehen, da über den Einspruch gegen die Bescheide der Behörde bisher nicht beschieden worden sei.
Es stehe gegen diese Maßnahme kein anderes Rechtsmittel als die Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO iVm Art. 130 Abs. 1 Z2 B-VG zur Verfügung.
Die Pfändung sei rechtswidrig, weil eine Zahlungserleichterung bereits zugesagt worden sei und die Pfändung damit dem Zweck der Abgabeneinbringung widerspreche. Die Pfändung stelle eine unverhältnismäßige und sachlich nicht gerechtfertigte Zwangsmaßnahme dar und verletzte den Bf. in seinem Recht auf gesetzmäßige Verwaltung.
Der Bf. beantragte, festzustellen, dass die durch das FAÖ gesetzte Pfändung rechtswidrig sei; der Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und hilfsweise auszusprechen, dass die Maßnahme aufzuheben bzw. zu unterlassen sei.
Dem Schreiben lagen in Kopie bei_
- Gehaltszettel für Jänner 2026 vom , Februar 2026 vom und März 2026 vom
- Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom
- Haftungsbescheid vom an den Bf. als Haftungsverpflichteter betreffend St.Nr. ***1*** - OG
- Schreiben des Bf. an das FAÖ vom womit gegen den o.a. Haftungsbescheid vollinhaltlich Einspruch erhoben worden sei.
Das BFG konnte den Akten der Behörde zum Vorbringen des Bf. folgende Verfahren bzw. Verfahrensschritte entnehmen:
- Mit Bericht vom abgeschlossene Außenprüfung (AP) betreffend die OG, St.Nr. ***1***, geprüfte Zeiträume 2018 bis 2023, u.a. zur Umsatzsteuer und zum Feststellungsverfahren. Die AP war u.a. zum Schluss gekommen, dass weder ein Gewerbebetrieb noch eine unternehmerische Tätigkeit vorlagen.
- Dem Bericht entsprechende Bescheide zur Umsatzsteuer sowie (Nicht-)Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO jeweils der Jahre 2018 - 2023 (zum Teil nach Wiederaufnahme der Verfahren), sämtlich mit Datum ; Zustellung der Bescheide und des Berichts durch Hinterlegung am
- Gem. § 295 (1) BAO abgeänderte Einkommensteuerbescheide des Bf. der Jahre 2018 - 2023 (St.Nr. ***BF1StNr4***) mit Datum aufgrund der im Feststellungsverfahren bei der OG ergangenen Bescheide, Zustellung elektronisch
- Beschwerde (Einspruch) des Bf. unter Anführung der beiden Steuernummern (***1*** und ***BF1StNr4***) vom zu "zugegangene" Bescheide, eingelangt FAÖ
- Mängelbehebungsaufträge des FAÖ vom zum Einspruch vom mit Aufforderung zur Behebung der Mängel bis zum , Zustellung elektronisch
- Beschwerdevorentscheidungen vom , Beschwerde galt als zurückgenommen, da keine fristgerechte Mängelbehebung erfolgt war; Zustellung elektronisch.
Drittschuldnerpfändung betreffend Abgabenschuld des Bf. (Einkommensteuer) zu St.Nr. ***BF1StNr4***
- an Bf. "Bescheid - Verfügungsverbot" samt Pfändungsbescheiden vom mit Hinweis auf Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Pfändungsbescheide, Zustellung elektronisch
- an Drittschuldnerin (BVA Pensionsservice) "Bescheid - Pfändung einer Geldforderung" und "Bescheid - Überweisung einer Geldforderung" jeweils vom , Zustellung mit Zustellnachweis RSb
- an Drittschuldnerin "Mitteilung über die Einschränkung des zu überweisenden Betrages" vom
Es handelte sich bei der o.a. Pfändung um eine Gehaltspfändung - Pensionsbezug - des Bf., d.h. zu beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezügen, iSd § 290aEO gem. § 65 AbgEO. Die Einbehaltung entsprechender Beträge, wie aus den Gehaltszetteln der Monate Jänner bis März 2026 ersichtlich, und Überweisung auf das Abgabenkonto des Bf. (St.Nr. ***BF1StNr4***) erfolgten zur Tilgung der Abgabenschuld.
Das BFG hatte aufgrund des Schreibens vom zu prüfen, ob eine Maßnahme, ein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) gegeben war; d.h. ob die seitens des Bf. in Frage gestellte Pfändung der Pension auf einem rechtswidrigen Verwaltungsakt basierte bzw. einen solchen darstellte.
Vorbringen zu etwaigen Einsprüchen / Beschwerden zu den Abgabenbescheiden und dem gegenüber dem Bf. ergangenen Haftungsbescheid waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zum Beschluss wurde erwogen
Der Bf. war mit seinem Sohn Gesellschafter der OG und erfolgte die Zurechnung der Einkünfte an ihn ihm Verhältnis 90:10.
Infolge der Feststellungen der AP, der ergangenen Bescheide und der sich daraus gegenüber dem Bf. ergebenden Abgabenforderungen insbesondere zur Einkommensteuer war strittig, ob die erfolgte Gehaltspfändung eine rechtswidrige Maßnahme iSd § 283 BAO darstellte.
Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Beschwerdegegenstand ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Der Prüfungsmaßstab "Rechtswidrigkeit" beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage.
§ 283 BAO idgF lautet:
Abs. 1 Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Abs. 2 Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. ….
Abs. 3 …..
Abs. 4 Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
….
Gemäß § 283 Abs. 7 lit c BAO ist § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden. Demgemäß ist die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Die gegenständliche Beschwerde, die grundsätzlich als Maßnahmenbeschwerde beurteilt werden konnte, langte am beim BFG ein.
Die Frist für die Einbringung der Maßnahmenbeschwerde beträgt sechs Wochen.
Der Bf. sah sich durch Handlungen der Behörde in seinen Rechten verletzt, die ab dem Jänner 2026, Gehaltspfändung für Jänner 2026 und folgend bis März 2026, stattgefunden hatten.
Ausgehend von der behaupteten Verletzung in seinen Rechten durch die Gehaltspfändungen ab Jänner 2026, Einbehaltung der Beträge und Überweisung auf das Abgabenkonto, wurde die gegenständliche Beschwerde als verspätet eingebracht beurteilt.
Die Bescheide vom betreffend die Pfändung waren dem Bf. elektronisch zugestellt worden.
Damit hatte der Bf. über die Pfändung Kenntnis erlangt. Die Einbehaltung der Beträge war dem Bf. zudem aufgrund des Gehaltszettels vom für Jänner 2026 bekannt.
In Heranziehung der 6-wöchigen Beschwerdefrist ab Kenntnis einer Maßnahme war die Beschwerde vom , einlangend am , in jedem Fall verspätet eingebracht worden und schon aus diesem Grund als unzulässig zu beurteilen.
Zum Vorliegen einer faktischen Amtshandlung - Maßnahme
Ein für eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO tauglicher Anfechtungsgegenstand liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt. Somit wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen und so eine faktische Amtshandlung setzen.
Eine faktische Amtshandlung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die Handlung auf einen Bescheid stützt und somit die Möglichkeit besteht ein entsprechendes Rechtsmittel zu ergreifen.
Der Bf. behauptete in seinem Schriftsatz vom durch die Gehaltspfändung in seinen Rechten verletzt worden zu sein, da eine Zahlungserleichterung bereits Mitte Dezember 2025 zugesagt worden wäre, aber kein Bescheid vorlag.
Dazu stellte das Gericht fest, dass, aufgrund der vorliegenden Akten und Bescheide, entgegen der Behauptung des Bf., die zur Pfändung gesetzten Handlungen aufgrund der am ergangenen und auch zugestellten Bescheide erfolgt war.
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben.
Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und die Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Die Pfändung erfolgt dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot).
Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Neben dem Drittschuldner (Abs. 4 leg. cit.) ist auch der Abgabenschuldner zur Beschwerde gegen die Forderungspfändung legitimiert.
Die Zustellung des Pfändungsbescheides vom an den Drittschuldner (BVA Pensionsservice) war nachweislich erfolgt. Die Pfändung war daher als bewirkt anzusehen.
Einer Maßnahmenbeschwerde zugängig sind faktische Amtshandlungen. D.h. Handlungen, die sich nicht auf einen Bescheid stützen und dadurch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen.
Im gegenständlichen Fall beruhte die Pfändung der Pensionsbezüge des Bf. auf dem rechtsmittelfähigen Pfändungsbescheid vom . Es lag daher keine faktische Amtshandlung vor. Aufgrund des gegebenen Pfändungsbescheides lag kein für eine Maßnahmenbeschwerde tauglicher Anfechtungsgrund vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH dienen die Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtsangelegenheit. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein.
Die Bescheide vom waren dem Bf. nachweislich elektronisch zugestellt worden. Dem Bf. lag der rechtsmittelfähige Pfändungsbescheid vor und stand ihm dadurch die Möglichkeit offen dagegen entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen.
Ob und inwieweit der Bf. gegen den Pfändungsbescheid ein Rechtsmittel ergriffen hatte, war für die Beurteilung des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht maßgeblich.
In Beurteilung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung kam das BFG zum Schluss, dass die durch die Erlassung des rechtsmittelfähigen Pfändungsbescheides und Zustellung an den Drittschuldner bewirkte Pfändung keine AuvBZ, d.h. keine faktische Amtshandlung darstellte. Da aber nur faktische Amtshandlungen mit Maßnahmenbeschwerde anfechtbar sind, war die Beschwerde mangels Anfechtungsgrund als unzulässig zurückzuweisen.
Es wurde über die Beschwerde wie im Spruch angeführt entschieden.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RM.7100003.2026 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAG-28380