Suchen Kontrast Hilfe
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 20.04.2026, RV/7101340/2024

WiEReG-Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Zwangsstrafen 01.2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin (in Folge kurz: Bf) vom Finanzamt Österreich daran erinnert, dass die von der Bf zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen gewesen sei. Die Bf wurde ferner aufgefordert, diese Meldung bis längstens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte das Finanzamt Österreich eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,- an.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,- festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die Festsetzung sei erforderlich, zumal die Bf der Aufforderung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer binnen der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen sei. Der Bescheid sei am zugestellt worden.

Mit Beschwerde vom brachte die Bf zusammengefasst vor, dass der wirtschaftliche Eigentümer aufgrund des offenen Firmenbuches ohnehin bereits bekannt gewesen wäre. Auch hätte die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mehrmals nicht funktioniert.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: "Das Erinnerungsschreiben mit der Androhung einer ersten Zwangsstrafe vom wurde am unter Setzung einer Frist bis postalisch an die Bf zugestellt. Der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom wurde am postalisch an die Bf zugestellt. Für die behaupteten Probleme bei der Meldung wurde nur ein einziger Screenshot vom vorgelegt. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem USP oder der Registerbehörde wurde nicht behauptet. Zudem wäre auch eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG zulässig. Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte erst am , somit erst nach Erlassung des Bescheids über die Festsetzung einer Zwangsstrafe."

Schließlich brachte die Bf am einen Vorlageantrag ein und führte darin aus: "…Die Beschwerdevorentscheidung ging auf die Beschwerde vom nur ansatzweise ein, liess sie im Grunde jedoch inhaltlich ausser acht."

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde am zur Firmenbuchnummer ***FN*** im Firmenbuch eingetragen. Seit der Gründung der Bf ist die ***Muttergesellschaft*** mit einer voll einbezahlten Stammeinlage von € 35.000,- Alleingesellschafterin der Bf. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist seit , ***GF***.

Mit Schreiben vom erging eine Erinnerung der belangten Behörde, welche der Bf nachweislich am zugestellt wurde. Mit diesem Schreiben wurde die Bf unter Androhung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO i.H.v. € 1.000,- aufgefordert, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis längstens nachzuholen.

Da bis zum keine Meldung erfolgte, wurde am mit Bescheid eine Zwangsstrafe i.H.v. € 1.000,- festgesetzt und für den Fall, dass die Bf die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht bis zum erstattet, eine weitere Zwangsstrafe i.H.v. € 4.000,- angedroht. Dieser Bescheid wurde der Bf nachweislich am zugestellt.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG wurde am vorgenommen.

Die Bf war bereits hinsichtlich der Meldungen der wirtschaftlichen Eigentümer für die Jahre 2021 und 2022 mit Schreiben vom sowie seitens des Finanzamtes erinnert und zur Nachholung der WiEReG-Meldung unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert worden. Diese Erinnerungen wurden per Post zugestellt.

2. Beweiswürdigung

Der oben festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Firmenbuchauszug zu ***FN*** und den Angaben der Beschwerdeführerin. Der Umstand, dass eine fristgerechte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend § 5 WiEReG unterlassen wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer vom und wird von der Bf auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Die in § 1 Abs. 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) taxativ aufgezählten Rechtsträger, zu denen auch GmbHs zählen, haben gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG, die in dieser Bestimmung genannten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden.

Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (§ 3 Abs. 3 WiEReG).

Aus § 5 Abs. 1 WiEReG ergibt sich, dass die Rechtsträger die Daten ihrer wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach erstmaliger Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln haben. Danach sind jährlich innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Festzuhalten ist, dass im beschwerdegegenständlichen Fall, die Bf nicht von der Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG umfasst und daher zur Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet ist. Alleingesellschafterin der Bf ist eine GmbH, somit liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung nicht vor.

Aus § 5 Abs. 2 WiEReG ergibt sich, dass die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen hat. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Von der Bf wurde im Rahmen der Beschwerde ein Screenshot der Homepage von Finanzonline vorgelegt. Die Meldung hat jedoch über die Homepage des Unternehmensserviceportals zu erfolgen.

Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass die Bf auch in den Jahren 2021 und 2022 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert wurde ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen.

Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht oder nicht vollständig erstattet wird, die Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 1). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl. ).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 111 Tz 10 und die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Die gesetzliche Frist zur Meldung wurde seitens der Beschwerdeführerin gänzlich unbeachtet gelassen. Auch die Erinnerung an die Meldeverpflichtung unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,- veranlasste die Beschwerdeführerin nicht, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Vom Eintritt der Säumnis zur Abgabe der jährlichen Meldung am bis zur Meldung am sind mehr als drei Monate verstrichen.

Es ist nicht erkennbar, dass das von der Abgabenbehörde angewandte Zwangsmittel mit dem angestrebten Ziel der Erklärungsabgabe unvereinbar wäre. Gelindere Mittel, mit denen die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer Meldeverpflichtung hätte bewegt werden können, sind nicht erkennbar. Davon abgesehen, verweist das WiEReG im Falle keiner oder einer unvollständigen Meldung in seinem § 16 selbst auf die Verhängung einer Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO und bringt somit die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme zum Ausdruck.

Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens die Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.

Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,- nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall die Höhe der Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen.

Zudem ist auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird das Ziel verfolgt, die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar zu machen (dazu etwa ; ; ; vgl auch Reiner/Zahradnik, WiEReG § 1 Rz 1). Welch zentrale Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000,- zu ahnden sind (vgl. etwa ; ).

Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Möglichkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, und da die dabei maßgeblichen Ermessenskriterien im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt wurden, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101340.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAG-28378