Anerkennung Werbungskosten Hausbesorger
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Stanislav Nekrasov in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 Werbungskosten in Höhe von EUR 16.268,08 geltend. Die Frage nach der Anerkennung dieser Werbungskosten ist Gegenstand des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen sowie der beantragten Werbungskosten zu übermitteln.
Mit einer am vorgelegten Vorhaltsbeantwortung wurde eine Bestätigung im Sinne der Verordnung des Bundeministeriums für Finanzen vom , BGBl. Nr. 32/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2001 betreffend Werbungskosten-Pauschbeträge von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorgelegt, welche einen Materialkostenersatz iHv EUR 2.697,36, und einen Verrechnungskostenersatz für Urlaub iHv EUR 4.971,20 und für Krankheit iHv EUR 3.793,68 bestätigte.
Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom wurde dem Beschwerdeführer vom Finanzamt aufgetragen, er möge eine detaillierte Aufstellung der in der Erklärung beantragten Werbungkosten nachreichen.
Sofern es sich um Hausbesorgervertretungsentschädigungen handle, seien
a) der Name, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Vetreters,
b) der genaue Zeitraum und Art der Vertretung sowie
c) die Höhe des übernommenen Betrages
anzuführen. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, einen Nachweis über den stattgefundenen Geldfluss vorzulegen (zB Kontoauszüge woraus die Abhebungen ersichtlich sind udgl.).
Mit Eingabe vom legte der Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen über den Erhalt von gesamt EUR 12.390,78 vor, nach denen ***1*** (Bruder des Beschwerdeführers) für darin angeführte Zeiten ein näher angeführtes Engtelt als Vertreter für Krankheit/Arbeitsunfall/Urlaub erhalten hat.
Die belangte Behörde erkannte die Werbungskosten nicht an und erließ am einen Einkommensteuerbescheid für 2017, in dem der Pauschbetrag für Werbungskosten iHv EUR 132,- Berücksichtigung fand.
In der Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass weil der Zahlungsfluss nicht durch Kontoauszüge nachgewiesen worden sei, die beantragten Werbungskosten nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
Mit Beschwerde vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017. Er erläuterte:
Er habe die Zahlungen stets in bar übergeben, weshalb es keine Belege bezüglich seines Kontos gebe.
Herr ***1*** mit seiner Unterschrift den Erhalt der Zahlungen bestätigt habe.
Er selbst habe genügend Bargeld, welches er unter anderem von seinem Schwiegervater erhalten habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird auf den nicht nachgewiesenen Zahlungsfluss für die Berücksichtigung von Werbungskosten verwiesen. Die Bestätigungen über den Erhalt der Gelder durch den Bruder stellten nach Ansicht der belangten Behörde Gefälligkeitsbestätigungen dar. Weiters da die Zahlungen sich in mehreren Fällen auf rund EUR 1.000 und in einem Fall sogar auf mehr als EUR 2.000 beliefen, erachtete die belangte Behörde es für ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer derart hohe Beträge in bar übergeben hat. Weiters erachtete die belangte Behörde, dass ein derartiger Zahlungsfluss ohne zeitnahe Abhebungen vom Bankkonto des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht werden kann.
Zudem würden die vom Arbeitgeber gemeldeten Vertretungsgelder nicht mit den vorgelegten Auszahlungsbelegen übereinstimmen.
Am brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.
Neben einem Verweis auf die allgemeine Bestimmung des Werbungskostenbegriffes iSd § 16 EStG 1988 erläuterte er, dass Herr ***1*** den Erhalt des Geldes mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Zudem habe er Tätigkeitsnachweise seines Arbeitgebers vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass eine Vertretung stattgefunden habe und diese finanziell abgegolten worden sei.
Mit Erkenntnis vom , RV/7102195/2019, hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise stattgebend entschieden. Aufgrund einer Amtsrevision wurde das Erkenntnis vom vom Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom , Ra 2022/13/0049, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat stets nur die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Material und Vertretung geltend gemacht und kein Pauschale beantragt. Davon abweichend hat das Bundesfinanzgericht nicht nur statt der geltend gemachten Materialkosten das Berufsgruppenpauschale angesetzt, sondern auch zusätzlich zu dieser Pauschale die Absetzbarkeit der Vertretungskosten bestätigt.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wurde an den Beschwerdeführer ein Ergänzungsersuchen gerichtet, Nachweise über die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Zusammenhang mit dem Materialaufwand angefallenen Kosten vorzulegen.
Der Beschwerdeführer legte eine Aufstellung vor, in der er den Materialaufwand auf Basis vergleichbarer Produkte mit monatlich netto EUR 445 bezifferte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als Hausbesorger. Während Urlauben und Krankheiten ließ er sich durch seinen Bruder vertreten.
Der Beschwerdeführer war als Hausbesorger in 2 Objekten ganzjährig beschäftigt und erhielt auf Grund seiner Tätigkeit im Jahr 2017 folgende Verrechnungskostenersätze:
a) Materialkostenersatz: EUR 2.697,36,
b) Verrechnungskostenersatz
- Urlaub: EUR 4.971,20,
- Krankheit: EUR 3.793,68.
Der Vertreter vom Beschwerdeführer war ***1*** (Bruder des Beschwerdeführers) und erhielt im Jahr 2017 EUR 9.086,79 vom Beschwerdeführer. Davon ist EUR 8.764,88 als Vertretungsersatz entrichtet worden. Ob die Differenz (EUR 9.086,79 und EUR 8.764,88 ergibt € 321,91) einen dem Herrn ***1*** ausgehändigtem zusätzlichen, ihm von dem Beschwerdeführer zugebilligten Materialkostenersatz darstellt, konnte nicht festgestellt werden.
Herr ***1***, StNr. ***2****, hat für das Jahr 2017 Einnahmen in seiner Einkommensteuererklärung iHv EUR 9.082,09 erklärt.
Neben den Vertretungskosten fielen beim Beschwerdeführer auch Materialaufwendungen an. Diese umfassten jährlich mehrere Putzlappen, Stone Soaps, Schwammtücher, Allzweckreiniger und Kehrutensilien sowie monatlich mehrere Universalreiniger (P937), Glasreiniger, Wischmopps und Raumsprays.
Die genaue Höhe der hierfür angefallenen Kosten konnte der Beschwerdeführer mangels Vorlage entsprechender Belege nicht nachweisen. Er bezifferte die Aufwendungen anhand vergleichbarer Produkte.
2. Beweiswürdigung
Hinsichtlich der Anerkennung der Vertretungskosten war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass ihm ein Vertretungskostenersatz in Höhe von EUR 8.764,88 gewährt wurde.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Zahlungen für die Vertretungstätigkeit bar erfolgt seien. Dazu führte er aus, über ausreichende Bargeldmittel zu verfügen, unter anderem aus Zuwendungen seines Schwiegervaters.
Trotz der vom Finanzamt vorgebrachten Bedenken war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 - ungeachtet der mangelnden Vorlage von Kontoauszügen - steuerpflichtige Bezüge in Höhe von EUR 55.400 erzielte. Vergleichbare Einkünfte erzielte der Beschwerdeführer auch in den Jahren davor (zB steuerpflichtige Bezüge im Jahr 2016 in Höhe von EUR 49.450,62).
Es war daher glaubwürdig, dass Zahlungen, betraglich zwischen EUR 611,85 (Jänner 2017) und EUR 2.289,05 (Oktober 2017) liegend, vom Beschwerdeführer auch ohne Rückgriff auf allfällige Gelder im Verwandtenbereich dem Grunde nach ausbezahlt werden konnten.
Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Zahlungen an seinen Bruder zu leisten, hat die Behörde nicht getroffen.
Dem Vorbringen der belangten Behörde, wonach die Glaubhaftmachung der Zahlung der oben genannten Beträge in bar ausschließlich durch zeitnahe Abhebungen vom Bankkonto des Beschwerdeführers erfolgen könne, war nicht zu folgen, da hierfür auch andere Beweismittel in Betracht kommen.
Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über den Erhalt von Zahlungen für die Vertretung vor, welche durch den Vertreter (Bruder des Beschwerdeführers) ausgestellt waren.
In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass gemäß § 17 HausbesorgerG der Hausbesorger, wenn er verhindert ist, seinen Obliegenheiten nachzukommen, auf eigene Kosten für eine Vertretung zu sorgen hat. Diese Kosten sind dem Hausbesorger vom Hauseigentümer zu ersetzen, wobei der Beschwerdeführer den Nachweis über den entsprechenden Ersatz für Urlaub und Krankheit im Rahmen der Beantwortung des Vorhalts vom erbracht hat.
Wenn die Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Werbungskosten nicht anerkennt, impliziert dies, dass ihm für das gesamte Jahr keine derartigen Kosten erwachsen sind, er also keinen Urlaub konsumiert hat bzw sich in diesem Kalenderjahr nicht im Krankenstand befand.
Eine derartige Annahme ist nicht glaubhaft.
Es war auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund des familiären Naheverhältnisses der Vertreter die Arbeit des Beschwerdeführers unentgeltlich oder, dass unter Bedachtnahme eines alternativen Szenarios entsprechende (Hausbesorger-)Leistungen durch dritte Personen erbracht worden sind, die nicht in der bestätigten Höhe der Zahlungen entlohnt wurden.
Einerseits liegt eine Bestätigung vor, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Zahlungen iHv gesamt EUR 11.462,24 als Material- bzw. Vertretungskostenersatz an den Beschwerdeführer geleistet hat, wobei der Vertretungskostenersatz EUR 8.764,88 betrug.
Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Übernahmebestätigungen für Zahlungen durch ***1*** aufgrund von ihm erbrachter Leistungen für das Jahr 2017 gesamt EUR 12.390,78 betrugen. Ein Teil der Übernahmebestätigungen ist mit 2018 datiert, weshalb davon auszugehen war, dass im Jahr 2018 EUR 3.303,99 zur Auszahlung gelangten und sohin die Übernahmebestätigungen für das Jahr 2017 Zahlungen iHv EUR 9.086,79 nachweisen.
Korrespondierend dazu wurden vom Herr ***1*** im Jahr 2017 Einnahmen iHv EUR 9.082,09 (Differenz EUR 4,70) erklärt.
Die obigen Fakten beachtend war von an den Bruder tatsächlich ausbezahlten Beträgen (zugleich Werbungskosten beim Beschwerdeführer) iHv EUR 8.764,88 als Vertretungsersatz auszugehen.
Die Differenz (EUR 9.086,79 und EUR 8.764,88 ergibt € 321,91) mag aus einem dem Herrn ***1*** ausgehändigtem zusätzlichen, ihm von dem Beschwerdeführer zugebilligten Materialkostenersatz herrühren, für den sich in den von ihm ausgestellten Bestätigungen jedoch kein Hinweis findet.
Hinsichtlich der Materialaufwendungen war zu berücksichtigen, dass deren vollständige Aberkennung im Wege der Versagung der Werbungskosten bedeuten würde, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 für die Ausübung seiner Tätigkeit als Hausbesorger kein Materialaufwand entstanden wäre.
Eine solche Annahme ist nicht glaubwürdig.
Andererseits hat der Beschwerdeführer keine Belege für den angefallenen Materialaufwand vorgelegt. Folglich war dieser zu schätzen (§ 184 BAO).
Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er monatlich ca. EUR 445 netto an Ausgaben gehabt hat, wobei die von ihm vorgelegte Aufstellung sich auf vergleichbare Produkte bezog.
Diesem Vorbringen folgend würde der Materialaufwand des Beschwerdeführers den vom Arbeitgeber geleisteten Ersatz der Materialkosten nahezu um das Doppelte übersteigen. Auch dieses Ergebnis ist nicht glaubwürdig.
In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung erscheint der daraus resultierende Materialaufwand dem Grunde nach nicht unsachlich. Da der Beschwerdeführer bei der Bezifferung der Kosten jedoch auf vergleichbare und nicht auf das tatsächlich verwendete Material abstellt und die daraus resultierenden Kosten nahezu das Doppelte des vom Arbeitgeber geleisteten Materialkostenersatzes betragen, erweist sich der geltend gemachte Aufwand der Höhe nach als nicht plausibel.
Es war vielmehr davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - etwa durch die Verwendung kostengünstigerer Materialien - keine höheren Aufwendungen entstanden sind als jene, die ihm vom Arbeitgeber im Rahmen des Materialkostenersatzes in Höhe von EUR 2.697,36 ersetzt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 lautet (auszugsweise):
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."
§ 19 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 lautet:
"Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
1. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen."
Gemäß § 7 Abs. 1 HausbesorgerG i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 "hat der Hauseigentümer den Hausbesorger für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt monatlich im nachhinein zu leisten." Dem Hausbesorger gebührt nach Abs. 2 des § 7 Abs. 1 HausbesorgerG zudem ein Urlaubszuschuß sowie eine Weihnachtsremuneration.
§ 8 HausbesorgerG lautet:
"Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d erforderlichen Materialien hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer durch Mindestlohntarif eine angemessene Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 7 Abs. 5 lit. a und b festzusetzen, den der Hauseigentümer an den Hausbesorger monatlich im Nachhinein zu leisten hat. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes."
§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 HausbesorgerG lauten:
"(1) Ist der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange nicht, als der Hausbesorger infolge einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag; hiedurch wird jedoch eine besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen solchen Fall im voraus vorzusorgen, nicht begründet.
(2) In den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (§ 14), des Urlaubes (§ 15) und der Bildungsfreistellung gemäß § 118 ArbVG hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen."
Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr. 382/2001 in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung (im Folgenden VO), laute auszugsweise:
"Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
[…]
7. Hausbesorger
15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 504 Euro jährlich.
[…]
§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten, ausgenommen jene Werbungskosten, die gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 nicht auf den Pauschbetrag anzurechnen sind, aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden."
Der VwGH erkannte in der strittigen Rechtsfrage zur Anerkennung des Vertretungskostenersatzes und der Aufwendungen für Materialaufwand, , Rn 14 ff:
Die VO bestimmt, dass wenn die Berufsgruppenpauschale iSd VO in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen Werbungsosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Werbungskostenpauschale des § 17 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit der VO an die Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Pauschale, dann sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen. Das Pauschale ist dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich die in § 16 Abs. 3 letzter Satz EStG aufgezählten Aufwendungen sind ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzusetzen (vgl. mwN.).
Der Beschwerdeführer hat nur die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Material und Vertretung geltend gemacht und kein Pauschale beantragt.
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 sieht vor, dass zusätzlich zum Pauschbetrag näher genannte Aufwendungen abgesetzt werden können. Wird das Berufsgruppenpauschale in Anspruch genommen, können Werbungskosten, soweit sie nicht in § 16 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 aufgezählt sind, nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Aufwendungen für Vertretungskosten sind von der Pauschalierung umfasst.
Eine Berücksichtigung der Werbungskosten durch Zuerkennung des Werbungskostenpauschales nach § 1 Z 7 der VO und zusätzlich durch Zuerkennung der tatsächlichen Vertretungskosten ist rechtlich nicht zulässig.
Das Bundesfinanzgericht hat mit den ihm "zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand" herzustellen (§ 63 Abs. 1 VwGG).
Hinsichtlich des Vertretungskostenersatzes stehen dem Beschwerdeführer EUR 8.764,88 als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 zu.
Zur Anerkennung der Materialaufwendungen als Werbungskosten ist anzuführen, dass der Materialkostenersatz nach § 8 HausbesorgerG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt. Als pauschaler Aufwandersatz fällt dieser nicht unter § 26 Z 2 EStG.
Mangels Vorlage von Belegen über die angefallenen Materialaufwendungen waren die diesbezüglichen Ausgaben gemäß § 184 BAO zu schätzen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung erschien dem Grunde nach nicht unsachlich. Allerdings stützte sich der Beschwerdeführer bei der Bezifferung der Kosten auf Vergleichswerte und nicht auf das tatsächlich von ihm verwendete Material. Die daraus resultierenden Kosten lagen nahezu beim Doppelten des vom Arbeitgeber geleisteten Materialkostenersatzes.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der vom Beschwerdeführer begehrte Kostenansatz als nicht plausibel. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - etwa durch die Verwendung kostengünstigerer Materialien - keine höheren Aufwendungen getragen hat als jene, die durch den Materialkostenersatz in Höhe von EUR 2.697,36 abgedeckt wurden.
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Folgende Werbungskosten waren daher anzuerkennen. | |
Vertretungskosten | 8.764,88 |
Materialaufwand | 2.697,36 |
Werbungskosten | 11.462,24 |
Berechnung der Einkommensteuer für 2017 in EUR: | |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | |
[...] | 39.215,47 |
[...] | 16.184,60 |
Werbungskosten | -11.462,24 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 43.937,83 |
Sonderausgaben | |
-516,00 | |
Kirchenbeitrag | -171,12 |
Aufwendungen vor Selbstbehalt | -960,00 |
Selbstbehalt | 960,00 |
Einkommen | 43.250,71 |
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 | |
0% für die ersten 11.000,- | 0,00 |
25% für die weiteren 7.000,- | 1.750,00 |
35% für die weiteren 13.000,- | 4.550,00 |
42% für die restlichen 12.250,71 | 5.145,30 |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 11.445,30 |
Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 11.045,30 |
Steuer für die sonstigen Bezüge | |
0% für die ersten 620,- | 0,00 |
6% für die restlichen 7.765,44 | 465,93 |
Einkommensteuer | 11.511,23 |
Anrechenbare Lohnsteuer | -10.694,92 |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG | -0,31 |
Festgesetzte Einkommensteuer | 816,00 |
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war über die Beschwerde im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden und damit die vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebene Rechtslage herzustellen. Des Weiteren lagen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103529.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAG-28311