Festsetzung von Aussetzungszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, die beisitzende Richterin ***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen, St.-Nr. ***St.-Nr***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Aussetzungszinsen mit € 88,65 festgesetzt werden.
Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung sind der Beilage zu entnehmen, welche einen Bestandteil des Spruches des Erkenntnisses bildet.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom , hinterlegt am , setzte das Finanzamt betreffend "Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 01/2016" Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt € 266,57 fest, nachdem bescheidmäßig der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden ist.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und brachte begründend vor, dass der Bescheid Verfassungs- und Menschenrechte verletze. Nachdem die Beschwerden zu den Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen bis heute nicht erledigt seien, könne die Behörde auch keine Aussetzungszinsen festsetzen. Das Erkenntnis bezüglich der Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 01/2016 sei eine unerträgliche Fehlentscheidung und verstoße gegen Grundrechte des Beschwerdeführers. Es sei diesbezüglich beim Verfassungsgericht Verfahrenshilfe beantragt worden. Die Beschwerde sei daher keineswegs erledigt.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag ein.
Nachdem die Prüfung des relevanten Sachverhalts ergab, dass sich der mit Bescheid vom verfügte Ablauf der Aussetzung betreffend "Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 01/2016" über € 1.500,00 auf die mit Bescheid vom festgesetzte Ordnungsstrafe in Höhe von € 500,00 und auf die mit Bescheid gleichen Datums festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 bezieht, wurden sowohl der Abgabenbehörde als auch dem Beschwerdeführer entsprechende Vorhalte erteilt. Das Finanzamt bestätigte die Feststellungen des Bundesfinanzgerichts. Vom Beschwerdeführer wurde keine Vorhaltsbeantwortung eingebracht.
Mit Beschluss vom verfügte das Bundesfinanzgericht, dass gemäß § 274 Abs. 1a BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wird. Innerhalb der zweiwöchigen Frist langte von keiner der Verfahrensparteien ein ergänzendes Vorbringen ein.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerde betreffend die festgesetzte Ordnungsstrafe in Höhe von € 500,00 wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , ***nnnnnnn*** als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom nach § 300 BAO aufgehoben und in der Folge die Beschwerde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , ***nnnnn***, als gegenstandslos erklärt.
Mit Bescheid vom wurde der Ablauf der diesbezüglich mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung ("Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 01/2016") verfügt.
Beweiswürdigung
Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des Finanzamtes und der Gebarung auf dem Steuerkonto.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Im Beschwerdefall sind die maßgeblichen Beschwerden mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , ***nnnnnnn***, betreffend die Ordnungsstrafe und mit Bescheid des Finanzamtes nach § 300 BAO (Aufhebung) vom betreffend die Zwangsstrafe erledigt worden.
Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Einwendungen gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe vorbringt, ist darauf zu verweisen, dass in einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen über die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, aufgrund dessen die Aussetzung der Einhebung verfügt worden ist, nicht zu befinden ist (vgl. ).
Ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof ändert an der Erledigung der Beschwerden zufolge die Aussetzung der Einhebung gewährt worden ist, ebenfalls nichts.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen ist jedoch im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass sich die Position "Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen 01/2016" in Höhe von € 1.500,00 aus den Beträgen von € 1.000,00 an Zwangsstrafe und € 500,00 an Ordnungsstrafe zusammensetzt. Nachdem die Festsetzung der Zwangsstrafe aufgehoben worden ist, verbleibt für die Berechnung der Aussetzungszinsen nur mehr ein Betrag von € 500,00. Die Aussetzungszinsen waren daher neu zu berechnen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Ablauf der Verfügung über die Aussetzung der Einhebung ergibt sich klar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im Beschwerdefall nicht zu beantworten. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100493.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAG-28309