VfGH 06.03.2026, G104/2025
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 lita StGG Art2 GebührenG 1957 §1, §15, §33 TP 1 GrEStG 1987 §7 GGG 1984 §26a ABGB §194, §198 MietrechtsG §14 GewO 1994 §41 VfGG §7 Abs1, §62 Abs1 |
Rechtssatz | Abweisung eines Antrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf Aufhebung des §33 TP 1 GebührenG 1957 (GebG) idF BGBl I 144/2001. Gegenstand der Gebühr nach §33 TP 1 GebG sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden € 22.000,– übersteigt. Die Rechtsgeschäftsgebühr beträgt gemäß §33 TP 1 Abs1 GebG 1 % vom Wert des Vermögens des Annehmenden. Von der Gebühr befreit sind gemäß §33 TP 1 Abs2 GebG Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt. Gemäß §33 TP 1 Abs3 GebG ermäßigt sich die Gebühr auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens des Annehmenden bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt. Wie der Rechtsentwicklung und VfSlg 6152/1970 zu entnehmen ist, findet die steuerliche Belastung von Verträgen über die Annahme an Kindes statt im Fall von Erwachsenen ihre sachliche Rechtfertigung in den zwischen den Vertragsparteien durch Vertragsabschluss entstehenden besonderen wechselseitigen unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen. Diesen Ansprüchen kann eine bereits bestehende oder auch eine potentielle künftige besondere Leistungsfähigkeit der Beteiligten zugrunde liegen. Dies zeigt auch die jüngere Rechtsentwicklung im Adoptionsrecht. Mit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 wurde die Erwachsenenadoption an strengere, einschränkende Voraussetzungen geknüpft. So hat der Gesetzgeber das Erfordernis eines gerechtfertigten Anliegens gestrichen und auf das Vorliegen einer engen kindschaftsähnlichen Beziehung abgestellt, zumal bei Volljährigkeit – anders als bei Minderjährigkeit – typischerweise vermögensrechtliche Vorteile im Vordergrund stehen. Dem vorliegenden Antrag des BFG sind auch keine Ausführungen zu entnehmen, die in Frage stellen könnten, dass die sachliche Rechtfertigung der Abgabe in den mit der Annahme an Kindes statt verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüchen gründet. Der VfGH kann auch nicht erkennen, dass die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken dazu führen könnten, dass die steuerliche Belastung von Annahmeverträgen mit einer Rechtsgeschäftsgebühr als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu beurteilen wäre: Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, dass die Belastung von Annahmeverträgen ihre sachliche Begründung in abgabenrechtlichen Vorteilen im Bereich der Grunderwerbsteuer oder der Gerichtsgebühren, die mit der Annahme an Kindes statt verbunden sein können, finden müsse. Zwar wäre es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eine derartige Ausgestaltung vorzusehen, die (lediglich) darauf ausgerichtet wäre, steuerplanerischen Aspekten beim Abschluss solcher Verträge entgegenzuwirken. Für eine solche in rein steuerlichen Lenkungsaspekten liegende Rechtfertigung lassen sich aber in der Rechtsentwicklung keine tragfähigen Anhaltspunkte finden. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber die mit einer Erwachsenenadoption verbundenen auch außerhalb des Abgabenrechts liegenden Vorteile in die Rechtfertigung der Abgabe miteinbezieht. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, umfassen die außersteuerlichen Vorteile neben Begünstigungen im Erb- und Familienrecht etwa auch solche im Mietrecht oder im Gewerberecht. Auch sind unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine maßgeblichen steuerlichen Systemgrundsätze auszumachen, nach denen es geboten wäre, eine Vorschrift zum Ausgleich der mit der Adoption verbundenen steuerlichen Vorteile vorzusehen. Vielmehr ist aus §15 Abs3 GebG abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Erhebung von Rechtsgeschäftsgebühren insoweit auf andere verkehrsteuerliche Belastungen Bedacht nimmt, als der idente Rechtsvorgang nur einem der taxativ aufgezählten Verkehrsteuergesetze unterliegt. Ein solches Belastungskonzept schließt aber nicht aus, dass unterschiedliche Lebenssachverhalte – mögen sie auch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen – jeweils unabhängig voneinander einer Verkehrsteuerbelastung unterliegen können. Der VfGH sieht sich daher vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken nicht veranlasst, wegen des mit wirksam gewordenen Entfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von seiner in VfSlg 6152/1970 vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, zumal sich die vom antragstellenden Gericht dargelegte Unverhältnismäßigkeit der Abgabe nicht begründen lässt. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gebührenpflicht betreffend Verträge über die Annahme von Volljährigen an Kindes statt, wenn diese nicht Stiefkinder oder eigene uneheliche Kinder sind und das Vermögen des Annehmenden € 22.000,– übersteigt; sachliche Rechtfertigung der steuerlichen Belastung im Falle einer Erwachsenenadoption durch Miteinbeziehung der mit ihr verbundenen außersteuerlichen Vorteile und der wechselseitigen unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüche; keine Unverhältnismäßigkeit der Abgabe in Folge des Entfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht, der Verfassungsgerichtshof möge §33 TP 1 Gebührengesetz 1957 als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
1. §1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl 267/1957, lautet wie folgt:
"I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§1. Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte."
2. §15 GebG, BGBl 267/1957, idF BGBl I 52/2009 lautet wie folgt:
"III. Abschnitt.
Gebühren für Rechtsgeschäfte.
§15. (1) Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, daß in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) Als Urkunden gelten auch bei schriftlicher Annahme eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben. Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.
(3) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) oder Versicherungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen; dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen."
3. §33 TP 1 GebG, BGBl 267/1957, idF BGBl I 144/2001 lautet wie folgt:
"§33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.
Tarifpost
1 Annahmeverträge
(1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22 000 Euro übersteigt, vom Wert des Vermögens 1 vH.
(2) Gebührenfrei sind Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt."
4. §7 Abs1 des Bundesgesetzes vom betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987), BGBl 309/1987, idF BGBl I 62/2018 lautet wie folgt:
"§7. (1) 1. a) Ein Erwerb gilt als
– unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,
– teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,
– entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%
des Grundstückswertes beträgt.
b) Ein Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn er durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß §14 Abs1 Z1 WEG erfolgt.
c) Ein Erwerb unter Lebenden durch den in §26a Abs1 Z1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich.
d) Liegt eine Gegenleistung vor und ist ihre Höhe nicht zu ermitteln, gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich, wobei die Gegenleistung in Höhe von 50% des Grundstückswertes angenommen wird.
2. a) Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken
– für die ersten 250 000 Euro – für die ersten 250 000 Euro 0,5%,
– für die nächsten 150 000 Euro – für die nächsten 150 000 Euro 2%,
– darüber hinaus – darüber hinaus 3,5%
des Grundstückswertes.
Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Z3.
Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre, soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde, zusammenzurechnen; dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.
b) Bei Erwerben, die unter §3 Abs1 Z2 fallen, ist die Steuer nach lita zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5% vom Grundstückswert. Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Z3. Im Fall einer Nacherhebung gemäß §3 Abs1 Z2 litf ist die Steuer ohne Begrenzung zu berechnen.
c) Die Steuer beträgt bei Vorgängen gemäß §1 Abs2a und 3 oder bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist, c) Die Steuer beträgt bei Vorgängen gemäß §1 Abs2a und 3 oder bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist, 0,5%.
d) Die Steuer beträgt bei Erwerben, bei denen die Steuer gemäß §4 Abs2 Z1 und 2 vom Einheitswert zu berechnen ist, d) Die Steuer beträgt bei Erwerben, bei denen die Steuer gemäß §4 Abs2 Z1 und 2 vom Einheitswert zu berechnen ist, 2%.
3. In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3. In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer 3,5%."
5. §26a des Bundesgesetzes vom über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl 501/1984, idF BGBl I 38/2019 lautet wie folgt:
"§26a. (1) Abweichend von §26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§26 Abs1), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl Nr 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach §26 Abs2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach §26a Abs1 sowie für die Bescheinigungen nach §26a Abs2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Beim Bundesfinanzgericht sind zwei Bescheidbeschwerden betreffend Vorschreibung von Gebühren für Annahmeverträge anhängig. Der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht verfügte im Jahr 2019 über ein € 22.000,– übersteigendes Vermögen und nahm gemeinsam mit seiner Ehegattin zwei volljährige Personen, die weder Stiefkinder noch eigene uneheliche Kinder waren, mit Adoptionsverträgen vom an Kindes statt an.
1.2. Für die Adoption des ersten Wahlkindes wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 9.023.522,63 und einem Tarif in Höhe von 1 vH eine Gebühr in Höhe von € 90.235,23 vorgeschrieben. Für die Adoption des zweiten Wahlkindes wurde dem Beschwerdeführer mit weiterem Bescheid vom ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 9.023.522,63 und einem Tarif in Höhe von 1/3 vH eine Gebühr in Höhe von € 30.078,40 vorgeschrieben.
Auf Grund einer zu hohen Bewertung einer ausländischen Unternehmensbeteiligung wurden die vorgeschriebenen Gebühren mit Beschwerdevorentscheidungen auf € 29.456,23 bzw € 9.818,77 herabgesetzt.
2. Aus Anlass der bei ihm anhängigen Bescheidbeschwerden stellt das Bundesfinanzgericht den vorliegenden Antrag und legt seine Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
2.1. Rechtspolitischer Hintergrund für eine Rechtsgeschäftsgebühr auf Annahmeverträge sei eine Besserstellung in der Erbschaftsbesteuerung gewesen. Eine Vergebührung von Annahmeverträgen hätte eine teilweise Umgehung der Erbschaftssteuer verhindern sollen. Dieser Gesetzeszweck lasse sich auch in den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des Tatbestandes im Jahr 1968 erkennen.
Seit werde keine Erbschaftssteuer mehr erhoben. Der im Zeitraum bis durch eine Adoption erzielbare vermögensrechtliche Vorteil hinsichtlich der Erbschaftssteuer sei seither nicht mehr existent. Daher sei es fraglich, ob §33 TP 1 GebG im Lichte der faktischen Abschaffung der Erbschaftssteuer nach wie vor ein legitimes Ziel verfolge.
2.2. In der Literatur würden §7 Abs1 Z1 litc GrEStG 1987 und §26a Abs1 Z1 GGG als vermögensrechtliche Vorteile genannt, deren Ausgleich seit der faktischen Abschaffung der Erbschaftssteuer als legitimes Ziel des §33 TP 1 GebG angesehen werden könnte. Gemäß §7 Abs1 Z1 litc GrEStG 1987 gelte der Erwerb von Grundstücken unter Lebenden durch den in §26a Abs1 Z1 GGG angeführten Personenkreis – worunter auch Wahlkinder fallen würden – als unentgeltlich. Die Folge des Vorliegens von Unentgeltlichkeit iSd §7 GrEStG 1987 sei die Anwendung eines günstigeren Grunderwerbsteuersatzes, nämlich des Stufentarifes des §7 Abs1 Z2 lita GrEStG 1987, und einer günstigeren Bemessungsgrundlage, nämlich des Grundstückswertes oder Einheitswertes. Aus §26a Abs1 Z1 GGG ergebe sich eine Begünstigung für die Eintragungsgebühr bei der Übertragung von Liegenschaften an Wahlkinder. Die Eintragungsgebühr sei in diesem Fall mindestens nach dem dreifachen Einheitswert, höchstens aber nach einem Drittel des Verkehrswertes zu bemessen. Sowohl die Grunderwerbsteuer als auch die Eintragungsgebühr würden sich aber nur auf inländische Grundstücke beziehen.
2.3. Auf Grund eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehen für das Bundesfinanzgericht Zweifel an der Eignung des §33 TP 1 GebG zur Zielerreichung. Ein durch eine steuerplanerisch vorgenommene Adoption erzielter vermögensrechtlicher Vorteil im Bereich der Grunderwerbsteuer und der Gerichtsgebühren dürfte durch die Rechtsgeschäftsgebühr im Regelfall überkompensiert werden, weil sich die Rechtsgeschäftsgebühr vom gesamten Vermögen des Annehmenden bemesse, während die Grunderwerbsteuer und die Gerichtsgebühren vom Grundstückswert inländischer Grundstücke bemessen würden.
2.4. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes scheint es nicht möglich, §33 TP 1 GebG im Auslegungswege eine verfassungskonforme Bedeutung beizulegen. Eine verfassungskonforme Bedeutung von §33 TP 1 GebG wäre nur dann erreicht, wenn der Begriff des "Vermögens" ausschließlich inländisches Grundvermögen des Annehmenden erfassen würde. Diesfalls würde sich die Gebührenbelastung nur auf Vermögensteile beziehen, hinsichtlich derer durch eine Adoption ein vermögensrechtlicher Vorteil generiert werden könne. Auf Grund der Verweisung des §26 GebG auf das Bewertungsgesetz 1955, BGBl 148/1955 (BewG 1955), und die
dortige klare Definition des Vermögensbegriffs dürfte eine derartige Interpretation von §33 TP 1 GebG jedoch außerhalb des möglichen Wortsinns liegen.
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
3.1. Aus dem bereits zu §33 TP 1 GebG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1968, BGBl 44/1968, ergangenen Erkenntnis VfSlg 6152/1970 ergebe sich, dass dem Gesetzgeber im Abgabenrecht, insbesondere bei der Auswahl des Abgabengegenstandes, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme. Die Adoptionsgebühr werde für den Nutzen erhoben, den die Bürger unter sich durch das von der Zivilrechtsordnung gewährleistete Recht der Wahlkindschaft – insbesondere auch in vermögensrechtlicher Hinsicht, zu der auch steuerliche Vorteile zählen würden – typischerweise generieren könnten.
In den Erläuterungen RV 685 BlgNR 9. GP zur Novelle BGBl 44/1968 werde auf "vermögensrechtliche Vorteile" von Adoptionen volljähriger Personen und damit eben nicht alleine auf erbschafts- und schenkungssteuerrechtliche Vorteile abgestellt. Im Übrigen werde die allgemeine Rechtfertigung von Rechtsgeschäftsgebühren dem Grunde nach mit dem "vom Staate gewährten Rechtsschutz" begründet. Diese Erwägung treffe im Besonderen auch auf die Adoptionsgebühr zu, weil durch das Erfordernis der Schriftlichkeit und der gerichtlichen Bewilligung eine hohe Rechtssicherheit erreicht werde.
Dessen ungeachtet könne eine Gebühr wie nach §33 TP 1 GebG auch dazu beitragen, eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtsinstituts der Adoption volljähriger Personen (zB im Zusammenhang mit Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen) weniger attraktiv zu machen.
3.2. Zu den steuerlichen Vorteilen einer Wahlkindschaft würden, wie vom Bundesfinanzgericht erwähnt, insbesondere grunderwerbsteuerliche Vorteile zählen: Unabhängig davon, ob der grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgang entgeltlich gewesen sei oder nicht, seien bei Erwerbsvorgängen innerhalb des Familienverbandes immer begünstigte Bemessungsgrundlagen (Grundstückswert bzw Einheitswert bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) heranzuziehen. Für Erwerbsvorgänge innerhalb des Familienverbandes sei ein begünstigter Steuersatz (Stufentarif bzw 2 % bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) anzuwenden. Das GrEStG 1987 sehe bei Betriebsübertragungen iSd §3 Abs1 Z3 oder Abs2a leg cit Freibeiträge vor, wobei im Falle von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken dieser Freibeitrag nur dann zustehe, wenn diese Grundstücke durch ein Mitglied des Familienverbandes erworben würden. Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 25/2025, am sei das GrEStG 1987 hinsichtlich Übertragungen von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften deutlich verschärft worden. Um auch hier Übertragungen innerhalb der Familie zu begünstigen, sei in §4 Abs4 GrEStG 1987 eine Ausnahme für Gesellschaften, an denen unmittelbar nur Gesellschafter eines Familienverbandes beteiligt seien, vorgesehen. Es könne daher sogar dann ein vermögensrechtlicher Vorteil durch die Adoption für das Wahlkind entstehen, wenn der Annehmende über kein inländisches Grundvermögen, aber dafür über Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft verfüge.
Abgesehen vom GrEStG 1987 finde sich auch bei den Gerichtsgebühren eine Begünstigung für Angehörige des Familienverbandes.
§33 TP 1 GebG verfolge somit selbst nach der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ein legitimes (steuer-)rechtliches Ziel.
3.3. Der Verfassungsgerichtshof komme in VfSlg 6152/1970 zu dem Ergebnis, dass eine gebührenrechtliche Differenzierung zwischen Minderjährigen, Stiefkindern und eigenen unehelichen Kindern auf der einen Seite und anderen, volljährigen Personen auf der anderen Seite sachlich gerechtfertigt sei. Der Grund hiefür sei gewesen, dass der Gesetzgeber bei der Adoption von Minderjährigen, Stiefkindern und eigenen unehelichen Kindern die Nachbildung der natürlichen Familie als zentrales Motiv erkannt habe und vermögensrechtliche Vorteile, die diese Personen durch eine Adoption erlangen hätten können, in den Hintergrund getreten seien. Gleiches gelte mutatis mutandis nunmehr für §33 TP 1 GebG.
3.4. Die angefochtene Bestimmung sei auch verhältnismäßig. Zum einen scheine die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene "Kompensationsrechnung" schon dem Grunde nach angreifbar. Die Annahme, die Erhebung einer Rechtsgeschäftsgebühr könne nur verhältnismäßig sein, wenn durch das Rechtsgeschäft höhere oder zumindest gleich hohe Vorteile bei anderen Abgaben generiert werden könnten, würde im Ergebnis den legitimen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ungebührlich einschränken.
Zum anderen wäre nach Ansicht der Bundesregierung die Berechnungsgrundlage für die "Kompensationsrechnung" allenfalls weiter zu ziehen. Diesfalls wären grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Vorteile, die eine Wahlkindschaft typischerweise mit sich bringe, in die Betrachtung einzubeziehen.
Im Übrigen dürfe der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen. Selbst wenn daher nur steuerliche Vorteile der Wahlkindschaft in Betracht gezogen würden, die vor allem beim Grundvermögen auftreten würden, sei zu veranschlagen, dass – wie sich aus angeführten Studien ergebe – Immobilien nach wie vor den überwiegenden Teil des Gesamtvermögens österreichischer Haushalte ausmachen würden. Vor diesem Hintergrund erscheine die mittels §33 TP 1 GebG vorgenommene Besteuerung durchaus ausgewogen und verhältnismäßig. Dies gelte umso mehr, als der Gebührensatz mit 1 vH vom Vermögen des Annehmenden vergleichsweise moderat erscheine.
4. Vom Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde zum Antrag des Bundesfinanzgerichtes eine Äußerung und zur Äußerung der Bundesregierung eine Gegenäußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werde.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; ).
1.3. Es sind im vorliegenden Fall keine Umstände hervorgekommen, die an der Präjudizialität von §33 TP 1 GebG für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zweifeln ließen. In den dem Gerichtsantrag zugrunde liegenden Anlassfällen wurde dem Beschwerdeführer zum einen eine Gebühr nach §33 TP 1 Abs1 GebG und zum anderen eine Gebühr nach §33 TP 1 Abs3 GebG vorgeschrieben. §33 TP 1 Abs1 und Abs3 GebG ist daher jedenfalls präjudiziell. Die Ausnahmebestimmung des §33 TP 1 Abs2 GebG steht dabei mit Abs1 des §33 TP 1 leg cit in einem nicht offenkundig trennbaren Regelungszusammenhang.
1.4. Ein Antrag nach Art140 Abs1 B-VG hat gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG stets das Begehren zu enthalten, das – nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige – Gesetz seinem "ganzen Inhalt nach" oder in "bestimmte[n] Stellen" aufzuheben. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen – wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat – die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen (vgl dazu VfSlg 15.775/2000, 16.340/2001, 18.175/2007 mwN, 20.167/2017).
Ein Antrag, der die konkrete Fassung der zur Aufhebung begehrten Norm nicht deutlich erkennen lässt, erfüllt das Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG nicht. Es ist dem Verfassungsgerichtshof nämlich verwehrt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltend gemachten Bedenken aufzuheben (zB VfSlg 11.802/1988, 15.962/2000 mwN).
1.5. Das Bundesfinanzgericht beantragt die Aufhebung des "§33 TP 1 Gebührengesetz 1957" als verfassungswidrig, ohne im Antragsbegehren eine konkrete Fassung der angefochtenen Bestimmung zu nennen.
1.6. Das Bundesfinanzgericht gibt in seinem Antrag die Bestimmung des §33 TP 1 GebG aber wörtlich wieder, sodass vor diesem Hintergrund sowie auf Grund des Umstandes, dass sich die im Antrag dargelegten Bedenken ausschließlich auf TP 1 des §33 GebG beziehen und diese Bestimmung zuletzt durch BGBl I 144/2001 geändert wurde, der Antrag mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des §33 TP 1 GebG, BGBl 267/1957, in der Fassung BGBl I 144/2001 begehrt (vgl VfSlg 16.773/2002, 20.079/2016). Dem in §62 Abs1 erster Satz VfGG normierten Erfordernis einer genauen und eindeutigen Bezeichnung ist damit Genüge getan (vgl auch VfSlg 19.096/2010, 19.616/2012, 19.943/2014, 20.038/2016).
1.7. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Gegenstand der Gebühr nach §33 TP 1 GebG sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden € 22.000,– übersteigt (vgl §33 TP 1 Abs1 GebG). Die Rechtsgeschäftsgebühr beträgt gemäß §33 TP 1 Abs1 GebG 1 % vom Wert des Vermögens (iSd §26 GebG iVm BewG 1955) des Annehmenden. Von der Gebühr befreit sind gemäß §33 TP 1 Abs2 GebG Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt. Gemäß §33 TP 1 Abs3 GebG ermäßigt sich die Gebühr auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens des Annehmenden bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.
2.3. Aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes sei es fraglich, ob §33 TP 1 GebG im Lichte der faktischen Abschaffung der Erbschaftssteuer mit nach wie vor ein legitimes Ziel verfolge. Seit dem wären durch eine steuerplanerisch vorgenommene Adoption nur mehr Vorteile im Bereich der Grunderwerbsteuer und der Gerichtsgebühren erzielbar. Diese Vorteile würden jedoch im Regelfall durch die für die Adoption anfallenden Rechtsgeschäftsgebühren überkompensiert, weil sich die Rechtsgeschäftsgebühr für Annahmeverträge nicht vom Grundstückswert (bzw Einheitswert), sondern vom gesamten Vermögen des Annehmenden bemesse. Einer verfassungskonformen Auslegung, die den Begriff des Vermögens auf inländische Grundstücke einschränkt, sei §33 TP 1 GebG auf Grund des Verweises des §26 GebG auf das BewG 1955 nicht zugänglich. Das Bundesfinanzgericht hegt daher auf Grund eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Zweifel an der Eignung des §33 TP 1 GebG zur Erreichung des Ziels, rein grunderwerbsteuerlich und gerichtsgebührenrechtlich getriebene Adoptionen zu verhindern.
2.4. Für die Beurteilung der Frage, ob die angefochtene Bestimmung den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG verletzt, ist von folgender Rechtsentwicklung auszugehen:
2.4.1. Bereits in der Stammfassung des GebG (BGBl 267/1957) ordnete §33 TP 1 GebG eine Rechtsgeschäftsgebühr für Annahmeverträge an. Vorgesehen war für Adoptionen bis zu einem bestimmten Vermögenswert (S 5.000,–) eine feste Gebühr vom ersten Bogen ("Adoptionsurkunde") und ab diesem Wert des Vermögens eine Hundertsatzgebühr in Höhe von 1 vH vom (reinen) Wert des Vermögens des Annehmenden.
2.4.2. Mit der Gebührengesetznovelle 1962 (BGBl 106/1962) wurde in weiterer Folge – vor dem Hintergrund der Neufassung des Adoptionsrechtes (BGBl 58/1960) – das Ziel verfolgt, "gebührenrechtliche Begünstigungen zu schaffen" (vgl AB 627 BlgNR 9. GP, 1). Adoptionsverträge über die Annahme von Stiefkindern an Kindes statt wurden nicht der Hundertsatzgebühr, sondern in §33 TP 1 Abs2 GebG – unabhängig vom Wert des (Gesamt-)Vermögens des Annehmenden – ausschließlich einer festen Gebühr vom ersten Bogen ("Adoptionsurkunde") unterworfen. In §33 TP 1 Abs3 GebG wurde eine Ermäßigung des Gebührensatzes auf je 1/3 vH des Wertes des (Gesamt-)Vermögens für die Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt geschaffen. Weiters wurde der Schwellenwert, ab dem die Hundertsatzgebühr zu erheben war, auf S 40.000,– erhöht (vgl AB 627 BlgNR 9. GP, 1 u. 3).
2.4.3. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 5251/1966 die Schlechterstellung der Adoption eines eigenen unehelichen Kindes gegenüber der Adoption eines Kindes des Ehegatten für sachlich nicht gerechtfertigt erkannt hatte, wurde im Rahmen der Gebührengesetznovelle 1968 (BGBl 44/1968) in §33 TP 1 Abs2 GebG die Adoption von eigenen unehelichen Kindern der Adoption von Stiefkindern gleichgestellt und einer festen Gebühr (unabhängig vom Wert des Vermögens des Annehmenden) unterworfen. Daneben wurde in §33 TP 1 Abs2 GebG die begünstigte Besteuerung mit einer festen Gebühr (ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermögens des Annehmenden) auch für die Adoption Minderjähriger vorgesehen, weil nach den Materialien in diesen Fällen "die vermögensrechtlichen Vorteile, die mit einer Adoption verbunden sind, nicht so vorherrschend sind wie bei Adoptionen anderen Personen" (vgl RV 658 BlgNR 11. GP, 9, wobei die in der Regierungsvorlage vorgesehene Einschränkung der Begünstigung auf "unmündig" Minderjährige keinen Eingang in den Gesetzestext [BGBl 44/1968] gefunden hat). Ferner wurde der Schwellenwert, ab dem die Hundertsatzgebühr zur Anwendung kam, auf S 60.000,– angehoben, um "die Annahme an Kindes Statt zu erleichtern" (vgl RV 658 BlgNR 11. GP, 9).
2.4.4. Zu dieser Rechtslage erkannte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 6152/1970, dass der Gesetzgeber im Rahmen rechtspolitischer Überlegungen handelt, wenn er Verträge über die Annahme an Kindes statt einer Gebühr nach dem GebG unterwirft. Dabei wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass das Rechtsinstitut vom Grundsatz beherrscht sei, durch das rechtliche Annahmeverhältnis die natürliche Familie nachzubilden, wobei allerdings familien- und erbrechtliche Beziehungen des Wahlkindes zu seiner ursprünglichen Familie erhalten blieben. Die Begünstigung für die Annahme von Minderjährigen, Stiefkindern und eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt finde hiebei ihre Rechtfertigung im Ziel der vom Gesetzgeber angestrebten Nachbildung an die natürliche Familie. Ebenso sei es nicht unsachlich, für andere Fälle wegen der im Regelfall gegebenen vermögensrechtlichen Bedeutung die Hundertsatzgebühr vom Wert des Vermögens des Annehmenden zu bemessen.
2.4.5. Zuletzt wurde §33 TP 1 GebG durch das Abgabenänderungsgesetz 2001 (BGBl I 144/2001) geändert. Vor dem Hintergrund der Abschaffung der Stempelmarken wurde diese Tarifpost insofern neu gefasst, als die bis dahin vorgesehene Begünstigung in Form der Vergebührung mit einer festen Gebühr für ein Vermögen bis zu einem bestimmten Schwellenwert entfallen ist, wodurch eine gänzliche Befreiung für die Annahme von Minderjährigen, Stiefkindern und eigenen unehelichen Kindern eingetreten ist. Für andere Adoptionen beträgt nach dieser Änderung die Gebühr 1 vH bei einem Wert des Vermögens des Annehmenden über € 22.000,–.
Als Anwendungsbereich der Gebührenpflicht verbleibt daher die Adoption von Volljährigen, wenn diese nicht Stiefkinder oder eigene uneheliche Kinder sind, und das Vermögen des Annehmenden € 22.000,– übersteigt.
2.5. Mit seinen Bedenken, §33 TP 1 GebG sei wegen der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht geeignet, die mit der Regelung verfolgte Zielsetzung zu verwirklichen, und auch in Anbetracht der mit der Adoption eintretenden Vorteile im Bereich der Grunderwerbsteuer und der Gerichtsgebühren nicht verhältnismäßig, vermag das antragstellende Gericht nicht aufzuzeigen, dass diese Bestimmung den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
2.5.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten:
2.5.2. Grundsätzlich liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für einen bestimmten Lebenssachverhalt eine Abgabenbelastung vorzusehen. Allerdings bedarf eine steuerpolitische Belastungsentscheidung und damit die Auswahl des Besteuerungsgegenstandes einer sachlichen Rechtfertigung (vgl VfSlg 10.001/1984, 16.635/2002, 19.976/2015). Solche Rechtfertigungsgründe können etwa in der Leistungsfähigkeit, einer Äquivalenz mit staatlichen Leistungen oder auch in Lenkungsaspekten bestehen. Vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit durch die Belastung eines Sachverhaltes mit einer Abgabe Differenzierungen gegenüber vergleichbaren unbelasteten Sachverhalten eintreten und so dies der Fall sein sollte, ob hiefür eine sachliche Rechtfertigung gefunden werden kann (vgl Ruppe, Verfassungsrechtliche Vorgaben für Umweltabgaben, FS Krejci, 2001, 2079; Achatz, Die Auswahl von Besteuerungsgegenständen – verfassungsrechtliche Aspekte ÖStZ2002, 534).
2.5.3. Wie der Rechtsentwicklung und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 6152/1970 zu entnehmen ist, findet die steuerliche Belastung von Verträgen über die Annahme an Kindes statt im Fall von Erwachsenen ihre sachliche Rechtfertigung in den zwischen den Vertragsparteien durch Vertragsabschluss entstehenden besonderen wechselseitigen unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen.
Diesen Ansprüchen kann eine bereits bestehende oder auch eine potentielle künftige besondere Leistungsfähigkeit der Beteiligten zugrunde liegen. Dies zeigt auch die jüngere Rechtsentwicklung im Adoptionsrecht. Mit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 (BGBl I 58/2004) wurde die Erwachsenenadoption an strengere, einschränkende Voraussetzungen geknüpft. So hat der Gesetzgeber das Erfordernis eines gerechtfertigten Anliegens gestrichen und auf das Vorliegen einer engen kindschaftsähnlichen Beziehung abgestellt (vgl §194 Abs1 Satz 2 ABGB; s. dazu RV 471 BlgNR 22. GP, 27 f.), zumal bei Volljährigkeit – anders als bei Minderjährigkeit – typischerweise vermögensrechtliche Vorteile im Vordergrund stehen (vgl RV 471 BlgNR 22. GP, 27 f.). Dem vorliegenden Antrag des Bundesfinanzgerichtes sind auch keine Ausführungen zu entnehmen, die in Frage stellen könnten, dass die sachliche Rechtfertigung der Abgabe in den mit der Annahme an Kindes statt verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüchen gründet.
Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, dass die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken dazu führen könnten, dass die steuerliche Belastung von Annahmeverträgen mit einer Rechtsgeschäftsgebühr als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu beurteilen wäre: Entgegen der Rechtsauffassung des antragstellenden Gerichtes gebietet der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass die Belastung von Annahmeverträgen ihre sachliche Begründung in abgabenrechtlichen Vorteilen im Bereich der Grunderwerbsteuer oder der Gerichtsgebühren, die mit der Annahme an Kindes statt verbunden sein können, finden müsse. Zwar wäre es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eine derartige Ausgestaltung vorzusehen, die (lediglich) darauf ausgerichtet wäre, steuerplanerischen Aspekten beim Abschluss solcher Verträge entgegenzuwirken.
Für eine solche in rein steuerlichen Lenkungsaspekten liegende Rechtfertigung lassen sich aber in der Rechtsentwicklung (vgl Punkt 2.4.) keine tragfähigen Anhaltspunkte finden. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber die mit einer Erwachsenenadoption verbundenen auch außerhalb des Abgabenrechts liegenden Vorteile in die Rechtfertigung der Abgabe miteinbezieht. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, umfassen die außersteuerlichen Vorteile neben Begünstigungen im Erb- und Familienrecht (vgl §§198 f. ABGB) etwa auch solche im Mietrecht (vgl etwa §14 des Mietrechtsgesetzes [MRG] zum Eintrittsrecht in den Mietvertrag) oder im Gewerberecht (vgl etwa §41 der Gewerbeordnung 1994 [GewO 1994] zum Fortbetriebsrecht).
Auch sind unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine maßgeblichen steuerlichen Systemgrundsätze auszumachen, nach denen es geboten wäre, eine Vorschrift zum Ausgleich der mit der Adoption verbundenen steuerlichen Vorteile vorzusehen. Vielmehr ist aus §15 Abs3 GebG abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Erhebung von Rechtsgeschäftsgebühren insoweit auf andere verkehrsteuerliche Belastungen Bedacht nimmt, als der idente Rechtsvorgang nur einem der taxativ aufgezählten Verkehrsteuergesetze unterliegt. Ein solches Belastungskonzept schließt aber nicht aus, dass unterschiedliche Lebenssachverhalte – mögen sie auch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen – jeweils unabhängig voneinander einer Verkehrsteuerbelastung unterliegen können.
2.5.4. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher vor dem Hintergrund der vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken nicht veranlasst, wegen des mit wirksam gewordenen Entfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von seiner in VfSlg 6152/1970 vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, zumal sich die vom antragstellenden Gericht dargelegte Unverhältnismäßigkeit der Abgabe nicht begründen lässt.
V. Ergebnis
1. Die vom Bundesfinanzgericht ob der Verfassungsmäßigkeit des §33 TP 1 GebG, BGBl 267/1957, idF BGBl I 144/2001 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art140 Abs1 Z1 lita StGG Art2 GebührenG 1957 §1, §15, §33 TP 1 GrEStG 1987 §7 GGG 1984 §26a ABGB §194, §198 MietrechtsG §14 GewO 1994 §41 VfGG §7 Abs1, §62 Abs1 |
Schlagworte | Gebühr (GebG), Grunderwerbsteuer, Kinder, Adoption, Schenkung, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Bewertung, Bewertung Grundvermögen, Verhältnismäßigkeit, Abgaben, Rechtspolitik, VfGH / Gerichtsantrag, Steuergegenstand, Unterhalt, Steuerpflicht |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2026:G104.2025 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAG-28103