Bilanzierung und Bilanzanalyse
16. Aufl. 2026
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S. 1556. Informationsvorschriften
Ein Hauptzweck der Bilanzierung ist die Information externer Bilanzadressaten. Dieses Kapitel bringt einen Überblick, welche gesetzlichen Informationsvorschriften es dafür gibt und wie dieser Zweck erreicht werden soll. Die Information erfolgt durch die Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten im Rahmen der Finanzberichterstattung (Publizität). Der Informationsgehalt veröffentlichter Informationen wird auch von deren Qualität bestimmt; dazu sieht das Gesetz vielfach eine Prüfung des Jahresabschlusses vor.
Diese Regeln sind in einem eigenen Abschnitt des UGB geregelt, der nur für Kapitalgesellschaften gilt. Neben den Kapitalgesellschaften betreffen die Regeln auch Personengesellschaften, bei denen alle Gesellschafter faktisch nur beschränkt haften (verdeckte Kapitalgesellschaft) (§ 189 Abs 1 Z 2 UGB). Ein typisches Beispiel für eine solche Personengesellschaft ist die GmbH & Co KG, deren einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist, die selbst nur mit ihrem Eigenkapital haftet.
In diesem Kapitel werden Gliederungsvorschriften der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Mindestinhalte von Anhang und Lagebericht dargestellt. Unternehmen können darüber hinaus noch freiwillig weitere Angaben machen. Die Prüfungs- und Offenlegungspflichten des Jahresabschlusses werden im Anschluss dargestellt. Ein Überblick über Zwischenberichte beschließt das Kapitel. Es werden vor allem die Regeln für große Aktiengesellschaften dargestellt; Erleichterungen für andere Kapitalgesellschaften werden an mehreren Stellen erwähnt.
6.1. Grundsätzliche Regelungen
Zwecke gesetzlicher Informationsvorschriften
Die Publizitätsanforderungen sind in den letzten Jahrzehnten immer stärker gestiegen. Jahresabschlüsse großer Unternehmen sind heute von mannigfaltigen Vorschriften geprägt, sie enthalten umfangreiche, komplexe und schwer verständliche Informationen. Für nach IFRS notwendige Anhangangaben gibt es etwa Checklisten, die 100 Seiten und mehr umfassen.
Publizitätsvorschriften wurden ursprünglich vor allem als Pendant für das Privileg einer beschränkten Haftung gesehen; mit Informationsvorschriften sollte der Schutz von Bilanzadressaten, insbesondere der Gläubiger, besser gewährleistet werden. Die beschränkte Haftung spielt heutzutage bei der Schaffung solcher Vorschriften keine so große Rolle mehr. Als Kriterien dienen eher die Kapitalmarktorientierung und die Größe der Unternehmen. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen existiert ein großer Kreis an Bilanzadressaten, die Informationen bekommen möchten; durch die Publizität kann die Effizienz des Kapitalmarktes verbessert werden. Informationen dienen außerdem der Corporate Governance großer Unternehmen mit breiter Eigentümerstruktur. Weiter besteht ein öffentliches Interesse an Informationen über große und wirtschaftlich starke Unternehmen.
S. 156Im Gegensatz zur Regulierung im deutschsprachigen Raum, die eher durch Verbote, etwa von Ausschüttungen, gekennzeichnet ist, vertraut die Regulierung im angloamerikanischen Raum eher auf Transparenz. Bezeichnend dafür ist der Ausspruch: “Publicity is justly commended as a remedy for social and industrial diseases. Sunlight is said to be the best of disinfectants...” von Brandeis aus dem Jahr 1914; allerdings gilt auch: “... in addition to being a disinfectant, sunlight can also be blinding” (Paredes; zitiert nach ICAEW 2013).
Warum sind gesetzliche Informationsvorschriften, vor allem Offenlegungsvorschriften, aber auch Prüfungsvorschriften, überhaupt erforderlich? Das Grundproblem besteht in der Informationsasymmetrie zwischen dem Unternehmen und den externen Bilanzadressaten. Das Unternehmen besitzt Informationen, die für die Bilanzadressaten idR wertvoll sind. Informationsvorschriften sind meist implizit die Folge der Auffassung, dass Unternehmen Informationen nicht freiwillig geben würden, und wenn, dann vielleicht nicht wahrheitsgetreu, sondern zu ihren Gunsten verzerrt. Auslöser der komplexen Informationsvorschriften waren vielfach einzelne medienwirksame Anlassfälle, wie „Bilanzskandale“ oder Zusammenbrüche von Unternehmen. Die Politik reagierte darauf idR mit verschärften Regeln, um derartige Anlassfälle künftig zu verhindern. Die Historie zeigt aber, dass dies bisher nicht wirklich gelang.
Man könnte fragen, ob nicht ein Marktmechanismus an Stelle gesetzlicher Vorschriften zu vergleichbaren Ergebnissen führen könnte. Ein Anreiz zur Bereitstellung von Information liegt für Unternehmen - ähnlich wie bei Werbung - darin zu zeigen, dass das Unternehmen erfolgreich ist. Rationale Kapitalgeber sollten darauf positiv (für das Unternehmen) reagieren. Wird keine Information gegeben, könnte dies zu einer schlechteren Beurteilung des Unternehmens führen, weil die Bilanzadressaten skeptische Erwartungen hegen. Daraus ergeben sich Anreize für Unternehmen, Informationen freiwillig bekanntzugeben. Vorteile liegen vor allem in geringeren Kapitalkosten bzw höheren Marktpreisen von Eigenkapital.
Publizität verursacht aber auch Kosten. Direkte Kosten fallen bei der Informationserstellung und Veröffentlichung an, indirekte Kosten ergeben sich durch Reaktionen der Bilanzadressaten auf die Informationen, wie zB durch Konkurrenzgefahr. Insofern ist ein Abwägen der Vor- und Nachteile der Publizität erforderlich.
Die Selbstregelungskraft des Marktes wird aber nicht sehr hoch eingeschätzt, denn in der Praxis ist oft festzustellen, dass Unternehmen Informationen nicht gerne oder gar nicht geben. Dem wirkt Regulierung entgegen. Ökonomische Gründe für eine Regulierung sind insbesondere die folgenden:
Unterproduktion von Information: Rechnungslegungsinformationen werden veröffentlicht und sind daher für alle Bilanzadressaten kostenlos verfügbar. Rechnungslegung ist deshalb ein öffentliches Gut. Unternehmen tragen die Kosten der Informationserstellung, haben aber keinen unmittelbaren Vorteil daraus. Daher ergeben sich in einer Marktsicht Anreize zu einer Unterproduktion von Information.
Gesamtwirtschaftliche Kostenersparnisse: Unternehmen können die Informationen meist billiger erstellen als externe Bilanzadressaten. Wirtschaftlich kleine oder S. 157schwache Bilanzadressaten werden die benötigten Informationen selbst oft gar nicht beschaffen können. Sie würden sie möglicherweise gar nicht beschaffen wollen. Angenommen, die Kosten für die Informationsbeschaffung sind fix, aber der Vorteil aus der verbesserten Informationslage wächst proportional mit dem Engagement (beispielsweise bei einem Aktienkauf). Für jemanden mit kleinem Budget zahlt sich die Informationsbeschaffung häufig nicht aus, weil der erwartete zusätzliche Gewinn kleiner ist als die Informationskosten. Bei größerem Engagement wird es aber immer günstiger, sich die Information zu beschaffen. Die Veröffentlichung kann daher aus gesamtwirtschaftlichen Aspekten vorteilhaft sein.
Standardisierung: Die Erstellung von Informationen nach einheitlichen und bekannten Regeln hat eine Reihe von Vorteilen, wie zB Kostenersparnisse der Bilanzadressaten durch leichteres Verstehen und bessere Vergleichbarkeit der Informationen, aber auch die Reduktion von Vertragskosten.
Bestehen externer Effekte: Die Information über ein Unternehmen wird von vielen Bilanzadressaten genutzt, die Kosten werden allerdings von wenigen getragen. Information über ein Unternehmen kann auch Informationsgehalt hinsichtlich anderer Unternehmen (zB derselben Branche) beinhalten. In beiden Fällen würde eine Unterinvestition in Information erfolgen, weil das Unternehmen nur einen Teil des Nutzens der Information internalisiert. Umgekehrt kann die Reaktion von Adressaten auf bestimmte Informationen sehr stark sein, weshalb ein Unternehmen zu viel Information produziert.
Höhere Effizienz der Kapitalmärkte: Wenn ein Unternehmen bestimmte Informationen nicht geben möchte, weil dies zu erwarteten Nachteilen für dieses führt, kann dies zu einem Fernbleiben von Investoren am Kapitalmarkt führen. Diese schützen sich gegen Fehlentscheidungen, indem sie Anteile an solchen Unternehmen nicht handeln. Dadurch leidet jedoch die Kapitalallokationsfunktion des Kapitalmarktes. Durch viel Information am Markt kann auch die Konkurrenz unter Unternehmen verstärkt werden, was vielfach gesamtwirtschaftlich vorteilhaft ist.
Stärkere Sanktionsmöglichkeiten: Gesetzliche Sanktionsmöglichkeiten sind stärker als Sanktionen, die durch privatrechtliche Verträge vereinbart werden können (zB Haftstrafen). Dadurch kann die Transparenz und Verlässlichkeit von Informationen erhöht werden.
Auf der anderen Seite ist Regulierung auch nicht perfekt. Zum einen ist es schwierig, gegenläufige Auswirkungen auf Unternehmen und Bilanzadressaten gegeneinander abzuwägen. Es ist aber auch selten der Fall, dass der Regulierer wohlwollend nur das Beste für alle Beteiligten erreichen kann oder möchte. So unterliegen Regulierer oft Lobbying oder politischem Druck. Der ökonomisch sinnvolle Umfang an Regulierung und auch an der Durchsetzung der Regeln hängt letztlich von vielen Einflüssen ab.
In den letzten Jahren gab es mehrere Versuche, den Umfang der Informationen in der Finanzberichterstattung zu reduzieren. So stellen viele Unternehmen auch Informationen bereit, die wenig relevant sind, nur um zu verhindern, dass sie vielleicht später von einem Bilanzadressaten wegen fehlender Informationen verklagt werden können. Dadurch werden Finanzinformationen aber sehr umfangreich, komplex und wenig verständlich. In einem solchen Fall kann letztlich insbesondere auch die Entscheidungsnützlichkeit des Abschlusses gefährdet werden.
S. 158Die bestehenden gesetzlichen Informationsvorschriften differenzieren nach folgenden Kriterien:
Rechtsform;
Größe;
Jahresabschluss oder Konzernabschluss;
Branche, zB Banken und Versicherungen; und
Börsennotierung.
Für den Jahresabschluss sieht das UGB Informationsvorschriften grundsätzlich nur für Kapitalgesellschaften (AG, FlexCo und GmbH, einschließlich verdeckter Kapitalgesellschaften) vor. Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen keiner Prüfungs- und Offenlegungspflicht. Dieses Kriterium erklärt sich im Wesentlichen aus der beschränkten Haftung dieser Rechtsformen.
Die gesetzlichen Anforderungen unterscheiden sich auch nach der Größenklasse der Kapitalgesellschaft. Es gibt drei Größenklassen: kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB). Innerhalb der kleinen Kapitalgesellschaft wird noch die Kleinstkapitalgesellschaft („Micro“) unterschieden. Die Zuordnung ergibt sich aus dem Vorliegen von zwei der insgesamt drei Merkmale, die anhand der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse der letzten zwölf Monate sowie der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl definiert sind. Tabelle 6.1 enthält die aktuellen Werte.
Ein Wechsel der Größenklasse führt erst dann zu den entsprechend geänderten Rechtsfolgen, wenn mindestens zwei Kriterien an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Dadurch soll eine gewisse Kontinuität gewahrt werden, wenn in einem Jahr eine besondere Situation vorlag.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Merkmale | Große Kapitalgesellschaft | Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Kleine Kapitalgesellschaft | |
Kleinstkapitalgesellschaft | ||||
Bilanzsumme | über 25 Mio € | über 6,25 Mio € bis 25 Mio € | bis 6,25 Mio € | bis 450.000 € |
Umsatzerlöse | über 50 Mio € | über 12,5 Mio € bis 50 Mio € | bis 12,5 Mio € | bis 900.000 € |
Arbeitnehmer | über 250 | über 50 bis 250 | bis 50 | bis 10 |
Das Justizministerium erließ eine Verordnung, die ein Formblatt für die Ermittlung der Größenklasse enthält. Die darin enthaltenen Daten sind mit den übrigen Rechnungslegungsinformationen auch beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Für die Konzernrechnungslegungspflicht nach UGB gibt es eine Grenze (siehe Kapitel 5.2), die für konsolidierte Werte den Merkmalen der großen Kapitalgesellschaft entspricht. Das heißt, dass nur Konzerne, die der Größenordnung nach einer großen Kapitalgesellschaft entsprechen, einen Konzernabschluss aufstellen müssen.
S. 159Das UGB definiert des Weiteren Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIE) , für die die strengsten Vorschriften gelten. Unternehmen von öffentlichem Interesse umfassen Unternehmen, deren Aktien oder Schuldtitel börsennotiert sind (kapitalmarktorientierte Unternehmen), Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (§ 189a Z 1 UGB). Diese Unternehmen gelten für die Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften immer als große Kapitalgesellschaften. Unternehmen von öffentlichem Interesse, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, haben des Weiteren zusätzliche Angaben (nichtfinanzielle Erklärung bzw nichtfinanzieller Bericht) zu machen.
Fristen
Im UGB finden sich etliche Fristen in Zusammenhang mit der Aufstellung, der Weiterleitung, der Beschlussfassung sowie der Prüfung und Publikation von Jahresabschlüssen. Sie sind in Tabelle 6.2 aufgelistet. Auch sie unterscheiden sich je nach Rechtsform und Größenklasse. Während die grundsätzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses für alle Unternehmer neun Monate beträgt, verkürzt sie sich für Kapitalgesellschaften auf fünf Monate.
Die laufende Buchführung erfolgt heutzutage weitgehend elektronisch, so dass der vorläufige Abschluss sehr zeitnahe vorliegt. Mehr Zeit erfordern komplexere Bilanzierungs- und Bewertungsthemen, die Zusammenstellung von Zusatzinformationen für den Anhang und den Lagebericht sowie die Prüfung des Abschlusses. Größere Unternehmen sind bei der Veröffentlichung ihrer Abschlüsse tendenziell schneller als kleinere Unternehmen. Für börsennotierte Unternehmen gelten kürzere Fristen, nämlich vier Monate für den Jahresfinanzbericht (Konzernabschluss und Jahresabschluss) und drei Monate für den Halbjahresfinanzbericht (§ 124 Abs 1 und § 125 Abs 1 BörseG). Diese Fristen verkürzen sich nochmals für Unternehmen je nachdem, in welchem Marktsegment der Börse sie gelistet sind.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Frist ab dem Bilanzstichtag | Sachverhalt | Gesetzesstelle |
4 Monate | Aufstellung des Jahresfinanzberichts (für börsennotierte Kapitalgesellschaften) | |
5 Monate | Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts (für Kapitalgesellschaften) | |
Prüfung des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses samt Lageberichten vor Vorlage an Aufsichtsrat oder Gesellschafter | ||
7 Monate | Aufsichtsrat muss sich innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage über den Jahresabschluss gegenüber dem Vorstand erklären | |
S. 1608 Monate | Vorlage des Jahresabschlusses und Gewinnverteilungsbeschluss in der Hauptversammlung bzw Generalversammlung | |
9 Monate | Aufstellung des Jahresabschlusses (allgemeine Regel für alle Unternehmer) | |
Einreichung nach Behandlung in Hauptversammlung bzw Generalversammlung elektronisch beim Firmenbuch (für Kapitalgesellschaften); verfügbar auf JustizOnline | § 277 Abs 6, § 280 Abs 1 UGB |
Sanktionen
Das UGB sieht Sanktionen nur für Verstöße gegen die geltenden Offenlegungsvorschriften vor. Geschäftsführer (Vorstände) sind mit Zwangsstrafen von 700 € bis 3.600 € zu belegen, wenn sie gegen die Fristen für die Offenlegung verstoßen (§ 283 UGB, § 24 FBG). Im Falle der weiteren Nichtbeachtung werden die Zwangsstrafen wiederholt verfügt. Die Strafe erhöht sich für mittelgroße Gesellschaften auf das Dreifache und für große Gesellschaften auf das Sechsfache. Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten geringere Zwangsstrafen.
Signifikant strengere Sanktionen bestehen für Bilanzfälschung (§§ 163a - 163d StGB). Darunter wird eine falsche oder unvollständige Darstellung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage in Jahresabschlüssen, Konzernabschlüssen und anderen Berichten durch das Management verstanden, wenn dies in unvertretbarer Weise gemacht wird und wenn die Darstellung geeignet ist, einen erheblichen Schaden für die Gesellschaft, Anleger oder Gläubiger herbeizuführen. Dafür ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei (bei kapitalmarktorientierten Unternehmen drei) Jahren vorgesehen. Eine analoge Sanktion gilt für Abschlussprüfer.
Wenn mit der Bilanzfälschung auch Änderungen von Ansprüchen verbunden sind, kann sich zusätzlich der Tatbestand der Untreue durch das Management ergeben. Untreue liegt dann vor, wenn das Management seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt (§ 153 StGB), Der Befugnismissbrauch erfordert einen unvertretbaren Verstoß gegen bestehende Regelungen. Die Strafandrohung beträgt drei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ein Beispiel wäre, wenn das Management aufgrund einer vorsätzlich falschen Bewertung von Vermögensgegenständen einen zu hohen Jahresüberschuss ausweist (Bilanzfälschung), der dazu führt, dass das Management aufgrund einer Gewinnbeteiligung einen zu hohen Bonus erhält, wodurch die Eigentümer des Unternehmens geschädigt werden (Untreue).
S. 1616.2. Gliederung des Jahresabschlusses
Das UGB enthält detaillierte Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss (§ 251 Abs 1 UGB) von Kapitalgesellschaften. Diese Gliederungsvorschriften sollen zur besseren (formalen) Vergleichbarkeit von Abschlüssen verschiedener Unternehmen dienen.
Für Kapitalgesellschaften gilt die folgende, gegenüber der Generalklausel für alle Unternehmer (§ 195 UGB, siehe Kapitel 3.1) erweiterte Generalklausel (§ 222 Abs 2; ähnlich § 250 Abs 2 UGB), die einen Grundsatz des „true and fair view“ formuliert:
Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
Eine solche Angabepflicht könnte sich zB dann ergeben, wenn ein Bilanzposten erhebliche stille Reserven aufweist oder ein Sicherungszusammenhang zwischen Vermögensgegenständen und Schulden besteht, der durch Anwendung der Bilanzierungs- oder Bewertungsregeln nicht abgebildet werden kann.
§ 222 Abs 3 UGB sieht eine Verordnungsermächtigung vor, falls in Ausnahmefällen die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Angaben nicht gelingt. Eine solche Verordnung kann dann eine bestimmte Abweichung von den geltenden gesetzlichen Regeln festlegen. Ein Beispiel ist die Override-Verordnung aus 2018, die Unternehmen ein Wahlrecht gibt, den Betrag von Pensions- und ähnlichen Rückstellungen, der sich aufgrund einer Änderung biometrischer Rechnungsgrundlagen ergibt, über fünf Jahre ergebniswirksam zu verteilen, anstatt ihn zur Gänze im Jahr der Änderung zu erfassen.
Gliederungsgrundsätze
Die unternehmensrechtlichen Vorschriften enthalten eine Mindestgliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Diese Vorschriften schreiben die Postenbezeichnung wie auch die Reihenfolge vor, in der die Posten dargestellt werden müssen.
Die derzeit geltenden Regelungen stammen aus der Bilanzrichtlinie, die genauso ausführlich ist. Die Bilanzrichtlinie lässt allerdings mehr Gliederungsvarianten zu als das UGB. Interessant ist dabei, dass die IFRS keine genauen Gliederungsvorschriften kennen. Sie schreiben nur den gesonderten Ausweis bzw die Angabe bestimmter Posten vor, nicht aber die Form, in der dies erfolgen soll. Grund ist eine andere Philosophie: Wichtig ist danach, dass der interessierte Bilanzleser alle relevanten Informationen erhält, in welcher Form dies erfolgt, ist zweitrangig. Die Börsenaufsichtsbehörde in den USA, die Securities and Exchange Commission (SEC), sieht allerdings ebenfalls genaue Gliederungsvorschriften für eingereichte Finanzinformationen vor (Regulation S-X).
Die wichtigsten Gliederungsgrundsätze sind in § 223 UGB enthalten, und zwar:
Formelle Stetigkeit: Die einmal gewählte Form der Darstellung und die Gliederung sind beizubehalten. Sind im Hinblick auf die Generalklausel Abweichungen erforS. 162derlich, müssen sie im Anhang angegeben und begründet werden. Dies betrifft vor allem besondere Branchen, wie Banken, Versicherungen oder Eisenbahnunternehmen.
Vergleichsinformationen: Zu jedem Posten des Jahresabschlusses ist der Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres anzugeben. Dieser Betrag kann auf 1.000 € genau gerundet werden.
Unterpunkte der Gliederung der Bilanz und GuV können zusammengefasst werden, wenn der Betrag unwesentlich ist. Sie können auch zusammengefasst werden, wenn dies die Klarheit der Darstellung verbessert; die einzelnen Posten müssen dann im Anhang angegeben werden.
Erweiterungen der vorgegebenen Gliederung sind zulässig und dann sogar notwendig, wenn die Beachtung der Generalklausel es erforderlich macht. Dies betrifft sowohl weitere Untergliederungen vorgegebener Posten als auch das Hinzufügen neuer Posten oder Zwischensummen, die in der Gliederung nicht vorgesehen sind. Fällt ein Posten unter mehrere Gliederungspunkte, so ist ein entsprechender Vermerk erforderlich.
Saldierungen sind unzulässig, es sei denn, sie sind gesetzlich explizit erlaubt. Ein Beispiel dafür ist die offene Saldierung erhaltener Anzahlungen auf Bestellungen mit den dazugehörigen Vorräten (§ 225 Abs 6 UGB).
Gliederung der Bilanz
Die Gliederung der Bilanz ist in § 224 UGB vorgeschrieben. Tabelle 6.3 zeigt die Mindestgliederung der Aktivseite, Tabelle 6.4 die der Passivseite. Von der Reihenfolge der Posten darf nicht abgewichen werden. Für bestimmte Geschäftsvorfälle sind zusätzliche Posten vorgesehen, wie zB für einen Umgründungsmehrwert oder noch nicht eingezahlte Einlagen.
Die Bilanzrichtlinie der EU sieht auch die Möglichkeit der Bilanzaufstellung in Staffelform vor. Diese Gliederung beginnt mit dem Anlagevermögen, dann folgt das Umlaufvermögen samt den Rechnungsabgrenzungsposten, von dem die kurzfristigen Verbindlichkeiten abgezogen werden. Hierauf folgen die übrigen Verbindlichkeiten, die Rückstellungen, die Rechnungsabgrenzungsposten und zuletzt das Eigenkapital. Als Differenzposten verbleibt schließlich das Ergebnis des Geschäftsjahres. Die Staffelform ist bei der Bilanz aber eher unüblich.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 163Aktivseite | ||
A | Anlagevermögen | |
I | Immaterielle Vermögensgegenstände | |
1 | Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen | |
2 | Geschäfts(Firmen)wert | |
3 | geleistete Anzahlungen | |
II | Sachanlagen | |
1 | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund | |
2 | technische Anlagen und Maschinen | |
3 | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung | |
4 | geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau | |
III | Finanzanlagen | |
1 | Anteile an verbundenen Unternehmen | |
2 | Ausleihungen an verbundene Unternehmen | |
3 | Beteiligungen | |
4 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
5 | Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens | |
6 | sonstige Ausleihungen | |
B | Umlaufvermögen | |
I | Vorräte | |
1 | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | |
2 | unfertige Erzeugnisse | |
3 | fertige Erzeugnisse und Waren | |
4 | noch nicht abrechenbare Leistungen | |
5 | geleistete Anzahlungen | |
II | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | |
1 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |
2 | Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen | |
3 | Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
4 | sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände | |
III | Wertpapiere und Anteile | |
1 | Anteile an verbundenen Unternehmen | |
2 | sonstige Wertpapiere und Anteile | |
IV | Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten | |
C | Rechnungsabgrenzungsposten | |
D | Aktive latente Steuern | |
S. 164Die Gliederung des Anlagevermögens wird durch einen Anlagenspiegel (§ 226 Abs 1 UGB) ergänzt und erweitert. Im Anlagenspiegel werden Überleitungen sowohl der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als auch der kumulierten Abschreibungen gesondert für jeden Bilanzposten dargestellt. Der Buchwert am Abschlussstichtag ergibt sich als Differenz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der kumulierten Abschreibungen. Das UGB sieht formal kein spezifisches Format für den Anlagenspiegel vor; jedoch ist folgende Darstellung für alle Posten des Anlagevermögens üblich.
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Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres | |
+ | Zugänge im Geschäftsjahr davon: in Herstellungskosten aktivierte Fremdkapitalzinsen |
+/- | Umbuchungen |
- | Abgänge im Geschäftsjahr (zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten) |
= | Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Abschlussstichtag |
kumulierte Abschreibungen zu Beginn des Geschäftsjahres | |
+ | Abschreibungen im Geschäftsjahr |
- | Zuschreibungen im Geschäftsjahr |
+/- | Umbuchungen im Geschäftsjahr |
- | kumulierte Abschreibungen auf Abgänge im Geschäftsjahr |
= | kumulierte Abschreibungen zum Abschlussstichtag |
Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres | |
Buchwert zum Abschlussstichtag |
Die Forderungen werden grundsätzlich nach unterschiedlichen Geschäftsfällen unterteilt. Diese Gliederung wird jedoch von einer Gliederung nach dem Naheverhältnis des Geschäftspartners zum Unternehmen überlagert. So werden Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht, gesondert ausgewiesen, gleichgültig, welcher Geschäftsfall der Forderung zugrunde liegt (§ 225 Abs 2 UGB lässt allerdings eine gesonderte Anmerkung unter den betreffenden Forderungen zu).
Auch im Konzernabschluss können Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftspartner ein Tochterunternehmen ist, das nicht vollkonsolidiert wurde (zB aus Gründen der Unwesentlichkeit).
Des Weiteren sind Forderungen nach ihrer Fristigkeit in solche mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und in sonstige zu untergliedern (§ 225 Abs 3 UGB). Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind als Ausleihungen im Anlagevermögen darzustellen.
Rechnungsabgrenzungsposten und aktive latente Steuern scheinen als eigene Hauptpositionen in der Bilanz außerhalb von Anlage- und Umlaufvermögen auf. Im Gegensatz dazu sind passive latente Steuern unter den Rückstellungen enthalten.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 165Passivseite | ||
A | Eigenkapital | |
I | eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital) | |
II | Kapitalrücklagen | |
1 | gebundene | |
2 | nicht gebundene | |
III | Gewinnrücklagen | |
1 | gesetzliche Rücklage | |
2 | satzungsmäßige Rücklage | |
3 | andere Rücklagen (freie Rücklagen) | |
IV | Bilanzgewinn (Bilanzverlust) | |
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag | ||
B | Rückstellungen | |
1 | Rückstellungen für Abfertigungen | |
2 | Rückstellungen für Pensionen | |
3 | Steuerrückstellungen | |
4 | sonstige Rückstellungen | |
C | Verbindlichkeiten | |
1 | Anleihen | |
davon konvertibel | ||
2 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | |
3 | erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen | |
4 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | |
5 | Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel | |
6 | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen | |
7 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | |
8 | sonstige Verbindlichkeiten | |
davon aus Steuern | ||
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit | ||
D | Rechnungsabgrenzungsposten | |
Auf der Passivseite werden die Posten Nennkapital, Rücklagen und Bilanzgewinn in eine Position Eigenkapital zusammengefasst. Wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht ist, muss die Bilanzposition als „Negatives Eigenkapital“ bezeichnet werden. Es ist dann auch zu erläutern, ob eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorliegt. Dies muss nicht zwingend gegeben sein, weil die Bewertung dabei anders als im Jahresabschluss erfolgt.
S. 166Im Konzernabschluss gibt es einige Posten, um die das Gliederungsschema erweitert werden muss. Dies betrifft im Besonderen den Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter, der unter der Bezeichnung „nicht beherrschende Anteile“ im Eigenkapital auszuweisen ist (§ 259 Abs 1 UGB) und einen negativen Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung (§ 254 Abs 3 UGB).
Für den Konzernabschluss ist zusätzlich eine gesonderte Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung vorgeschrieben (§ 250 Abs 1 UGB). Die Darstellung erfolgt idR im Wege eines Eigenkapitalspiegels, analog zum Anlagenspiegel. Der Eigenkapitalspiegel ist ein eigenständiger Bestandteil des Konzernabschlusses und steht gleichrangig neben Bilanz und GuV.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind gesondert anzugeben. Verbindlichkeiten sind auch nach ihrer Fristigkeit zu gliedern. Im Gegensatz zu Forderungen sind dafür zwei Fristen, nämlich Restlaufzeiten von einem und fünf Jahren, maßgebend (§ 225 Abs 6, § 237 Abs 1 Z 5 UGB), weshalb je Posten an Verbindlichkeiten Beträge mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahre und über fünf Jahre anzugeben sind. Ebenfalls sind dingliche Sicherheiten anzugeben. Die Darstellung erfolgt häufig in Form eines Verbindlichkeitenspiegels.
Eine Besonderheit gilt für Eventualverbindlichkeiten, zB aus Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen Haftungsverhältnissen, die nicht in den Verbindlichkeiten in der Bilanz enthalten sind (§ 199 UGB): Sie müssen unter der Bilanz vermerkt werden, auch wenn gleichwertige Rückgriffsforderungen bestehen.
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in der sogenannten Staffelform zu gliedern (§ 231 UGB) und nicht in Kontoform. Die Staffelform ermöglicht eine übersichtliche Darstellung der Erfolgsquellen. Die Erträge und Aufwendungen, die aus derselben Quelle (Betriebstätigkeit bzw Finanzierung) stammen, werden einander direkt gegenübergestellt. Die Gewinnverwendung wird von der Gewinnentstehung getrennt. Schematisch ergibt sich folgende Struktur:
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Gewinn-entstehung | Betriebsergebnis | ||
+ | Finanzergebnis | ||
= | Ergebnis vor Steuern | ||
+ | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | ||
= | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Jahresergebnis) | ||
Gewinn-verwen-dung | + | Auflösung von Rücklagen | |
Zuweisung zu Rücklagen | |||
+ | Gewinnvortrag (Verlustvortrag) | ||
= | Bilanzgewinn/Bilanzverlust |
S. 167Die Gewinn- und Verlustrechnung kann alternativ nach einer der folgenden Gliederungsmöglichkeiten aufgestellt werden (§ 231 UGB):
Gesamtkostenverfahren: Die Aufwendungen beziehen sich auf die Produktionsmenge in der betreffenden Periode, daher müssen auch die Erträge produktionsmengenbezogen dargestellt werden. Dies erfolgt über Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen, die zusätzlich zum Umsatz als Ertrag ausgewiesen werden.
Die Aufwendungen werden beim Gesamtkostenverfahren nach primären Aufwandsarten gegliedert. Diese sind im Wesentlichen Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen. Das Gesamtkostenverfahren ist in Tabelle 6.5 dargestellt.
Umsatzkostenverfahren: Die Darstellung erfolgt absatzmengenbezogen. Als Erträge werden nur die am Absatzmarkt realisierten Umsatzerlöse ausgewiesen, und daher müssen die Aufwendungen um Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen korrigiert (saldiert) werden.
Dem Umsatzkostenverfahren liegt des Weiteren eine gemischte Gliederung zugrunde. Es gliedert die wichtigsten Posten nach funktionalen Bereichen (Kostenstellen), nämlich in Herstellungskosten, Verwaltungs- und in Vertriebskosten (es handelt sich jedoch um Aufwendungen, nicht um Kosten der Kostenrechnung). Die übrigen Aufwendungen werden auch hier nach primären Aufwandsarten gegliedert. Das Umsatzkostenverfahren ist in Tabelle 6.6 dargestellt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren | |
1 | Umsatzerlöse |
2 | Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen |
3 | andere aktivierte Eigenleistungen |
4 | sonstige betriebliche Erträge |
(a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen | |
(b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | |
(c) übrige | |
5 | Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen |
(a) Materialaufwand | |
(b) Aufwendungen für bezogene Leistungen | |
6 | Personalaufwand |
(a) Löhne und Gehälter | |
(b) soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung | |
(aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen | |
(bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge | |
S. 1687 | Abschreibungen |
(a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | |
(b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten | |
8 | sonstige betriebliche Aufwendungen davon Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen |
9 | Zwischensumme aus Z 1 bis 8 [Betriebsergebnis] |
10 | Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen |
11 | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen |
12 | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen |
13 | Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens |
14 | Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon sind gesondert auszuweisen |
(a) Abschreibungen | |
(b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen | |
15 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen |
16 | Zwischensumme aus Z 10 bis 15 [Finanzergebnis] |
17 | Ergebnis vor Steuern [Zwischensumme aus Z 9 und 16] |
18 | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
19 | Ergebnis nach Steuern |
20 | sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten |
21 | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
22 | Auflösung von Kapitalrücklagen |
23 | Auflösung von Gewinnrücklagen |
24 | Zuweisung zu Gewinnrücklagen |
25 | Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr |
26 | Bilanzgewinn/Bilanzverlust |
In Österreich wird in der Praxis vorwiegend das Gesamtkostenverfahren verwendet, international ist das Umsatzkostenverfahren üblich. Wählt ein Unternehmen das Umsatzkostenverfahren, so muss es die wesentlichsten Angaben, die das Gesamtkostenverfahren umfasst, im Anhang machen (§ 238 Abs 1 Z 13 UGB). Trotzdem lassen sich die beiden Verfahren nicht direkt ineinander überleiten. Beim Umsatzkostenverfahren fehlen nämlich Angaben über Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 169Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren | |
1 | Umsatzerlöse |
2 | Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen |
3 | Bruttoergebnis vom Umsatz |
4 | Vertriebskosten |
5 | allgemeine Verwaltungskosten |
6 | sonstige betriebliche Erträge |
(a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen | |
(b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | |
(c) übrige | |
7 | sonstige betriebliche Aufwendungen |
8 | Zwischensumme aus Z 1 bis 7 [Betriebsergebnis] |
9 | Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen |
10 | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen |
11 | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen |
12 | Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens |
13 | Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon sind gesondert auszuweisen |
(a) Abschreibungen | |
(b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen | |
14 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen |
15 | Zwischensumme aus Z 9 bis 14 [Finanzergebnis] |
16 | Ergebnis vor Steuern [Zwischensumme aus Z 8 und 15] |
17 | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
18 | Ergebnis nach Steuern |
19 | sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten |
20 | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
21 | Auflösung von Kapitalrücklagen |
22 | Auflösung von Gewinnrücklagen |
23 | Zuweisung zu Gewinnrücklagen |
24 | Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr |
25 | Bilanzgewinn/Bilanzverlust |
S. 170Die erste Zwischensumme wird häufig als Betriebsergebnis (oder Betriebserfolg) bezeichnet, welches das Ergebnis der operativen Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfasst. Die zweite Zwischensumme wird entsprechend Finanzergebnis genannt. Das Gesamtkosten- und das Umsatzkostenverfahren unterscheiden sich nur bis zum Betriebsergebnis; danach sind sie (mit Ausnahme der Nummerierung) identisch. Da es sich aber nur um unterschiedliche Darstellungsformen, nicht um verschiedene Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften handelt, muss das Betriebsergebnis in beiden Verfahren gleich hoch sein.
Die Gliederung unterscheidet nicht zwischen „ordentlichen“ oder „außerordentlichen“ Erträgen und Aufwendungen. Im Ergebnis vor Steuern, im Ergebnis nach Steuern und im Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag sind somit alle Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten. Allerdings sind im Anhang Erträge und Aufwendungen von außerordentlicher Größenordnung oder Bedeutung anzugeben (§ 237 Abs 1 Z 4 UGB). Außerplanmäßige Abschreibungen von Anlagevermögen müssen jedenfalls gesondert ausgewiesen werden (§ 232 Abs 5 UGB).
Für Steuern sind zwei eigene Posten vorgesehen. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag werden vom Ergebnis vor Steuern abgezogen, die Differenz ist dann das Ergebnis nach Steuern. Davon werden wiederum sonstige Steuern, soweit sie nicht in den darüber befindlichen Posten enthalten sind, abgezogen, woraus schließlich der Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag als die endgültige Leistungskennzahl für das Geschäftsjahr folgt. Betriebliche Steuern wie zB Verkehrs- und Verbrauchsteuern werden im Gesamtkostenverfahren unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen und im Umsatzkostenverfahren bei den jeweiligen Kostenstellen erfasst. Daher gibt es in Österreich idR keine Steuern, die in den „sonstigen Steuern“ enthalten sind, weshalb Ergebnis nach Steuern und Jahresüberschuss bzw Jahresfehlbetrag zumeist zusammenfallen.
6.3. Anhang
Kapitalgesellschaften haben zusätzlich zur Bilanz und GuV einen Anhang aufzustellen. Der Anhang ist Teil des Jahresabschlusses bzw des Konzernabschlusses. Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses dürfen zusammengefasst werden.
Der Anhang enthält eine Reihe von Zusatzangaben zur Bilanz und zur GuV (insbesondere §§ 236-242, 265-266 UGB). Die wesentlichsten Angaben im Anhang sind in Tabelle 6.7 dargestellt.
Für den Anhang ist keine besondere Gliederung vorgeschrieben. Meist beginnen die Unternehmen mit allgemeinen Erläuterungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, geben dann nähere Informationen zu den einzelnen Positionen der Bilanz und der GuV und machen die erforderlichen Zusatzangaben. Dabei sind die Angaben in der Reihenfolge zu machen, in der sie in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt sind. Vielfach wird ein Verweissystem angewandt, in dem die Positionen mit Ziffern bezeichnet werden, und im Anhang unter der betreffenden Ziffer die näheren Informationen zu finden sind. In den USA werden diese Angaben praktisch als Fußnoten gesehen, daraus resultiert auch die englische Bezeichnung „notes“ für den Anhang.
S. 171Der Umfang der Anhangangaben hängt von der Größenklasse der Kapitalgesellschaft ab. Die Regelungen im UGB sind so aufgebaut, dass zunächst die Angaben für alle Unternehmen aufgelistet werden, bevor ergänzende Angaben für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften dargestellt sind. Kleinstkapitalgesellschaften brauchen überhaupt keinen Anhang aufzustellen, auch nicht, um mit allfällig notwendigen Angaben die Generalklausel zu erfüllen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angaben für alle Kapitalgesellschaften |
|
Weitere Angaben für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften |
|
Weitere Angaben für große Kapitalgesellschaften |
|
Weitere Angaben für Aktiengesellschaften |
|
S. 172Bestimmte Anhangangaben können unterbleiben, wenn sie nicht wesentlich sind oder wenn sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen (sogenannte Schutzklausel) (§ 242 Abs 2 UGB). Die Anwendung der Schutzklausel muss im Anhang jedoch angegeben werden.
Segmentberichterstattung
Große Kapitalgesellschaften müssen im Anhang die Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und nach geographischen Märkten aufgliedern (§ 240 UGB). Diese Informationen werden in der Praxis oft als sehr sensibel betrachtet. Deshalb gilt auch dafür eine Schutzklausel, wonach die Aufgliederung unterlassen werden kann, wenn sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Bei dieser Angabepflicht handelt es sich damit um eine sehr rudimentäre Segmentberichterstattung.
International ist diese Umsatzaufgliederung allerdings nur ein Bestandteil der sehr umfangreichen Segmentberichterstattung, die für kapitalmarktorientierte Unternehmen nach IFRS vorgeschrieben ist. § 250 Abs 1 UGB sieht vor, dass der Konzernabschluss um einen Segmentbericht erweitert werden kann; eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Und auch eine nähere Regelung des Inhalts einer Segmentberichterstattung ist im UGB nicht vorgesehen.
Nach dem früheren IAS 14 erfolgte die Segmentabgrenzung analog zum UGB nach Tätigkeitsbereichen oder geographischen Märkten. Der Nachfolgestandard IFRS 8 sieht dagegen vor, dass die Segmente entsprechend der internen Organisationsstruktur des Unternehmens zu bilden sind (management approach). Je Segment sind je nach Ausgestaltung der internen Berichterstattung Angaben über Umsatzerlöse, Betriebsergebnisse, Abschreibungen, andere nicht zahlungswirksame Aufwendungen, Segmentvermögen, Segmentschulden sowie Investitionen zu machen. Damit können zB einfache Rentabilitätskennzahlen je Segment ermittelt werden. Darüber hinaus müssen Informationen über Produkte und Dienstleistungen, Außenumsätze und Hauptkunden gemacht werden.
6.4. Kapitalflussrechnung
Nach der Generalklausel (§ 222 Abs 2 UGB) hat der Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Trotz dieses Ziels besteht in Österreich eine gesetzliche Regelung zur Aufstellung einer Kapitalflussrechnung nur im Konzernabschluss (§ 250 Abs 1 UGB), nicht aber im Jahresabschluss. Nach IFRS gehört die Kapitalflussrechnung zu den grundlegenden Bestandteilen eines Abschlusses und hat darin den gleichen Stellenwert wie die Bilanz und die GuV.
Das UGB enthält keine spezifischen Regelungen für die Form und Gliederung der Kapitalflussrechnung, die auch als Geldflussrechnung oder Cashflow-Statement bezeichnet wird. In der Praxis wird idR die AFRAC-Stellungnahme 36, Geldflussrechnung (UGB), herangezogen. Sie orientiert sich an der internationalen Praxis, wie insbesondere IAS 7, Kapitalflussrechnungen. Diese Standards sind einander sehr ähnlich, Unterschiede liegen vor allem in Details und im Umfang zusätzlich erforderlicher Angaben.
S. 173Grundsätzliches Kennzeichen ist die Festlegung eines Fonds, dessen Zu- und Abgänge in der Kapitalflussrechnung dargestellt werden. Dies ist typischerweise der Fonds „Liquide Mittel“ oder „Flüssige Mittel“, der die hochliquiden, kurzfristig und jederzeit und ohne wesentliches Wertänderungsrisiko in Bargeld umwandelbaren Finanzmittel umfasst. Dazu gehören vor allem Bargeldbestände, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten sowie Wertpapiere des Umlaufvermögens mit kurzer (höchstens dreimonatiger) Laufzeit. Außerdem sind Kontokorrentkredite, soweit sie zur Disposition der liquiden Mittel dienen, und Bestandteile von Cash-Pools einzubeziehen (Nettofonds).
Abb 6.1: Zusammenhang zwischen Bestandteilen des Jahresabschlusses
Der Zusammenhang der Kapitalflussrechnung mit der Bilanz und der GuV ist aus Abbildung 6.1 erkennbar. Die GuV ist eine Fondsrechnung über das Eigenkapital und die Kapitalflussrechnung eine Fondsrechnung über die liquiden Mittel.
Die Gliederung der Zuflüsse und Abflüsse in der Kapitalflussrechnung erfolgt nach dem sogenannten Aktivitätsformat. Danach werden die Cashflows in folgende drei Bereiche eingeteilt:
Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit (oder aus laufender Geschäftstätigkeit): Diese entstehen aus den Haupttätigkeiten des Unternehmens. Beispiele sind Einzahlungen aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, aus Lizenzen und Honoraren, Auszahlungen für beschaffte Güter und Dienstleistungen, für Arbeitnehmer, Zahlungen an und von Versicherungsunternehmen, Steuerzahlungen sowie Zinszahlungen.
Cashflows aus der Investitionstätigkeit: Darunter fallen Mittelflüsse aus dem Erwerb und der Veräußerung langfristiger Vermögensgegenstände und derjenigen Finanzinvestitionen, die nicht zu den liquiden Mitteln gehören. Beispiele dafür sind Zahlungen für Investitionen und Desinvestitionen von Sachanlagevermögen und von immateriellem Vermögen.
Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit: Das sind Mittelflüsse aus Tätigkeiten, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung des Eigenkapitals und des Fremdkapitals auswirken. Beispiele sind Einzahlungen aus der Ausgabe und AuszahS. 174lungen für den Erwerb oder Rückerwerb von Anteilen, Einzahlungen aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen und der Aufnahme von Darlehen und Auszahlungen für deren Rückzahlung.
In den Standards zum Teil unterschiedlich geregelt ist die Zurechnung von Steuerzahlungen. Zumeist werden sie den Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet.
Grundsätzlich können die Cashflows originär oder derivativ ermittelt werden. Die originäre Ermittlung erfolgt dabei durch getrennte Erfassung der Zahlungsströme und damit der Trennung in zahlungswirksame und zahlungsunwirksame Geschäftsvorfälle. In der Praxis werden die Cashflows überwiegend derivativ aus den Jahresabschlussdaten erstellt, wobei eine Veränderungsbilanz mit Informationen aus den Posten der GuV verknüpft wird, um die Posten der Kapitalflussrechnung zu errechnen.
Bei der Darstellung der Cashflows unterscheidet man die direkte und die indirekte Methode. Bei der direkten Methode werden die Einzahlungen und Auszahlungen in Kategorien entsprechend den kausalen Geschäftsfällen dargestellt. Bei der indirekten Methode wird das Jahresergebnis auf den Cashflow übergeleitet. Das Jahresergebnis wird dazu um nicht einzahlungswirksame Erträge (zB Erhöhung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Erhöhung der Vorräte) reduziert und um nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (zB Abschreibungen, Dotierung von Rückstellungen) erhöht. Originär ermittelte Cashflows können nur direkt, derivativ ermittelte Cashflows können direkt oder indirekt dargestellt werden.
Direkte Methode:
Tabelle in neuem Fenster öffnenErträge, die Einzahlungen sind-Aufwendungen, die Auszahlungen sind=Operativer CashflowIndirekte Methode:
Tabelle in neuem Fenster öffnenJahresergebnis+Aufwendungen, die keine Auszahlungen sind-Erträge, die keine Einzahlungen sind=Operativer Cashflow
Beide Methoden führen zum gleichen Ergebnis, wie sich leicht aus der GuV - entsprechend zusammengefasst - erkennen lässt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn- und Verlustrechnung | |
Aufwendungen, die Auszahlungen sind Aufwendungen, die keine Auszahlungen sind Jahresüberschuss | Erträge, die Einzahlungen sind Erträge, die keine Einzahlungen sind |
Tabelle 6.8 gibt die empfohlene Gliederung bei indirekter Methode gemäß AFRAC-Stellungnahme 36 wieder. Diese Gliederung wird von den meisten österreichischen Unternehmen in der Praxis verwendet.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 175Kapitalflussrechnung (indirekte Methode) | ||
1 | Ergebnis vor Steuern | |
2 | + | Abschreibungen (- Zuschreibungen) auf Vermögensgegenstände des Bereichs Investitionstätigkeit |
3 | - | Gewinne (+ Verluste) aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Bereichs Investitionstätigkeit |
4 | - | Beteiligungserträge, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens sowie sonstige Zinsen und ähnliche Erträge/Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
5 | + | sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen (- Erträge), soweit nicht Zeilen 7 bis 9 betreffend |
6 | Netto-Geldfluss aus dem betrieblichen Ergebnis | |
7 | - | Zunahme (+ Abnahme) der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva |
8 | + | Zunahme (- Abnahme) von Rückstellungen |
9 | + | Zunahme (- Abnahme) der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva |
10 | Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit vor Steuern | |
11 | - | Zahlungen für Ertragsteuern |
12 | Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit | |
13 | Einzahlungen aus Anlagenabgang (ohne Finanzanlagen) | |
14 | + | Einzahlungen aus Finanzanlagenabgang und sonstigen Finanzinvestitionen |
15 | - | Auszahlungen für Anlagenzugang (ohne Finanzanlagen) |
16 | - | Auszahlungen für Finanzanlagenzugang und sonstige Finanzinvestitionen |
17 | + | Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen |
18 | Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit | |
19 | Einzahlungen von Eigenkapital | |
20 | - | Rückzahlungen von Eigenkapital |
21 | - | ausbezahlte Ausschüttungen |
22 | + | Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von Finanzkrediten |
23 | - | Auszahlungen für die Tilgung von Anleihen und Finanzkrediten |
24 | - | Auszahlungen für Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
25 | Netto-Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit | |
26 | zahlungswirksame Veränderung der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (Z 12+18+25) | |
27 | +/- | wechselkursbedingte und sonstige Wertänderungen der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
28 | + | Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente am Beginn der Periode |
29 | Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente am Ende der Periode | |
S. 176Die Gliederung der Kapitalflussrechnung bei direkter Methode unterscheidet sich nur beim Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit; die weiteren Teilbereiche bleiben gleich.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalflussrechnung (direkte Methode) | ||
1 | Umsatzeinzahlungen | |
2 | + | andere Einzahlungen aus der betrieblichen Leistungserstellung |
3 | - | Auszahlungen für die betriebliche Leistungserstellung |
4 | + | sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind |
5 | - | sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind |
6 | Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit vor Steuern | |
7 | - | Zahlungen für Ertragsteuern |
8 | Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit | |
In der Praxis ist es nicht einfach, eine Kapitalflussrechnung nach der indirekten Methode in eine nach der direkten Methode umzurechnen. Der Grund liegt in Informationsmängeln, weshalb nicht alle Änderungen bestimmter Bilanzposten unbedingt auf zahlungsunwirksame Transaktionen zurückzuführen sind.
Die Einzahlungen aus Umsatztätigkeit können von externen Bilanzadressaten aus folgendem Schema idR nur ungenau ermittelt werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzerlöse | |
- | Erhöhung (+ Verminderung) von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
+ | Erhöhung (- Verminderung) erhaltener Anzahlungen auf Bestellungen |
= | Geschätzte Zahlungen aus Umsatztätigkeit |
Die Änderungen der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können zahlungsunwirksame Verminderungen aufgrund Wertberichtigungen oder Zuschreibungen enthalten, die nicht unmittelbar ersichtlich sind. Der Betrag der Forderungen enthält idR auch Umsatzsteuer, wodurch die Umsatzerlöse „überkorrigiert“ werden. Dadurch, dass jedoch die Änderungen der liquiden Mittel insgesamt konstant sind, gleichen sich Fehler in der Schätzung einzelner Posten in Summe aus.
6.5. Lagebericht
Der Lagebericht ist neben dem Jahresabschluss ein eigenes Element der Finanzberichterstattung. Der Lagebericht ist von allen Kapitalgesellschaften, mit Ausnahme der kleinen GmbH, für das einzelne Unternehmen aufzustellen. Konzerne, die einen Konzernabschluss aufstellen müssen, haben einen Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht und der Lagebericht des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden (§ 267 Abs 4 UGB); dies kann zur Vermeidung von vielen, sich wiederholenden S. 177Doppelangaben sinnvoll sein. Der Lagebericht muss auch dann aufgestellt werden, wenn ein Konzernabschluss nach IFRS aufgestellt wird, denn die IFRS enthalten keine Vorschriften über einen Lagebericht.
Der Lagebericht enthält eine Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens, so dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird, und der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten.
Das UGB sieht etliche Pflichtangaben im Lagebericht vor. Die wesentlichen Themenbereiche sind in Tabelle 6.10 enthalten.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angaben im Lagebericht |
|
Der sogenannte Wirtschaftsbericht umfasst neben dem Geschäftsverlauf idR eine Beschreibung der Organisationsstruktur des Unternehmens, der Produkte bzw Leistungen, der Absatzsituation sowie der relevanten wirtschaftlichen Entwicklung der Märkte und des wirtschaftlichen Umfelds, der Beschaffungsmarktsituation, des Personalbereiches, der Umweltmaßnahmen, der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Performance am Kapitalmarkt. Es ist auch auf finanzielle Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI) einzugehen. Diese Angaben müssen auch quantitative Größen samt Vergleichszahlen umfassen, zB Erfolgskennzahlen sowie Vermögens- und Finanzkennzahlen.
Große Kapitalgesellschaften und Konzerne müssen auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren berichten, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Beispiele sind die Entwicklung des Kundenstamms, der Umsatz pro Kunde oder bezogen auf die Verkaufsfläche, Marktanteil, Produktionsauslastung, Auftragslage, Energieverbrauch, Abfall, Emissionen, Fluktuation, Aus- und Weiterbildung, betriebliche Sozialleistungen, Gesundheits- und Arbeitsschutz.
Zusätzlich müssen Unternehmen Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen angeben, von denen ihr Geschäftsmodell abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle darstellen.
S. 178Der Lagebericht enthält des Weiteren einen Prognosebericht, in dem auf die voraussichtliche Entwicklung und auf die Risiken des Unternehmens einzugehen ist. Die Angaben über die Entwicklung des Unternehmens können verbal erfolgen. Sie umfassen idR eine Beschreibung der gesamtwirtschaftlichen und sonstigen Rahmenbedingungen und der Branchensituation sowie wesentlicher Vorhaben und deren Auswirkungen auf die Lage des Unternehmens. Der Zeithorizont hängt vom Geschäftszyklus ab, er muss aber mindestens das nächste Geschäftsjahr umfassen.
Die Angaben im Risikobericht wurden in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet. Der Lagebericht muss die wesentlichen geschäftstypischen Risiken und Ungewissheiten beschreiben, denen das Unternehmen ausgesetzt ist. Diese umfassen idR Personalrisiken (zB betriebliche Altersvorsorge, Fluktuation, Krankheit), operative Risiken (zB Technologien, Informationstechnologien, Umwelt, Management, Reputation) und Geschäftsrisiken (zB Beschaffung, Vertrieb, Produkte, Kundenbindung). Quantitative Angaben sowie Angaben über das (allgemeine) Risikomanagement brauchen nicht gemacht zu werden.
Die Angaben zum Bereich Forschung und Entwicklung umfassen zB die Schwerpunkte und Projekte der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, Ausgaben für Forschung und Entwicklung und Ergebnisse der Aktivitäten. Solche Angaben können sehr sensibel sein; deshalb ist eine Abwägung der Informationsbedürfnisse der Bilanzadressaten und des schutzwürdigen Interesses des Unternehmens notwendig.
Der Umfang der Darstellung im Lagebericht richtet sich nach der Größe des Unternehmens und der Komplexität des Geschäftsbetriebs. Viele dieser Informationen sind qualitativer Natur und zum Teil auch in die Zukunft gerichtet. Der Lagebericht muss mit dem Jahresabschluss in Einklang stehen und darf keine falschen Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Die Angaben müssen zutreffend und nachvollziehbar sein, Tatsachenangaben und Meinungen sollten getrennt werden. Sind Angabepflichten im Anhang durch eine Schutzklausel eingeschränkt, kann diese auch im Lagebericht angewandt werden.
Kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften, das sind solche, deren Aktien oder andere Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden, unterliegen zusätzlichen Angabepflichten im Lagebericht (§ 243a UGB). Dazu gehören zB die Zusammensetzung des Kapitals, Beschränkungen von Stimmrechten und Übertragung von Aktien, direkte oder indirekte Beteiligungen, Inhaber von Aktien mit besonderen Kontrollrechten und Vereinbarungen für Kontrollwechsel. Des Weiteren müssen börsennotierte Unternehmen ihr internes Kontroll- und Risikomanagementsystem (IKS) im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess beschreiben. Ein internes Kontrollsystem umfasst alle Prozesse, die die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit, die Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung und die Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (Compliance) überwachen und kontrollieren. Die Struktur der Beschreibung der wesentlichen Merkmale kann nach fünf Komponenten erfolgen: Kontrollumfeld, Risikobeurteilung, Kontrollmaßnahmen, Information und Kommunikation sowie Überwachung. Die Angaben beziehen sich allerdings nur auf den Rechnungslegungsprozess, das sind alle Abläufe in der Buchführung, der Bilanzierung und der Berichterstattung.
S. 1796.6. Nachhaltigkeitsberichterstattung
Während im Lagebericht schon eine Berichterstattung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren vorgesehen ist, wurde mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) 2026 eine eigenständige Pflicht zu einer umfangreichen Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte eingeführt. Damit wird die EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) aus 2022 in österreichisches Recht umgesetzt.
Grundsätzlich betroffen sind große Kapitalgesellschaften und Mutterunternehmen einer großen Gruppe, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen), mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ersetzt die Einzelberichterstattung (§ 267a UGB idF NaBeG).
Kurz nach Veröffentlichung des NaBeG wurde 2026 eine Änderung der CSRD beschlossen, mit welcher der Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich reduziert wird. Danach sollen nur mehr Unternehmen und Konzerne mit mehr als 450 Mio € Umsatzerlösen und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmern einer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Diese Erleichterung wird im NaBeG mit Übergangsvorschriften vorweggenommen. Die geänderte CSRD wird in Österreich in einer Novelle noch umzusetzen sein.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt als Nachhaltigkeitserklärung in einem eigenen Abschnitt des Lageberichts. Das UGB enthält hierzu detaillierte inhaltliche Vorgaben (siehe Tab. 6.1).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
|
S. 180Inhaltlich umfasst der Nachhaltigkeitsbericht umfangreiche Informationen zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (environmental, social, governance; ESG), die sowohl verbale Angaben als auch quantitative Leistungsindikatoren (key performance indicators, KPI) umfassen. Diese Informationen wurden als European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in einer EU-Verordnung im Jahr 2023 veröffentlicht und sind damit unmittelbar rechtskräftig. Sie wurden vom European Financial Reporting Advisory Committee (EFRAG) im Jahr 2025 überarbeitet und hinsichtlich der Angabepflichten deutlich gekürzt. Die Beschlussfassung in den EU-Gremien ist noch abzuwarten.
Die ESRS umfassen insgesamt 12 Standards (siehe Abbildung 6.2), davon zwei Querschnittsstandards, die die Grundlagen und den Rahmen des Nachhaltigkeitsberichts umfassen, und dann spezifische Standards zu einzelnen Themen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Querschnittsstandards | ||
ESRS 1: Allgemeine Anforderungen ESRS 2: Allgemeine Angaben | ||
Umwelt | Soziales | Governance |
E1: Klimawandel E2: Umweltverschmutzung E3: Wasser- und Meerresressourcen E4: Biologische Vielfalt und Ökosysteme E5: Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft | S1: Arbeitskräfte des Unternehmens S2: Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette S3: Betroffene Gemeinschaften S4: Verbraucher und Endnutzer | G1: Unternehmensführung |
Anders als Finanzinformationen, die sich vor allem an Eigentümer, Investoren und andere Kapitalgeber richten, folgen die ESRS dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (ESRS 1). Nachhaltigkeitsinformationen sollen auch den Informationsbedarf anderer wesentlicher Stakeholder berücksichtigen, die durch die unternehmerische Tätigkeit positiv oder negativ betroffen sind, wie Geschäftspartner, Kunden, Mitarbeiter, Gewerkschaften, Anrainer, die Zivilgesellschaft und die Gesellschaft allgemein (etwa bei Treibhausgasemissionen). Zu berichten sind damit alle Nachhaltigkeitsthemen, die in einer Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich für mindestens eine Gruppe von Stakeholdern beurteilt werden.
Da sich zB Umweltauswirkungen oft erst langfristig zeigen, sind neben (wie in der Finanzberichterstattung üblichen) jährlichen Auswirkungen auch mittelfristige und langfristige Auswirkungen zu berichten. Ebenso sind Strategie, Risiken und Chancen sowie deren Management zu erläutern. Die ESRS sehen sehr viele einzelne Angabepflichten, sowohl qualitativer als auch quantitativer Art vor, die jedoch ebenfalls einer Wesentlichkeitsbeurteilung unterliegen.
S. 181Die Angaben in der Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffen nicht nur solche zur eigenen Geschäftstätigkeit, sondern auch Unternehmen in der Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens. Diesbezügliche Informationen sind oft schwer zu bekommen, vor allem, wenn es sich um Lieferanten und Abnehmer handelt, die zB aufgrund ihrer Unternehmensgröße selbst keiner Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Um zu vermeiden, dass solche Unternehmen faktisch gezwungen wären, umfangreiche Nachhaltigkeitsinformationen an ein anfragendes Unternehmen zu geben, gibt es eine Begrenzung der Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette. Ein angefragtes Unternehmen muss keine Informationen geben, die über den von der Europäischen Kommission empfohlenen freiwilligen Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (sogenannter VSME Standard, für „Voluntary“ und „Small and Medium-sized Enterprises“) hinausgehen (§ 243ba UGB).
In der Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Unternehmen auch Angaben zu ökologisch nachhaltigen („grünen“) Wirtschaftstätigkeiten aufgrund der Taxonomie-Verordnung 2020 der EU machen. Bei Nicht-Finanzunternehmen sind dies folgende Angaben:
Anteil der Umsatzerlöse,
Anteil der Investitionsausgaben (capital expenditures, CAPEX),
Anteil der Betriebsausgaben (operating expenditures, OPEX),
die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Diese Wirtschaftstätigkeiten richten sich nach ihrem wesentlichen Beitrag zu sechs Umweltzielen. Die Taxonomie-Verordnung enthält dazu umfangreiche technische Bewertungskriterien für Klassen verschiedener Wirtschaftstätigkeiten.
6.7. Weitere Berichte
Corporate-Governance-Bericht
Kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften müssen als weiteren eigenständigen Teil des Jahresabschlusses neben dem Lagebericht einen Corporate-Governance-Bericht (§ 243c UGB) und einen konsolidierten Corporate-Governance-Bericht (§ 267b UGB) veröffentlichen. Darin haben sie zu erklären, welchen Corporate-Governance-Kodex sie anwenden (den österreichischen oder den am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Kodex). Wenn eine AG beschließt, die Bestimmungen des betreffenden Kodex generell nicht anzuwenden, muss dies begründet werden.
Der Österreichische Corporate Governance Kodex (ÖCGK) enthält Regelungen über die Rechte von Aktionären und der Hauptversammlung, das Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat, die Aufgaben, Zusammensetzung und Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, Transparenz und Rechnungslegung sowie über die Abschlussprüfung. Er differenziert nach L-Regeln (legal), die gesetzliche Vorschriften wiedergeben, C-Regeln (comply or explain), deren Nichteinhaltung begründet werden soll, und R-Regeln (recommendations), die zusätzliche Empfehlungen formulieren. Die Erwähnung der L-Regeln dient vor allem der Information von Adressaten, die mit den österreichischen Gesetzen nicht vertraut sind. Das normative Kernstück des Kodex sind S. 182die C-Regeln. Ein Abweichen von diesen ist im Corporate-Governance-Bericht anzugeben und zu begründen.
Der Corporate-Governance-Bericht enthält auch Informationen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vorstands und Aufsichtsrats sowie ihrer Ausschüsse. Aus Sicht der Rechnungslegung betrifft dies besonders den Prüfungsausschuss, der in kapitalmarktorientierten und sehr großen Unternehmen eingerichtet werden muss (§ 271a Abs 1 UGB, § 92 Abs 4a AktG). Der Prüfungsausschuss muss insbesondere den Jahresabschluss und den Konzernabschluss prüfen, den Rechnungslegungsprozess und die Wirkung des internen Kontrollsystems überwachen, und er schlägt den Abschlussprüfer vor.
Im Corporate-Governance-Bericht müssen auch Maßnahmen zur Frauenförderung bei Vorstand, Aufsichtsrat und leitenden Stellungen des Unternehmens angegeben werden. Für große kapitalmarktorientierte AG ist zusätzlich eine Beschreibung des Diversitätskonzepts und dessen Umsetzung (bzw eine Begründung, falls ein solches nicht vorhanden ist) erforderlich.
Vergütungsbericht
In den §§ 78a bis 78e AktG ist für börsennotierte Aktiengesellschaften die Aufstellung eines Vergütungsberichts vorgeschrieben. Dieser umfasst folgende Elemente:
Vergütungspolitik: Darin sind die Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder darzustellen und es ist zu erläutern, wie sie die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Dabei müssen auch die einzelnen Vergütungsbestandteile beschrieben werden. Bei variablen Vergütungsbestandteilen ist anzugeben, nach welchen finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien sie gewährt werden. Ebenfalls ist zu erläutern, wie die Vergütungspolitik in der Gesellschaft festgelegt wird und unter welchen Umständen die Gesellschaft davon abweichen kann. Die Vergütungspolitik ist zu veröffentlichen.
Vergütungsbericht: In diesem erfolgt eine Aufschlüsselung der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder für das jeweilige Geschäftsjahr, der jährlichen Veränderung der Gesamtvergütung, der Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien oder Aktienoptionen, Vergütungen von verbundenen Unternehmen und weitere Informationen zur gewährten Vergütung. Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer auf Vollständigkeit zu überprüfen, und er ist jährlich zu veröffentlichen.
Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
Ein eigener, neben dem Lagebericht stehender, jährlicher Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist von großen Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse zu erstellen, wenn sie in der mineralgewinnenden Industrie (zB Mineralien, Erdöl, Erdgas) oder in Primärwäldern Holzeinschlag betreiben (§ 243d, § 267c UGB). Sie müssen Zahlungen wie auch Sachleistungen darstellen, die für ihre Tätigkeit an staatliche Stellen geleistet werden. Diese Regelung, die als Grundlage eine EU-Richtlinie hat, soll dazu dienen, öffentliche Transparenz über die Nutzung und Ausbeutung von natürlichen Ressourcen zu bewirken.
S. 183Integrierte Berichterstattung
Neben der Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt es auch Initiativen für eine integrierte Berichterstattung. Eine davon ist von der Value Reporting Foundation (VRF), die ein Rahmenkonzept für ein Integrated Reporting <IR> erarbeitet hat. Die VRF ist inzwischen in die IFRS Foundation integriert worden. Integrated Reporting möchte Strategie, Governance, Performance und Aussichten eines Unternehmens in seinem ökonomischen, gesellschaftlichen und Umweltkontext darstellen. Die vielen bisher notwendigen Berichte sollen damit in einen einzigen umfassenden Bericht integriert werden. Dies ist auch deshalb wichtig, weil die Finanz- und die Nachhaltigkeitsberichterstattung in vielen Bereichen verbunden sind. Ein Beispiel sind Klimarisiken, die letztlich in finanzielle Risiken umschlagen.
6.8. Abschlussprüfung
Gemäß § 268 Abs 1 UGB müssen alle Kapitalgesellschaften ihren Jahres- und Konzernabschluss prüfen lassen. Ausgenommen von der Prüfungspflicht ist nur die kleine GmbH, sofern sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben muss. Besondere Prüfungsvorschriften gelten vor allem für Genossenschaften, Banken und Versicherungsgesellschaften.
Die jährliche Abschlussprüfung ist von einem Wirtschaftsprüfer durchzuführen. Dieser ist alljährlich von der Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung, Generalversammlung) auf Vorschlag des Aufsichtsrats zu bestellen. Bei der Bestellung gibt es bestimmte Ausschlussgründe zu beachten, welche die Qualitätssicherung der Prüfung und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gewährleisten sollen.
Die Prüfung umfasst den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, dh bestehend aus der Bilanz, GuV und dem Anhang. Dabei ist nicht nur die äußerliche Sachgemäßheit des Jahresabschlusses zu prüfen, sondern auch die Einhaltung der Bilanzierungsgrundsätze, wie der Gliederungs- und Bewertungsvorschriften oder das Zutreffen des Going-concern-Prinzips. Eine Gebarungs- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt nicht. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob der Lagebericht bzw Konzernlagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht.
Das Ergebnis der Prüfung bildet ein Prüfungsbericht (§ 273 UGB), in dem das abschließende Urteil des Prüfers zum Ausdruck kommt. Im Prüfungsbericht werden auch die Posten des Jahresabschlusses aufgegliedert und erläutert, insbesondere müssen nachteilige Veränderungen der Lage des Unternehmens angeführt werden. Dadurch wird der Prüfungsbericht in der Praxis häufig sehr umfangreich. Er ist den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens und den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen, nicht aber zB der Hauptversammlung oder anderen Personen.
Der Bestätigungsvermerk (§ 274 UGB) fasst das Prüfungsergebnis zusammen und ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss bzw Konzernabschluss zu veröffentlichen. Der Bestätigungsvermerk besteht - entsprechend international üblicher Form - aus drei Teilen, nämlich (i) dem Gegenstand der Prüfung, (ii) der Beschreibung der Art und des Umfangs der Prüfung und der Angabe der Prüfungsgrundsätze sowie (iii) dem PrüfungsS. 184urteil. Das Prüfungsurteil ist entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives Urteil. Darin wird erklärt, ob und inwieweit der Jahresabschluss und der Lagebericht dem Gesetz, der Satzung usw entsprechen, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt sind und ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Wenn der Abschlussprüfer kein Prüfungsurteil abgeben kann, ist dies im Bestätigungsvermerk anzugeben.
Im Bestätigungsvermerk sind auch Umstände anzugeben, auf die der Abschlussprüfer besonders aufmerksam macht, sowie eine Erklärung zu wesentlichen Unsicherheiten abzugeben, die erhebliche Zweifel an der Unternehmensfortführung (going concern) aufwerfen.
Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse muss der Bestätigungsvermerk auch besonders wichtige Prüfungssachverhalte (key audit matters, KAM) enthalten. Darin werden die bedeutsamsten beurteilten Risiken im Zusammenhang mit falschen Darstellungen, die Reaktion des Abschlussprüfers darauf und allfällige Feststellungen zu diesen Risiken beschrieben.
Ein typischer Wortlaut eines Bestätigungsvermerks mit uneingeschränktem Prüfungsurteil ist (KFS/PG 3): „Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum [Datum] sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften. Nach unserer Beurteilung ist der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden und steht in Einklang mit dem Jahresabschluss.“
Die International Federation of Accountants (IFAC) beschäftigt sich mit der Vereinheitlichung von Abschlussprüfungen. Sie gibt dazu die International Standards on Auditing (ISA) heraus, die sich mit Themen wie fachlichen und ethischen Grundregeln, der Qualität und Dokumentation von Prüfungen, der Prüfungsplanung, Prüfungstechniken, Risikobeurteilung, Beurteilung des internen Kontrollsystems und der Formulierung des Prüfungsberichts beschäftigen. Werden die ISA von der EU übernommen, sind sie in Österreich anzuwenden (§ 269a UGB). Die geltenden Fachgutachten, Richtlinien und Stellungnahmen der KSW und des IWP entsprechen weitestgehend den ISA.
Die Abschlussprüfung beinhaltet keine Urteilsbildung über die künftige wirtschaftliche Situation des Unternehmens, auch wenn dies von einigen Bilanzadressaten so gesehen wird (man spricht dabei von „Erwartungslücke“). So kann es vorkommen, dass ein Unternehmen, das einen Abschluss mit einem - zu Recht gegebenen - uneingeschränkten Bestätigungsvermerk veröffentlichte, kurz darauf in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dennoch muss sich der Prüfer in der Prüfung mit der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens befassen. Beispielsweise muss er überprüfen, ob ein Unternehmen zu Recht vom Grundsatz der Unternehmensfortführung ausging. Des Weiteren hat der Abschlussprüfer eine unverzügliche Berichtspflicht (Redepflicht) gegenüber den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens, wenn er bei seinen Prüfungshandlungen auf den Bestand gefährdende Tatsachen, Gesetzesverstöße oder wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungswesens trifft (§ 273 Abs 2 und 3 UGB).
Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse enthält der Bestätigungsvermerk auch eine Darstellung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte, wie die Beschreibung der beS. 185deutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, die Reaktion des Prüfers darauf und wichtiger Feststellungen dazu.
Mit der Pflicht zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung geht auch deren Prüfungspflicht einher. Diese weist wesentliche Unterschiede zu einer Abschlussprüfung auf. Erstens ist der Prüfungsumfang eingeschränkt, weil nur mit begrenzter Prüfungssicherheit geprüft werden muss, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt. Die Prüfungshandlungen zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit sind in ihrem Umfang deutlich geringer, und damit ist das Maß an Sicherheit wesentlich geringer als bei einer Prüfung zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit. Und zweitens können künftig neben den Wirtschaftsprüfern auch in Österreich niedergelassene unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen. Dafür müssen allerdings erst die Voraussetzungen geschaffen werden (§ 268 Abs 4 UGB).
Das Prüfungsergebnis wird in einem sogenannten Zusicherungsvermerk zusammengefasst (§ 274a UGB). Dieser ist typischerweise doppelt negativ formuliert: „Auf Grundlage unserer durchgeführten Prüfungshandlungen und der von uns erlangten Nachweise sind uns keine Sachverhalte bekanntgeworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass die im Lagebericht enthaltene Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht in allen wesentlichen Belangen mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt.“ Wenn der Abschlussprüfer auch Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, kann der Zusicherungsvermerk als gesonderter Abschnitt in den Bestätigungsvermerk aufgenommen werden.
6.9. Enforcement
Zusätzlich zur Abschlussprüfung ist es aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Transparenzrichtlinie) erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein Enforcement der Rechnungslegung für kapitalmarktorientierte Unternehmen einrichten. Unter Enforcement versteht man eine eigene Institution, die veröffentlichte, geprüfte Abschlüsse nachträglich systematisch einer weiteren Überprüfung unterzieht und bei Aufdeckung von Nichtbeachtung der Rechnungslegungsstandards Sanktionen verhängen kann.
Das Enforcement erfolgt in zwei Stufen: Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die Aufsichts- und Kontrollbehörde für die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften. Sie erstellt einen jährlichen Prüfungsplan für die zweite Stufe, die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR), kann jedoch unter bestimmten Bedingungen Prüfungen an sich ziehen.
Die OePR ist ein nicht auf Gewinn gerichteter, weisungsfreier Verein, der von den der Prüfung unterliegenden Unternehmen und den Vereinsmitgliedern finanziert wird und nach Anerkennung durch das Finanzministerium die Prüfungen durchführt. Die Prüfungen erfolgen stichprobenmäßig oder aus besonderem Anlass. Die Unternehmen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Ergibt eine Prüfung einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften, ist dies grundsätzlich zu veröffentlichen; ggf ist der Abschluss zu berichtigen. In schwerwiegenden Fällen kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen für Organe des Unternehmens und Disziplinarverfahren gegen den Abschlussprüfer kommen.
S. 186In der Praxis kommt es trotz der Prüfung durch den Abschlussprüfer durchaus zu Fehlerfeststellungen durch die OePR bzw die FMA. Die meisten davon beziehen sich auf bestimmte Ermessensentscheidungen sowie Angaben im Anhang und Lagebericht.
6.10. Offenlegung des Jahresabschlusses
Nachdem Aufsichtsrat und Hauptversammlung bzw Generalversammlung den Jahresabschluss festgestellt haben, ist er unverzüglich offenzulegen; der Konzernabschluss ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluss offenzulegen. Die zeitliche Frist sind neun Monate (§ 277 Abs 1 UGB). Innerhalb dieser Frist noch ausständige Unterlagen müssen nachgereicht werden. Die Offenlegung umfasst den Abschluss, den Lagebericht sowie den Bestätigungsvermerk.
Die Offenlegungspflicht trifft sämtliche Kapitalgesellschaften (einschließlich verdeckten Kapitalgesellschaften), allerdings abgestuft nach Rechtsform und Größenklasse. Personengesellschaften unterliegen keiner Offenlegung. Für die FlexCo gelten dafür dieselben Regeln wie für die GmbH.
Einer der Hauptgründe für eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Offenlegung ist die Befürchtung, dass Bilanzadressaten, insbesondere die Konkurrenz, einen zu genauen Einblick in das Unternehmen bekommen und diese Informationen zum Schaden des Unternehmens weiter verwerten könnten. Bei großen Unternehmen besteht eine solche Gefahr wegen der vielen Geschäftsfälle, die zu den ausgewiesenen Posten saldiert werden, in geringerem Umfang.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Größenklasse | Groß | Mittelgroß | Klein |
AG | Gesamter Jahresabschluss | Zusammengefasste Bilanz, GuV und Auslassen bestimmter Anhangangaben | Zusammengefasste Bilanz, GuV und Auslassen bestimmter Anhangangaben Stark verkürzte Bilanz bei Kleinstkapitalgesellschaft |
GmbH, FlexCo | Gesamter Jahresabschluss | Zusammengefasste Bilanz, GuV und Auslassen bestimmter Anhangangaben | Stark verkürzte Bilanz und Auszüge des Anhangs (Formblatt) Stark verkürzte Bilanz bei Kleinstkapitalgesellschaft |
Die Offenlegung erfolgt durch elektronische Einreichung der Unterlagen beim Firmenbuch. Das Firmenbuchgericht macht den Tag der Einreichung öffentlich bekannt. Große AG und GmbH haben den gesamten Jahresabschluss samt dem Bestätigungsvermerk sowie den Lagebericht einzureichen.
Für die mittelgroße AG und GmbH sowie die kleine AG gibt es eine Reihe von Erleichterungen hinsichtlich des Umfangs der einzureichenden Informationen (für kleine und S. 187mittelgroße GmbH und AG gibt es schon Erleichterungen für den Inhalt des Anhangs). Sie brauchen nur die Hauptpositionen der Bilanz sowie einige Unterpositionen zu veröffentlichen, bei der GuV können Umsatz, Wareneinsatz und andere Posten zu einem „Rohergebnis“ saldiert werden, und sie können bestimmte Anhangangaben auslassen (§ 279 UGB).
Kleine GmbH schließlich müssen nur eine stark verkürzte Bilanz und wenige Anhangangaben, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen, einreichen, Kleinstkapitalgesellschaften nur die verkürzte Bilanz. Der offenzulegende Auszug aus der Bilanz enthält nur die Hauptpositionen der Bilanz (in Tabelle 6.3 und 6.4 nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten). Die Bekanntgabe von Daten aus der GuV ist nicht erforderlich. Dazu gibt es ein Formblatt, das die erforderlichen Angaben enthält (UGB-Formblatt-Verordnung). Da die kleine GmbH idR nicht prüfungspflichtig ist, sind diese Angaben ungeprüft.
Diese Offenlegungspflichten beinhalten die gesetzliche Publizität. Es ist den Unternehmen unbenommen, darüber hinaus freiwillig zusätzliche Informationsaktivitäten zu setzen.
Geschäftsbericht
In der Praxis werden von vielen Unternehmen Geschäftsberichte veröffentlicht. Weder für den Inhalt noch für die Publikation bestehen gesetzliche Vorschriften. Typischerweise enthält der Geschäftsbericht die folgenden Bestandteile:
Vorwort,
Darstellung des Unternehmens,
Lagebericht,
Bilanz und GuV,
Anhang,
Bestätigungsvermerk.
Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht und Bestätigungsvermerk sind gesetzlich erforderliche Informationen, die übrigen Angaben erfolgen freiwillig. Daher enthält der Geschäftsbericht sowohl geprüfte als auch ungeprüfte Informationen. Da der Inhalt eines Geschäftsberichts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, besteht keine Pflicht zur vollständigen Wiedergabe der gesetzlich verlangten Informationen; in diesem Fall ist allerdings auf die Verkürzung hinzuweisen (§ 281 Abs 2 UGB).
Während früher regelmäßig Jahres- und Konzernabschluss gemeinsam im Geschäftsbericht enthalten waren, sind in letzter Zeit vor allem die großen Unternehmen dazu übergegangen, den Konzernabschluss getrennt vom Jahresabschluss zu veröffentlichen. Der für das interessierte Publikum gedachte Geschäftsbericht enthält dann nur mehr den Konzernabschluss. Ein Grund dafür liegt darin, dass international der Konzernabschluss und nicht der Jahresabschluss als wesentliche Informationsquelle erachtet wird, ungeachtet der Tatsache, dass der Jahresabschluss für Ausschüttungen von Bedeutung ist. Börsennotierte Unternehmen müssen jedoch einen Jahresfinanzbericht veröffentlichen, der den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Mutterunternehmens enthält (§ 82 Abs 4 BörseG).
S. 188Der Geschäftsbericht wird vor allem durch die zusätzlichen Informationen ein wichtiges Instrument der Investor Relations (IR) und damit sozusagen eine „Visitenkarte“ des Unternehmens. Deshalb bemühen sich viele Unternehmen um eine möglichst gut aufbereitete Darstellung der darin enthaltenen Informationen. Der Geschäftsbericht wird vielfach auch in andere Sprachen übersetzt. Er ist von den meisten Unternehmen auf Anfrage erhältlich.
Informationsquellen
Finanzinformationen vieler Unternehmen sind auf deren Websites im Internet auf interaktiver Basis oder als Download verfügbar. In aller Regel werden auch weitere Finanzinformationen auf die Website gestellt, wie zB Quartalsberichte, Pressemitteilungen, Analystenpräsentationen und Ähnliches.
Für kapitalmarktorientierte Unternehmen ist seit 2020 die Veröffentlichung der Jahresfinanzberichte in einem Einheitlichen Europäischen Elektronischen Berichtsformat (European Single Electronic Format, ESEF) verpflichtend. Dies betrifft auch die Nachhaltigkeitsberichte. Dieses Berichtsformat beinhaltet eine Kennzeichnung der einzelnen Angaben mit „Tags“ in einer Extensible Hypertext Markup Language (XHTML) auf Basis der eXtensible Business Reporting Language (XBRL), die die „Tags“ definiert. Die Datei muss auch mit einem Browser für Menschen lesbar sein. Mit dieser Standardisierung wird die elektronische Nutzung der in den Abschlüssen enthaltenen Informationen wesentlich erleichtert. Beispielsweise können diese Informationen automatisch von den Websites herausgesucht und zu Kennzahlen und Entscheidungsgrundlagen von Investoren weiterverarbeitet werden.
Alle Informationselemente im Finanzbericht werden in einem Instance Document zusammengefasst, das mit einer Taxonomie verknüpft ist, die die Informationsstruktur vorgibt. Die Kontextinformationen zB zu „Umsatzerlöse € 120,6 Mio“ umfassen insbesondere:
XBRL-Tag (zB bei IFRS: „ifrs-full:Revenue“),
Geschäftsjahr,
Währung,
Format bestehend aus Zahl, Tausendertrennzeichen, Anzahl der Nullen (6 für Mio), Dezimalstellen,
Betrag und
Formatierungsangaben für die Darstellung.
6.11. Zwischenberichte
Zwischenberichte bezeichnen Finanzinformationen, die eine Periode von weniger als einem Geschäftsjahr umfassen. Das Börsegesetz sieht vor, dass Aktiengesellschaften, deren Anteile an einer österreichischen Börse notieren, Halbjahresfinanzberichte aufstellen und veröffentlichen müssen (§ 125 BörseG). Veröffentlicht ein gelistetes Unternehmen einen Konzernabschluss, so ist auch der Halbjahresfinanzbericht auf Basis der Konzerndaten aufzustellen. Eine Verpflichtung zu Quartalsberichten besteht gesetzlich nicht (§ 126 BörseG); Börsen können jedoch für das Top-Marktsegment Quartalsberichte verlangen. Für nicht börsennotierte Unternehmen gibt es keine Verpflichtung, sie können Zwischenberichte freiwillig aufstellen.
S. 189Der Halbjahresfinanzbericht umfasst folgende Elemente:
Verkürzter Abschluss
Halbjahreslagebericht
Erklärung des gesetzlichen Vertreters, dass der verkürzte Abschluss und der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln
Der Halbjahresbericht ist grundsätzlich nach denselben Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen aufzustellen wie der Jahresfinanzbericht (§ 125 Abs 2 BörseG). Da die meisten börsennotierten Unternehmen Konzerne sind und deren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen ist, bedeutet dies, dass auch der Halbjahresbericht nach IFRS aufzustellen ist.
Eine Prüfung von Zwischenberichten ist nicht erforderlich, eine prüferische Durchsicht (review) durch einen Abschlussprüfer wird aber von Unternehmen häufig freiwillig in Auftrag gegeben.
Fragen und Beispiele zum 6. Kapitel
Eine auf die Hauptpositionen verkürzte GuV eines Unternehmens zeigt folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnenBetriebsergebnis | -829 |
Finanzergebnis | 1.253 |
Ergebnis vor Steuern | 424 |
Ertragsteuern | -92 |
Jahresergebnis | 332 |
Der Vorstand weiß, dass die Finanzanalysten regelmäßig mit dem Ergebnis des operativen Geschäfts unzufrieden sind und unangenehme Fragen zu Strategien und künftigen Maßnahmen stellen. Diese möchte er so weit als möglich vermeiden.
Er hat die Idee, die Zuführung zu Pensionsrückstellungen, die bisher im Personalaufwand enthalten war, in einen Zinsanteil und eine restliche Zuführung aufzuteilen. Der Stand der Rückstellung beträgt am Beginn des Geschäftsjahres 26.000 und am Ende 28.000. Die Rückstellung ist unter Anwendung eines Zinssatzes von 4 % gerechnet. Des Weiteren überlegt der Vorstand, eine im Rahmen einer Reorganisation eines Geschäftsbereiches gebildete Rückstellung in Höhe von 145, die mögliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer abdecken soll, aus dem Personalaufwand herauszunehmen und irgendwie als außergewöhnlich darzustellen. Der Steuersatz des Unternehmens beträgt 23 %. Welche Auswirkungen hätten diese Überlegungen auf die GuV?
Worin besteht der Sinn einer Schutzklausel bei der Offenlegung?
Im Rahmen der Diskussion um Ausweiserfordernisse stellt sich oft die Frage, wie und wo ein Posten oder eine Information zu einem Posten ausgewiesen werden soll. Wie könnte eine bestimmte Ausweisform begründet werden?
Ein Unternehmen wird zum 1.1.20X1 mit 50.000 bar gegründet. Es mietet ein Büro, erwirbt Einrichtung um 12.000 (planmäßige Abschreibung 20X1 mit 2.000) und erstellt während des Jahres Beratungsleistungen. Am Ende des Jahres entnimmt der Eigentümer 15.000. Erstellen Sie eine Kapitalflussrechnung nach der indirekten Methode.
Tabelle in neuem Fenster öffnenS. 190Bilanz | 31.12.20X1 | 1.1.20X1 |
Einrichtung | 10.000 | 0 |
Lieferforderungen | 30.000 | 0 |
Liquide Mittel | 34.000 | 50.000 |
Nominalkapital | 50.000 | 50.000 |
Gewinnrücklagen | 20.000 | 0 |
Lieferverbindlichkeiten | 4.000 | 0 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewinn- und Verlustrechnung | 20X1 |
Umsatzerlöse | 85.000 |
Betriebliche Aufwendungen | 40.000 |
Gewinn vor Steuern | 45.000 |
Ertragsteuern | 10.000 |
Jahresergebnis | 35.000 |
Lösungen zum 6. Kapitel
Die Aufspaltung der Zuführung zur Pensionsrückstellung in Dienstzeitaufwand und Zinsaufwand entlastet das Betriebsergebnis um die Zinsen auf den Stand der Rückstellung am Beginn des Geschäftsjahres, das sind 4 % von 26.000, also 1.040, zu Lasten des Finanzergebnisses.
Da es keine Möglichkeit für die gesonderte Darstellung für als außergewöhnlich gehaltene Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gibt, kann nur eine Untergliederung innerhalb des Betriebsergebnisses oder eine entsprechende Anhangangabe erfolgen. Deshalb ergeben sich daraus keine Konsequenzen für die Gewinn- und Verlustrechnung.
Steuerliche Konsequenzen haben diese Umgliederungen nicht.
Tabelle in neuem Fenster öffnenBetriebsergebnis | 211 |
Finanzergebnis | 213 |
Ergebnis vor Steuern | 424 |
Ertragsteuern | -92 |
Jahresergebnis | 332 |
Auf Grund der Schutzklausel müssen bestimmte Sachverhalte, die schutzwürdige Interessen des Unternehmens gefährden könnten, nicht ausgewiesen werden. Damit wird verhindert, dass Außenstehende einen zu genauen Einblick in das Unternehmen erhalten und Entscheidungen treffen, die für das Unternehmen schädlich sein könnten. Die Schutzklausel entsteht aus einer Abwägung der Interessen des Unternehmens und denen der externen Bilanzadressaten. Diese entgegengesetzten Interessen sind daher für den Umfang der von der Schutzklausel erfassten Sachverhalte zu beachten, idR wird die Schutzklausel eher eng auszulegen sein.
S. 191Interessant ist die Regelung im UGB, dass die Anwendung einer Schutzklausel idR anzugeben ist. Dadurch werden Bilanzadressaten darüber informiert, dass das Unternehmen Informationen besitzt, deren Veröffentlichung vermutlich dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Dies ist meist Anlass dafür, besonders zu recherchieren.
Relevant dafür ist zunächst die Frage, für wen die Information bestimmt ist. Sind die Adressaten nicht von veröffentlichter Information abhängig, spielt das Informationsmedium eine vergleichsweise geringere Rolle als bei anderen Bilanzadressaten. Eine Reihung der Information nach Wichtigkeit könnte dazu führen, dass wesentliche Informationen im Jahresabschluss direkt, weniger wichtige oder erläuternde Informationen in Fußnoten oder im Anhang bzw Erläuterungsbericht auszuweisen wären. Dies kann die Lesbarkeit der Information erhöhen. Allerdings zeigen empirische Untersuchungen, dass es dem Bilanzanalytiker meist gleichgültig ist, wo die Information aufscheint, solange sie überhaupt aufscheint.
Bei der indirekten Methode der Kapitalflussrechnung wird das Jahresergebnis um nicht zahlungswirksame Transaktionen bereinigt. Daraus ergibt sich:
Tabelle in neuem Fenster öffnenJahresergebnis | 35.000 | |
+ | Abschreibungen | 2.000 |
- | Erhöhung der Lieferforderungen | -30.000 |
+ | Erhöhung der Lieferverbindlichkeiten | 4.000 |
Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit | 11.000 | |
Investitionen in Einrichtung | -12.000 | |
Cashflows aus der Investitionstätigkeit | -12.000 | |
Privatentnahme | -15.000 | |
Cashflows aus der Finanzierungstätigkeit | -15.000 | |
Zahlungswirksame Veränderung der liquiden Mittel | -16.000 | |
Fondsveränderung: | ||
Anfangsbestand liquide Mittel | 50.000 | |
Zahlungswirksame Veränderung der liquiden Mittel in der Periode | -16.000 | |
Endbestand liquide Mittel | 34.000 |
Literaturempfehlungen zum 6. Kapitel
Gliederung des Jahresabschlusses, Inhalt des Anhangs sowie Prüfungs- und Publizitätspflichten sind in Egger/Bertl/Hirschler/Mittelbach-Hörmanseder (2026) beschrieben, für spezifische Einzelfragen kommen eher Kommentare, wie Aschauer/Bertl/Fröhlich/Mandl (2024), Straube (2012 ff), Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka (1998 ff) und Zib/Dellinger (2015), in Betracht. Eine ökonomische Analyse der Publizität und der Abschlussprüfung findet sich in Wagenhofer/Ewert/Schneider (2023).