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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 20.04.2026, RV/3100109/2026

1. Rückerstattung nach COFAG-NoAG (Fixkostenzuschuss) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken 2. Verzinsung der Rückerstattung - keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 19.9.2025, E 1733/2025)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom betreffend Rückerstattung zum Fördervertrag Fixkostenzuschuss 800.000 und Verzinsung der Rückerstattung zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Rückerstattung zum Fördervertrag Fixkostenzuschuss 800.000 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verzinsung der Rückerstattung wird als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt erließ am den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG und setzte den Rückerstattungsanspruch mit EUR 904,39 fest. Es führte aus, dass mit dem Ausfallsbonus für den Zeitraum Jänner 2021 (ausbezahlt am ) auch der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt und in Höhe von EUR 3.778,26 ausbezahlt worden war. Am sei der Antrag auf Tranche 2 bei der COFAG eingebracht worden. Laut diesem Antrag habe der Fixkostenzuschuss EUR 2.878,87 betragen. Es werde nunmehr die Differenz zwischen dem ausbezahlten Vorschuss und dem zustehenden Betrag rückgefordert.

Ebenfalls am erließ das Finanzamt den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz COFAG-NoAG und setzte die Zinsen mit EUR 155,47 fest.

In seiner Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus: "Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Rückerstattung und der Zinsen." Verwiesen werde auf zwei beigefügte Artikel.

Das Finanzamt legte die Beschwerde gemäß § 262 Abs. 3 BAO am dem Bundesfinanzgericht vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragte am den Ausfallsbonus für Jänner 2021 in Höhe von EUR 3.778,26 sowie den Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe von EUR 3.778,26.

Der Ausfallsbonus in Höhe von EUR 3.778,26 sowie der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe von EUR 3.778,26 wurden am ausbezahlt.

Diese Umstände sind durch den Akteninhalt zweifelsfrei belegt.

Am beantragte der Beschwerdeführer den Fixkostenzuschuss 800.000 für November 2020 in Höhe von EUR 2.837,87. Dabei befüllte er in der Antragsmaske das Pflichtfeld neben dem Text "Es wird bestätigt, dass eine Erklärung des Antragstellers vorliegt, dass die Förderbedingungen der COFAG und FAQ´s zum Fixkostenzuschuss Bestandteil des Fördervertrages werden." mit einem Häkchen.

Er erklärte dadurch seine Zustimmung dazu, dass die Förderbedingungen der COFAG und die FAQ´s Vertragsbestandteil des Fördervertrages mit der COFAG werden.

2. Beweiswürdigung

Angesichts bisheriger Ergebnisse von Ermittlungsverfahren in vergleichbaren Fällen erachtet das Bundesfinanzgericht es als erwiesen, dass eine Beantragung des Fixkostenzuschusses (das Absenden des elektronischen Antragsformulars) nur dann möglich war, wenn das Textfeld "Es wird bestätigt, dass eine Erklärung des Antragstellers vorliegt, dass die Förderbedingungen der COFAG und FAQ´s zum Fixkostenzuschuss Bestandteil des Fördervertrages werden." angekreuzt wurde (sogenanntes "Pflichtfeld").

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Rückerstattung - Abweisung)

Nach § 13 ff COFAG-NoAG entsteht ab ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch in jenem Ausmaß, soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten. Gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG ist die Rückerstattung vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.

Punkt 5.3 der Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Anl. 1 idF BGBl II 73/2021 lautet auszugsweise:

"5.3 Auszahlung des FKZ 800.000

5.3.1

Die Auszahlung des FKZ 800.000 muss spätestens bis beantragt werden. Diese kann in zwei Tranchen jeweils innerhalb folgender Zeiträume durch den Antragseinbringer unter Vorlage der gemäß diesen Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

(a) Die erste Tranche umfasst 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000. Sie kann frühestens ab und muss spätestens bis beantragt werden.

(b) Die Auszahlung der zweiten Tranche kann frühestens ab und muss bis spätestens beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte FKZ 800.000 zur Auszahlung. Zugleich sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen (vergleiche Punkt 4.2.2 und 5.3.6).

5.3.2

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 können bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000 Vorschüsse auf den FKZ 800.000 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) beantragt werden (Vorschuss FKZ 800.000).

Ein Vorschuss FKZ 800.000 kann für den Umsatzausfall im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 pro Kalendermonat in Höhe von jeweils 15% des gemäß Punkt 3.1.3 der VO Ausfallsbonus zu ermittelnden Umsatzausfalls beantragt werden. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom bis zum zu erfolgen. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für einen anderen Kalendermonat hat jeweils vom 16. Tag des auf den Betrachtungszeitraum für den Vorschuss FKZ 800.000 folgenden Monats bis zum 15. Tag des auf den Betrachtungszeitraum für den Vorschuss FKZ 800.000 drittfolgenden Monats zu erfolgen.

Wird ein Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.1 gestellt, so sind gewährte Vorschüsse FKZ 800.000 mit dem Auszahlungsbetrag zu verrechnen. Erfolgt die Auszahlung des FKZ 800.000 in mehreren Tranchen, so werden bereits gewährte Vorschüsse FKZ 800.000, die nicht mit der ersten Tranche verrechnet wurden, mit dem Auszahlungsbetrag der zweiten Tranche verrechnet. Übersteigen die bereits gewährten Vorschüsse FKZ 800.000 den bei Beantragung für den gesamten FKZ 800.000 errechneten Auszahlungsbetrag, so sind die Vorschüsse FKZ 800.000 insoweit an die COFAG zurückzuzahlen, als sie den für den gesamten FKZ 800.000 errechneten Auszahlungsbetrag übersteigen. Wird bis zum kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 bei der COFAG eingebracht, so sind sämtliche erhaltene Vorschüsse FKZ 800.000 zur Gänze an die COFAG zurückzuzahlen."

Punkt 4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) BGBl II 74/2021 lautet auszugsweise:

"4 Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus

4.1 Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) gemäß Punkt 5.3.2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 479/2020 in der jeweils geltenden Fassung, zusammen. Voraussetzung für die Gewährung eines Bonus und eines Vorschusses FKZ 800.000 ist das Vorliegen eines Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3 von mindestens 40 Prozent im Betrachtungszeitraum. Für die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 ist es des Weiteren notwendig, dass die Voraussetzungen des Punkts 5.3.2 der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 erfüllt sind und sich der Antragsteller verpflichtet, bis zum einen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 zu stellen.

4.4 Höhe des Ausfallsbonus

4.4.1 Die Höhe des Bonus und des Vorschusses FKZ 800.000 entspricht jeweils 15 Prozent des Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3; somit insgesamt 30 Prozent des Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3. Sowohl Bonus, als auch Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100. Der Bonus für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 beträgt abweichend von den anderen Betrachtungszeiträumen 30 Prozent des Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3 und ist mit EUR 50.000 gedeckelt. …"

Punkt 6.2 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) BGBl II 74/2021 lautet auszugsweise:

"6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:

6.2.7 bis zum einen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 zu stellen, sofern ein Vorschuss FKZ 800.000 beantragt wird; …"

Punkt 8 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) BGBl II 74/2021 lautet auszugsweise:

"8 Prüfung und Rückzahlung des beantragten Ausfallsbonus

8.3 Eine verpflichtende (anteilige) Rückforderung eines gewährten Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 durch die COFAG hat vorbehaltlich Punkt 8.4 aufgrund einer nachträglichen Überprüfung nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:

(a) eine Ermittlung des nachträglich überprüften Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 unterschreitet; oder

(b) der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 40% und es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung eines Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000; oder

(c) der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag wurde bei dem gewährten beziehungsweise ausgezahlten Bonus oder Vorschuss FKZ 800.000 überschritten. …"

Punkt C.IV.2. der FAQ´s zum Fixkostenzuschuss 800.000 lautet:

"C.IV.2. Kann die inhaltliche Korrektur, die mit der zweiten Tranche erfolgt, auch zu einer Rückzahlung führen?

Wird der Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 inhaltlich im Zuge der zweiten Tranche korrigiert, kann dies auch zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen. Eine verpflichtende Rückforderung gewährter Zuschüsse durch die COFAG hat grundsätzlich aufgrund einer nachträglichen Überprüfung aber nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass es bei der nachträglichen Überprüfung zu einer der folgenden Feststellungen kommt:

• eine Ermittlung des nachträglich überprüften FKZ 800.000 nach den Vorgaben dieser Richtlinien ergibt einen Betrag, der um mehr als 3% den Betrag des gewährten beziehungsweise ausbezahlten FKZ 800.000 unterschreitet; oder

• der tatsächliche Umsatzausfall liegt unter 30% und es besteht daher kein Anspruch auf Gewährung eines FKZ 800.000; oder

• der beihilfenrechtlich zulässige Höchstbetrag wurde beim gewährten beziehungsweise ausgezahlten FKZ 800.000 überschritten.

Es kann darüber hinaus zu einer Rückforderung des FKZ 800.000 kommen, wenn vom Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden; vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden, die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung derUnterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist, von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird, die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind oder sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen vom fördernehmenden Unternehmen nicht eingehalten wurden."

Aus dem rechtlichen Rahmen für die Beantragung und Gewährung des Ausfallsbonus und des Fixkostenzuschuss 800.000 ergibt sich zweifelsfrei, dass ein beantragter und gewährter Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 mit dem letztendlich beantragten und gewährten Fixkostenzuschuss 800.000 zu verrechnen ist. Ebenso zweifelsfrei ergibt sich aus Punkt 8.3.a der VO Ausfallsbonus, dass die COFAG einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss, der um mehr als drei Prozent höher als der letztendlich beantragte und zustehende Fixkostenzuschuss 800.000 war, jedenfalls zurückzufordern hat. Der COFAG wird dabei kein Ermessensspielraum eingeräumt.

Dies wird auch durch Punkt C.IV.2 der FAQ´s zum Fixkostenzuschuss 800.000, welche Vertragsinhalt des zwischen dem Beschwerdeführer und der COFAG abgeschlossenen Fördervertrages sind (vgl. ; ), untermauert und verdeutlicht: Zur Frage, ob "die inhaltliche Korrektur, die mit der zweiten Tranche erfolgt, auch zu einer Rückzahlung führen" kann, wird der dahingehende Verordnungstext wiedergegeben.

Der Beschwerdeführer behauptet "die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Rückerstattung und der Zinsen" und verweist ohne nähere Erläuterung auf einen Zeitschriftenartikel (Fiala/Rzeszut/Sirakova, Erste Entscheidungen des BFG zu Rückforderungen von COVID-19-Förderungen, SWK 14-15/2025, 717) sowie einen Text ohne Fundstellenangabe. In beiden Texten werden verfassungsrechtliche Bedenken dahin geäußert, dass § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang zu bringen sei, zumal die Bestimmung der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt.

Angesichts des Umstandes, dass bereits der für die Förderabwicklung der COFAG im Geltungsbereich des Privatrechtes geschaffene Rechtsrahmen keinen Ermessensspielraum für die Rückforderung zu Unrecht bezogener Förderungen einräumt, sodass sich die Rechtsposition der Beschwerdeführerin durch die Überführung in öffentliches Recht durch das COFAG-NoAG nicht verschlechtert hat, sieht das Bundesfinanzgericht keinen Anlass, ein Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe genannt, die auf eine anderweitige Rechtswidrigkeit "der Rückerstattung" oder eine unrichtige Anwendung des § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG hindeuten würden. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Verzinsung der Rückerstattung - Abweisung)

Der Beschwerdeführer behauptet "die Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Rückerstattung und der Zinsen" und verweist ohne nähere Erläuterung auf einen Zeitschriftenartikel (Fiala/Rzeszut/Sirakova, Erste Entscheidungen des BFG zu Rückforderungen von COVID-19-Förderungen, SWK 14-15/2025, 717) sowie einen Text ohne Fundstellenangabe. In beiden Texten wird die Verzinsungsregelung des COFAG-NoAG als verfassungsrechtlich bedenklich bezeichnet. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet ().

Gemäß § 252 Abs. 2 BAO kann ein Bescheid, dem in einem Abgabenbescheid getroffene Entscheidungen zugrunde liegen, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Abgabenbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe genannt, die auf eine Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verzinsung der Rückerstattung hindeuten würden. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revisionszulässigkeit)

Die Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsnormen, hinsichtlich derer Verfassungskonformität das Bundesfinanzgericht aus dem dargestellten Grund keine Zweifel hegt. Weitere Rechtsfragen wurden nicht aufgeworfen. Daher ist trotz des Umstandes, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückerstattung von Fixkostenzuschüssen existiert, die Revision nicht zulässig.

Die vom Beschwerdeführer angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verzinsungsregelung des COFAG-NoAG wurden vom Verfassungsgerichtshof bereits verworfen. Die Revision ist daher auch in diesem Punkt nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
VO Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021
§ 13 ff COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
§ 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
VO Ausfallsbonus, BGBl. II Nr. 74/2021
§ 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100109.2026

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAG-27987