VwGH 28.02.2020, Ra 2019/07/0063
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Anwendung des § 69 Abs 1 Z 1 AVG setzt nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (hier in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses; ausführliche Begründung im E). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 99/10/0238 E RS 5 (Hier: Dies gilt auch für die Anwendung des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014.) |
Normen | |
RS 2 | Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt daher nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. ). Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (). Dies gilt auch für § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG 2014. |
Normen | AgrGG Stmk 1985 §1 AgrGG Stmk 1985 §7 Abs1 AgrGG Stmk 1985 §7 Abs6 |
RS 3 | Ein Regulierungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepasst sind oder das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint. Es hat vor allem die Aufgabe, den nachhaltigen Ertrag der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen und die Ansprüche der Parteien auf diese Nutzungen zu ermitteln. Zudem schafft es die Grundlagen für den Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzungen. Es dient der Fixierung und Sicherung der alten, nach örtlicher Übung überkommenen Nutzungsrechte in einem stufenförmigen Verfahren. Davon ist das Teilungsverfahren zu unterscheiden, welches die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung in ein (privatrechtliches) Eigentum mit sich bringt (§ 7 Abs 2 Stmk AgrGG 1985). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2009/07/0036 E VwSlg 18304 A/2011 RS 1 (hier nur zweiter und dritter Satz) |
Normen | |
RS 4 | Im Rahmen des mehrstufigen Regulierungsverfahrens (vgl. ) ist der Regulierungsplan als maßgebliche inhaltliche Entscheidung nach § 37 Stmk AgrGG 1985 "nach Klarstellung der Verhältnisse" zu verfassen. Das VwG hat seinem Beschluss, mit dem es den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung des Regulierungsplans im Regulierungsverfahren abgewiesen hat, die Rechtsansicht zu Grunde gelegt, die Nichtnutzbarkeit von agrargemeinschaftlichen Flächen zu agrarischen Zwecken sei im Regulierungsplan allein nach den faktischen Umständen zu beschreiben und festzustellen, wobei es unerheblich sei, ob dieser Zustand rechtswidrig oder rechtskonform zustande gekommen sei. Dies gelte selbst im Falle des unwirksamen Zustandekommens oder der Nichtigkeit der dieser Nutzung zugrunde liegenden Verträge. Ein solches Verständnis ist mit dem Zweck eines Regulierungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Stmk AgrGG 1985 - nämlich der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei den betroffenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken - nicht in Einklang zu bringen. Beruht die aktuelle Nutzung oder (Nicht-)Nutzbarkeit agrargemeinschaftlicher Flächen auf einer rechtswidrigen oder rechtlich unwirksamen Verfügung der Agrargemeinschaft, so hat die Agrarbehörde daher diesen Zustand nicht stets hinzunehmen und auch noch bescheidmäßig festzustellen, sondern vielmehr soweit möglich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis auf dessen Beseitigung (etwa durch rechtliche Sanierung oder Rückabwicklung) hinzuwirken und den Regulierungsplan entsprechend § 37 Stmk AgrGG 1985 erst nach der entsprechenden Klarstellung der Verhältnisse zu erlassen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche in Frage kommenden Verträge vollständig überprüft werden müssten, was eine verfahrensökonomische Führung von Regulierungsverfahren verunmöglicht. Nach § 37 Stmk AgrGG 1985 ist die Klarstellung der Verhältnisse Voraussetzung für die Verfassung eines Regulierungsplans. Werden demnach im Zuge eines Regulierungsverfahrens substantiiert konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehender Nutzungen geäußert, so sind diese entsprechend zu klären, wenn das Regulierungsverfahren seinen Ordnungszweck erfüllen können soll. |
Normen | AgrGG Stmk 1985 §38 AgrGG Stmk 1985 §39 AgrGG Stmk 1985 §40 AgrGG Stmk 1985 §47 Abs2 AgrGG Stmk 1985 §47 Abs3 VwGG §42 Abs2 Z1 |
RS 5 | Aus §§ 38 Abs. 2, 39 und 40 Stmk AgrGG 1985 ergibt sich, dass ein Teil des Regulierungsplanes auch in der Beschreibung des nutzbaren agrargemeinschaftlichen Gebietes und dessen nachhaltigen Ertrags (in einem Nutzungsplan, Aufforstungsplan oder Weidenutzungsplan) besteht. Stellt ein Teil dieses Gebietes eine von einem Windpark betroffene Grundfläche dar, kann sie nicht mehr agrarisch genutzt werden; von einer solchen Flächenreduktion ist die Rechtsausübung der Agrargemeinschaftsmitglieder unmittelbar betroffen. Der Reduktion des Ausmaßes der nutzbaren agrargemeinschaftlichen Flächen kann daher in einem Regulierungsverfahren durchaus Bedeutung zukommen; dies wird auch durch die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und 3 legcit. deutlich, wonach der Agrarbehörde während eines anhängigen Regulierungsverfahrens ua die Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistung für die Benutzung solcher Grundstücke zukommt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/07/0012 E RS 3 |
Norm | |
RS 6 | Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 erfordert das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 40.28-891/2019-3, betreffend Wiederaufnahme in einem Regulierungsverfahren nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „F“, vertreten durch die Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft. Die belangte Behörde erließ im Regulierungsverfahren betreffend diese Agrargemeinschaft mit Kundmachung vom einen Regulierungsplan gemäß § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985). In der darin enthaltenen Almkarte vom sind Windkraftanlagen mit der Bezeichnung „WEA 1, WEA 2 und WEA 3“ samt Stellflächen und Stichwegen eingezeichnet.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in der er unter anderem ausführte, die Errichtung dieser Windkraftanlagen sei nicht von Beschlüssen der Agrargemeinschaft gedeckt und damit rechtswidrig genehmigt worden. Im Übrigen seien die diesbezüglichen Verträge äußerst benachteiligend für die Agrargemeinschaft und als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB einzustufen. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen dem aus seiner Sicht zu erwartenden jährlichen Pachterlös für die Windkraftanlagen und dem tatsächlich erzielten.
3 Mit Erkenntnis vom wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Windkraftanlagen führte es darin aus, dass mit deren Errichtung und Erschließung eine Änderung der Benützungsart der betroffenen Grundflächen verbunden sei. Diese unterlägen nicht mehr der wechselweisen oder gemeinschaftlichen Bewirtschaftung zur Wald-, Alm- oder Weidewirtschaft. Die Ausweisung solcher Flächen in den Wirtschaftsplänen des angefochtenen Bescheides sei nach § 40 Abs. 2 lit. a StAgrGG 1985 unabhängig vom Grund ihrer Entstehung erforderlich. Die Feststellung, ob Beschlüsse der Agrargemeinschaft rechtswidrig oder von dieser eingegangene Verträge nichtig seien, sei nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens und damit des Regulierungsplans.
4 Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision des Revisionswerbers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/07/0082, auf Grund des Fehlens einer gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zurückgewiesen.
5 Der Revisionswerber stellte mit Schreiben vom beim Verwaltungsgericht den Antrag, unter anderem jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit dem genannten Erkenntnis vom im Beschwerdeverfahren den Regulierungsplan erlassen hatte.
6 In diesem Antrag brachte er als Sachverhalt unter Punkt I. vor, dass ihm erstmals am mitgeteilt worden sei, dass kein Beschluss der Vollversammlung betreffend den Optionsvertrag vom / existiere. Da nach den Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft die Veräußerung, Belastung und Verpachtung des Gemeinschaftsgutes der Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliege, sei der Optionsvertrag nicht entstanden und es seien keine Rechtsfolgen (insbesondere auch nicht der entsprechende Nutzungsvertrag) eingetreten. Das Vereinbarte zu den Windenergieanlagen gelte von Anfang an nicht und sei absolut nichtig. Somit fehle es auch an einer rechtswirksamen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (also der Vollversammlung) zu einem Baubescheid vom , sodass dieser durch ein falsches Zeugnis der Vertreter der Agrargemeinschaft erschlichen und herbeigeführt worden sei.
7 Unter Punkt II. brachte er weiters vor, dass das Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom nachträglich verfälscht worden sei, um die Zustimmung zum Nutzungsvertrag vom zu beurkunden, welche in Wahrheit verweigert worden sei. Das betreffende originale Protokoll sei ihm erstmals im Rahmen der am abgehaltenen Vollversammlung unterbreitet worden. Dass dem Nutzungsvertrag vom nicht zugestimmt worden sei, ergebe sich aus Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graz und des Landesgerichts für Strafsachen Graz aus dem Jahr 2014 im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie aus der vorgelegten Tonbandaufzeichnung eines Info-Abends am .
8 Unter Punkt III. des Wiederaufnahmeantrags fasste der Revisionswerber zusammen, dass sich auf Grund dieser neuen Tatsachen und Beweise ergebe, dass bestimmte Windenergieanlagen auf Liegenschaften der Agrargemeinschaft ohne rechtswirksame Verträge und gegen den Beschluss der Vollversammlung vom errichtet worden seien. Damit sei auch der im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Regulierungsplan, in dessen Almwirtschaftsplan die Stellflächen für diese Windenergieanlagen ausgewiesen seien, „unzulässig“. Rechtlich führte er aus, die im Hinblick auf die vorgebrachten Tatsachen rechtswidrig errichteten Windenergieanlagen stellten ein Hindernis zum Abschluss eines Regulierungsplanes dar, da ein solcher gemäß § 37 StAgrGG 1985 erst „nach Klarstellung der Verhältnisse“ verfasst werden dürfe.
9 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung des Regulierungsplans im Regulierungsverfahren der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ab. Weiters verhängte das Verwaltungsgericht über den Revisionswerber gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 300. Eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss erklärte es für nicht zulässig.
10 In den Entscheidungsgründen referierte das Verwaltungsgericht zusammenfassend die rechtlichen Ausführungen des Antrages sowie das Vorbringen, wonach ein den Optionsvertrag genehmigender Beschluss der Vollversammlung nicht existiere und der Baubescheid durch ein falsches Zeugnis der Vertreter der Agrargemeinschaft herbeigeführt worden sei. Das Vorbringen hinsichtlich der Fälschung des Protokolls der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom wurde vom Verwaltungsgericht hingegen nicht wiedergegeben.
11 Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrags führte das Verwaltungsgericht aus, dass dauernd der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogene Flächen, wie Standorte für Windkraftanlagen, im Regulierungsplan gemäß § 37 StAgrGG 1985 unabhängig davon zu beschreiben bzw. planlich darzustellen seien, ob sie rechtswidrig oder rechtskonform dort stünden oder geplant seien. Diese Darstellung und Ausweisung im Regulierungsplan habe selbst dann zu erfolgen, wenn Verträge zur Errichtung dieser Anlagen nicht rechtswirksam zustande gekommen oder absolut nichtig wären, die Baubewilligung erschlichen oder ebenso absolut nichtig wäre. Der Antrag führe selbst aus, dass nicht der Regulierungsplan, sondern der Baubescheid durch ein falsches Zeugnis erschlichen worden sein solle.
12 Ziel des Regulierungsverfahrens sei nach § 7 Abs. 1 StAgrGG 1985 die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, nicht aber eine eventuell notwendige Sanierung oder Nachholung der Willensbildung der Agrargemeinschaft. Die vom Revisionswerber vorgebrachten Beweismittel (Tatsachen), wonach ein Optionsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, da entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse bzw. die Zustimmung der Grundeigentümerin im Rahmen des Bauverfahrens fehlten, seien daher von vorneherein nicht geeignet, Inhalt des Regulierungsplanes zu werden.
13 Die Verhängung der Mutwillensstrafe begründete das Verwaltungsgericht damit, dass eine rechtsmissbräuchliche Behelligung vorliege, weil schon nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom jedermann klar gewesen sei, dass auch rechtswidrige Nutzungen im Bescheid auszuweisen seien.
14 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein Regulierungsplan gemäß § 37 StAgrGG erst „nach Klarstellung der Verhältnisse“ zu verfassen sei. Aufgabe der Regulierung sei die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die auf Grund des nachträglich verfälschten Beschlusses der Vollversammlung nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht auf Rechtsprechung stützen können, derzufolge rechtswidrig errichtete Bauwerke (Windkraftanlagen) auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken kein Hindernis beim Abschluss eines Regulierungsplanes darstellten und daher unabhängig vom Rechtsgrund ihrer Entstehung in den Regulierungsplan aufzunehmen seien.
15 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung ein, in der sie der Revision entgegen trat und Aufwandersatz beantragte. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
16 Der Revisionswerber brachte weitere Schriftsätze ein, in denen er vorbrachte, dass die belangte Behörde nachweislich in Kenntnis der Verfälschung des Beschlusses der Vollversammlung vom gewesen sei. Weiters beantragte er, im vorliegenden Verfahren auch sein Vorbringen im Fristsetzungantrag zu Fr 2020/07/0003 zu berücksichtigen, wonach im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes (noch) nicht über den Teil II. des Wiederaufnahmeantrages „aufgrund des nachträglich verfälschten Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft“ abgesprochen worden sei. Mit dieser nachträglichen Verfälschung sei die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des erstellten Regulierungsplanes erschlichen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, inwieweit bei der Erstellung eines Regulierungsplans die Rechtmäßigkeit darin festgestellter Nutzungen zu berücksichtigen ist. Sie ist auch begründet.
18 Nach § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2).
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann (, mwN). Zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass dessen Anwendung nicht voraussetzt, dass eine „gerichtlich strafbare Handlung“ durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine „gerichtlich strafbare Handlung“ vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (). Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt daher nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. , mwN). Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind ().
20 Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt hingegen u.a. die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (, zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG).
21 Der vorliegende Fall betrifft die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erlassung eines Regulierungsplans innerhalb eines Regulierungsverfahrens nach dem StAgrGG 1985. Ein solches Regulierungsverfahren hat vor allem die Aufgabe, den nachhaltigen Ertrag der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen und die Ansprüche der Parteien auf diese Nutzungen zu ermitteln. Zudem schafft es die Grundlagen für den Wirtschaftsplan und die Verwaltungssatzungen (vgl. ).
22 Nach § 7 Abs. 1 StAgrGG 1985 kann die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen. Im Rahmen des mehrstufigen Regulierungsverfahrens (vgl. dazu näher ) ist der Regulierungsplan als maßgebliche inhaltliche Entscheidung nach § 37 StAgrGG 1985 „nach Klarstellung der Verhältnisse“ zu verfassen.
23 Aus §§ 38 Abs. 2, 39 und 40 StAgrGG 1985 ergibt sich, dass ein Teil des Regulierungsplanes auch in der Beschreibung des nutzbaren agrargemeinschaftlichen Gebietes und dessen nachhaltigen Ertrags (in einem Nutzungsplan, Aufforstungsplan oder Weidenutzungsplan) besteht. Stellt - wie im vorliegenden Fall - ein Teil dieses Gebietes eine von einem Windpark betroffene Grundfläche dar, kann sie nicht mehr agrarisch genutzt werden; von einer solchen Flächenreduktion ist die Rechtsausübung der Agrargemeinschaftsmitglieder unmittelbar betroffen. Der vom Revisionswerber genannten Reduktion des Ausmaßes der nutzbaren agrargemeinschaftlichen Flächen (hier: durch die Errichtung von Windkraftanlagen) kann daher in einem Regulierungsverfahren durchaus Bedeutung zukommen; dies wird auch durch die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und 3 StAgrGG deutlich, wonach der Agrarbehörde während eines anhängigen Regulierungsverfahrens u.a. die Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistung für die Benutzung solcher Grundstücke zukommt (so bereits zum gleichen Windpark ).
24 Das Verwaltungsgericht hat seinem Beschluss die Rechtsansicht zu Grunde gelegt, die Nichtnutzbarkeit von agrargemeinschaftlichen Flächen zu agrarischen Zwecken (hier wegen der Verpachtung zur Errichtung von Windkraftanlagen samt Zufahrtswegen) sei im Regulierungsplan allein nach den faktischen Umständen zu beschreiben und festzustellen, wobei es unerheblich sei, ob dieser Zustand rechtswidrig oder rechtskonform zustande gekommen sei. Dies gelte selbst im Falle des - hier behaupteten - unwirksamen Zustandekommens oder der Nichtigkeit der dieser Nutzung zugrunde liegenden Verträge.
25 Ein solches Verständnis ist mit dem Zweck eines Regulierungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 StAgrGG 1985 - nämlich der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei den betroffenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken - nicht in Einklang zu bringen. Beruht die aktuelle Nutzung oder (Nicht-)Nutzbarkeit agrargemeinschaftlicher Flächen auf einer rechtswidrigen oder rechtlich unwirksamen Verfügung der Agrargemeinschaft, so hat die Agrarbehörde daher diesen Zustand nicht stets hinzunehmen und auch noch bescheidmäßig festzustellen, sondern vielmehr soweit möglich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis auf dessen Beseitigung (etwa durch rechtliche Sanierung oder Rückabwicklung) hinzuwirken und den Regulierungsplan entsprechend § 37 StAgrGG 1985 erst nach der entsprechenden Klarstellung der Verhältnisse zu erlassen.
26 Entgegen der in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei geäußerten Befürchtung bedeutet dies nicht, dass sämtliche in Frage kommenden Verträge vollständig überprüft werden müssten, was eine verfahrensökonomische Führung von Regulierungsverfahren verunmögliche. Nach § 37 StAgrGG 1985 ist - wie ausgeführt - die Klarstellung der Verhältnisse Voraussetzung für die Verfassung eines Regulierungsplans. Werden demnach im Zuge eines Regulierungsverfahrens - wie vorliegend - substantiiert konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehender Nutzungen geäußert, so sind diese entsprechend zu klären, wenn das Regulierungsverfahren seinen Ordnungszweck erfüllen können soll.
27 Ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, wonach die Rechtmäßigkeit der festgestellten Nutzungen bei der Erstellung eines Regulierungsplans nicht von Relevanz sei, hat das Verwaltungsgericht die konkrete Eignung der vorgebrachten Wiederaufnahmegründe nicht geprüft. Es hat damit seinen Beschluss mit einer zu dessen Aufhebung führenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
28 Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erfordert das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird. Eine (lediglich) unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bildet hingegen keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (vgl. , mwN).
29 Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst zu beurteilen haben, ob die vorgebrachten Tatsachen, wonach einerseits der Optionsvertrag vom / keiner Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterzogen und andererseits dem Nutzungsvertrag vom die Zustimmung verweigert worden sei, überhaupt „neue“ Tatsachen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellen und, wenn ja, ob den Revisionswerber kein Verschulden daran trifft, dass sie bisher nicht geltend gemacht werden konnten. Auf Basis der vorgelegten Akten des verwaltungsgerichtlichen (Wiederaufnahme-)Verfahrens lässt sich dies nicht abschließend klären.
30 Im nächsten Schritt wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob diese Tatsachen für sich oder in Kombination abstrakt geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Dies erfordert - auf Basis geeigneter Feststellungen zum gesamten Vertragswerk und der Beschlusslage hinsichtlich der Windkraftanlagen - die Beurteilung, ob eine Verpachtung der betroffenen Flächen vorliegt, die (auch weiterhin) nicht von entsprechenden Beschlüssen der Vollversammlung gedeckt ist, und welche Auswirkungen dies auf die Vertragslage hat.
31 Dass das Vorbingen im Wiederaufnahmeantrag zur „Erschleichung“ einer Entscheidung sich nicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes im allenfalls wiederaufzunehmenden Verfahren, sondern auf einen nicht verfahrensgegenständlichen Baubescheid bezieht, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgehalten.
32 Schließlich wird das Verwaltungsgericht auch auf das Vorbringen (in Teil II des Wiederaufnahmeantrags) einzugehen haben, wonach die Fälschung eines Protokolls - und damit der Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG - vorliegen soll. Der Revisionswerber zeigt zutreffend auf, dass dem bekämpften Beschluss nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, ob sich das Verwaltungsgericht damit bislang überhaupt befasst hat. Entscheidend wird diesbezüglich zunächst sein, ob die behauptete Straftat das Erkenntnis im allenfalls wiederaufzunehmenden Verfahren überhaupt „herbeigeführt“ hat, also eine Auswirkung auf die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsgerichtes hatte, und wenn ja, ob sich diese Straftat erweisen lässt (oder bereits ein entsprechendes strafgerichtliches Urteil vorliegt).
33 Der angefochtene Beschluss war somit aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
34 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
35 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil nach den eingebrachten Schriftsätzen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Angelegenheit auch nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 EMRK fällt (vgl. zum Wiederaufnahmeverfahren: , mwN), sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, geboren 1982, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts
Steiermark vom , LVwG 40.28-891/2019-3, betreffend Wiederaufnahme eines Regulierungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "F, vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom , LVwG 533.28- 601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe von EUR 300,--.
2 Diesen Beschluss bekämpfte der Revisionswerber mit einer außerordentlichen Revision im vollen Umfang und beantragte dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Den nachträglich eingebrachten Anträgen des Revisionswerbers vom und vom , seiner Revision - erkennbar im Hinblick auf die verhängte Mutwillensstrafe - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/07/0063-20, und vom , Ra 2019/07/0063-23, nicht stattgegeben. 4 Nunmehr beantragt der Revisionswerber mit Schriftsatz vom erneut, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die neuerliche Antragstellung begründet er damit, dass sich die maßgeblichen Voraussetzungen aufgrund der COVID- 19 Pandemie im Frühjahr 2020 schlagartig verändert hätten, sodass ihm der finanzielle Spielraum zur Begleichung der verhängten Mutwillensstrafe vor rechtskräftiger Entscheidung über die außerordentliche Revision fehle.
5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, u.a. auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Diese Bestimmungen sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach § 30 Abs. 5 VwGG sinngemäß anzuwenden.
6 Bereits in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom , Ra 2019/07/0063-20, wurde der Revisionswerber auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach 1. zur Beurteilung des Nachteils der zwangsweise Einbringung einer Geldleistung die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers erforderlich ist und
2. aufgrund der §§ 14 und 54b VStG iVm § 35 AVG (Möglichkeit von Aufschub, Teilzahlung, Absehen von Eintreibung einer Mutwillensstrafe aus wirtschaftlichen Gründen) nicht von einem unverhältnismäßigen Nachteil ausgegangen werden könne. 7 Aus diesen Gründen war auch dem nunmehr gestellten Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, geboren 1982, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , LVwG 40.28-891/2019-3, betreffend Wiederaufnahme eines Regulierungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „F, vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom , LVwG 533.28-601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe von € 300,--.
2 Diesen Beschluss bekämpfte der Revisionswerber mit einer außerordentlichen Revision im vollen Umfang und beantragte dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Dem nachträglichen eingebrachten Antrag des Revisionswerbers vom , seiner Revision - erkennbar im Hinblick auf die verhängte Mutwillensstrafe - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/07/0063-20, nicht stattgegeben.
4 Nunmehr beantragte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom erneut, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5 Er führt dazu aus, die zwangsweise Vollstreckung der Mutwillensstrafe stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn dar, weil die Mutwillensstrafe willkürlich und ohne rechtlich nachvollziehbare Begründung verhängt worden sei, die Zwangseintreibung defacto einem Schuldeingeständnis des Revisionswerbers gleichkomme und auf Grund der systematischen Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die österreichischen Gerichte betreffend die dem Wiederaufnahmeantrag zugrundliegenden Sachverhalte erneut ungerechtfertigte Kosten - zu den bereits im sechsstelligen Eurobereich angefallenen - hinzukämen. Er sehe „die entschlossene Eintreibung der ungerechtfertigt verhängten Mutwillensstrafe“ als unverhältnismäßig hoch an.
6 Nach § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, u.a. auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
7 Eine neuerliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass sich die für die bereits erfolgte Entscheidung maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert haben, also mittlerweile Umstände eingetreten sind, die eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 erster Satz rechtfertigen. Von einer derartigen Änderung der Voraussetzungen kann aber nicht die Rede sein, wenn ein neuerlicher Aufschiebungsantrag lediglich auf eine geänderte Begründung gestützt wird, also Argumente für eine neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorgetragen werden, die schon im Zusammenhang mit dem bereits erledigten Antrag hätten vorgebracht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind (, mwN).
8 Eine solche Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung über die aufschiebende Wirkung wird im Antrag nicht dargelegt, weshalb diesem nicht stattzugeben ist.
9 Da der Revisionswerber seinen nunmehrigen Antrag erneut im Wesentlichen mit dem Fehlen der Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe begründet, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen hat. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. , mwN).
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, geboren 1982, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts
Steiermark vom , LVwG 40.28-891/2019-3, betreffend Wiederaufnahme eines Regulierungsverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark, mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft "F" , vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht wies mit dem bekämpften Beschluss einen Antrag des nunmehrigen Revisionswerbers vom ab, jenes Verfahren wiederaufzunehmen, in dem das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom , LVwG 533.28- 601/2017-10, im Beschwerdeweg einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Weiters verhängte es über ihn gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe von EUR 300,--.
2 Diesen Beschluss bekämpfte der Revisionswerber mit einer außerordentlichen Revision im vollen Umfang und beantragte dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Mit nachträglich eingebrachtem Schriftsatz vom beantragte der Revisionswerber nunmehr - im Hinblick auf eine mittlerweile ergangene Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung der mit dem bekämpften Beschluss verhängten Mutwillensstrafe - seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Er führt dazu aus, dass die Verhängung der betroffenen Mutwillensstrafe reine Willkür des Verwaltungsgerichtes gewesen sei und im Hinblick auf näher zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Mutwillensstrafe lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht komme.
5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Bestimmungen sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach § 30 Abs. 5 VwGG sinngemäß anzuwenden.
6 Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
7 Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zum Ganzen etwa , mwN).
8 Eine derartige Behauptung oder Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils enthält der Antrag nicht.
9 Für den Vollzug von Mutwillensstrafen nach § 35 AVG sind gemäß § 36 Abs. 1 AVG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sinngemäß anzuwenden, wozu insbesondere die §§ 14 und 54b VStG gehören. Davon ausgehend ist ein unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auch schon deshalb nicht offensichtlich, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten wäre. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird (vgl. ).
10 Dem Antrag war daher schon mangels unverhältnismäßigen Nachteils durch den Vollzug der Mutwillensstrafe nicht stattzugeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AgrGG Stmk 1985 §1 AgrGG Stmk 1985 §37 AgrGG Stmk 1985 §38 AgrGG Stmk 1985 §39 AgrGG Stmk 1985 §40 AgrGG Stmk 1985 §47 Abs2 AgrGG Stmk 1985 §47 Abs3 AgrGG Stmk 1985 §7 Abs1 AgrGG Stmk 1985 §7 Abs6 AVG §69 Abs1 Z1 VwGG §42 Abs2 Z1 VwGVG 2014 §32 Abs1 VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1 VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2 |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAG-27820