Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 25.05.1983, 83/10/0076

VwGH 25.05.1983, 83/10/0076

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS 1
Für eine Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist ist der Sachverhalt entscheidend, nicht seine rechtliche Qualifikation.
Normen
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
RS 2
Die Übertretung gemäß § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 in Bezug auf § 20 LMG 1975 ist ein Ungehorsamsdelikt, ein abstraktes Gefährdungsdelikt und ein Unterlassungsdelikt (Hinweis E , 82/10/0191).
Normen
LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
RS 3
Ob die abstrakte Gefahr einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Verschmutzung eines Küchenbodens besteht, wird von den näheren Umständen abhängen.
Normen
RS 4
Eine beispielhafte Aufzählung ("ua") von Tathandlungen wird der Anordnung des § 44 a lit a VStG 1950 nicht gerecht.
Norm
RS 5
Alle Handlungen der Behörde gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte - mögen sie auch dem Bfr nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer BESTIMMTEN Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördl. Verfolgungswillen in RICHTUNG EINER BESTIMMTEN STRAFBAREN HANDLUNG zu verwirklichen.

hier: Verfolgungsverjährung ist auch dann eingetreten, wenn zwar innerhalb der Verjährungsfrist ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, dies aber eingestellt wurde und nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Strafverfahren mit einer Verfolgungshandlung wegen einer Übertretung eingeleitet wurde, die dem Beschuldigten bis dahin nicht zur Last gelegt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2651/76 E RS 1
Norm
RS 6
Wo das Kumulationsprinzip gilt, kommt dem Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB (Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben oder verschiedenen Art) nicht in Betracht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0113/78 E VwSlg 9841 A/1979 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1983100076.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAG-27806