OGH 18.11.1971, 9Os112/71
OGH 18.11.1971, 9Os112/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS0099063 | Wenn aus der Überschreibung der Rechtsmittelschrift mit "Nichtigkeitsbeschwerde" im Zusammenhange mit dem Umstande, daß der Rechtsmittelwerber ausdrücklich nur die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, deutlich ersichtlich ist, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht etwa bloß in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen hat, sondern daß er bewußt und überlegt das angefochtene Urteil nur mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen wollte (vgl EvBl 1948/880, SSt XV/82 und RZ 1938,94), kann das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht als Berufung behandelt werden. |
Normen | |
RS0099660 | Den Strafzumessungsgründen anhaftende Mängel können nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Z 5 StPO sondern nur mit Berufung geltend gemacht werden (SSt XXXII/70). |
Normen | |
RS0086432 | Die Anweisung zur Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an dem Finanzvergehen Beteiligte schafft nicht Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des § 281 Z 11 StPO (ebenso 11 Os 9/62). |
Normen | |
RS0087463 | Einem Verfallsbeteiligten (§ 76 FinStrG) steht zu seinen Gunsten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu, wenn 1.) das Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 17 FinStrG auf Verfall erkannt hat, 2.) der Verfallsbeteiligte das von einem anderen Täter begangene und mit Verfall bedrohte Grunddelikt aus einem der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgrund der Sache nach bekämpft. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099063 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAG-27733