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OGH 18.11.1971, 9Os112/71

OGH 18.11.1971, 9Os112/71

Rechtssätze


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Normen
RS0099063
Wenn aus der Überschreibung der Rechtsmittelschrift mit "Nichtigkeitsbeschwerde" im Zusammenhange mit dem Umstande, daß der Rechtsmittelwerber ausdrücklich nur die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, deutlich ersichtlich ist, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht etwa bloß in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen hat, sondern daß er bewußt und überlegt das angefochtene Urteil nur mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen wollte (vgl EvBl 1948/880, SSt XV/82 und RZ 1938,94), kann das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht als Berufung behandelt werden.
Normen
RS0099660
Den Strafzumessungsgründen anhaftende Mängel können nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Z 5 StPO sondern nur mit Berufung geltend gemacht werden (SSt XXXII/70).
Normen
RS0086432
Die Anweisung zur Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an dem Finanzvergehen Beteiligte schafft nicht Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes im Sinne des § 281 Z 11 StPO (ebenso 11 Os 9/62).
Normen
RS0087463
Einem Verfallsbeteiligten (§ 76 FinStrG) steht zu seinen Gunsten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde zu, wenn

1.) das Erstgericht entgegen der Bestimmung des § 17 FinStrG auf Verfall erkannt hat,

2.) der Verfallsbeteiligte das von einem anderen Täter begangene und mit Verfall bedrohte Grunddelikt aus einem der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgrund der Sache nach bekämpft.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099063
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAG-27733