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OGH 10.03.2026, 1Ob193/25a

OGH 10.03.2026, 1Ob193/25a

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2021, *, Mutter S*, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, Vater O*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 65/25k-59, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom , GZ 1 Ps 38/24p-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Eingabe der Mutter vom (Postaufgabe) wird zurückgewiesen.

II. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Antrag des Vaters vom auf gerichtliche Neuregelung des Kontaktrechts abgewiesen wird.

Text

Begründung:

zu I.:

[1] [1] [1] Die mit „Beschwerde/Rekurs“ übertitelte Eingabe der Mutter vom (Postaufgabe) ist unzulässig, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, RS0007007).

zu II.:

[2] [2] [2] Die Lebensgemeinschaft der Eltern des vierjährigen Kindes ist aufgehoben. Der Vater und der Sohn sind deutsche Staatsangehörige, die Mutter ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Alle drei halten sich seit mehreren Jahren im Sprengel des Erstgerichts auf.

[3] [3] [3] Über Antrag des Vaters vom , die gemeinsame Obsorge für das Kind festzulegen, und spätere Anträge beider Eltern, sie jeweils alleine mit der Obsorge zu betrauen, schlossen sie in der Tagsatzung vom eine Vereinbarung, wonach ihnen die Obsorge gemeinsam zusteht und die hauptsächliche Betreuung mit Ausnahme der alleinigen Bestimmung des Wohnorts des Minderjährigen der Mutter zukommt. Am selben Tag vereinbarten die Eltern nachstehende Kontaktrechte:

1. Der Kindesvater [...] ist berechtigt und verpflichtet, den mj. A* [...] wöchentlich am Sonntag um 16:00 Uhr vom Haushalt der Kindesmutter abzuholen und unter Einschluss von 2 Übernachtungen am Dienstag um 18:00 Uhr wiederum in ihren Haushalt zurückzubringen.

2. Darüber hinaus ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, das Kind in den ungeraden Kalendermonaten zusätzlich zum Punkt 1. jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats am Freitag 17:00 Uhr, vom Haushalt der Kindesmutter abzuholen und unter Einschluss von 2 Übernachtungen bis Sonntag um 16:00 Uhr zu sich zu nehmen.

3. Darüber hinaus ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, das Kind in allen geraden Kalendermonaten zusätzlich zum Punkt 1. jeweils an den ersten und dritten Wochenenden im Monat am Freitag um 17:00 Uhr vom Haushalt der Kindesmutter abzuholen und unter Einschluss von 2 Übernachtungen bis Sonntag um 16:00 Uhr zu sich zu nehmen.

4. Die Kindesmutter ist berechtigt und verpflichtet, das Kind zu den genannten Zeiten an den Kindesvater zu übergeben und am Ende der Kontaktzeit wieder entgegenzunehmen.

5. Kosten für die Anreise werden nicht verzeichnet.

6. Diese Vereinbarung wird heute wirksam. Der erste Kontakttag ist am .

[4] [4] [4] Beide Elternteile arbeiten im Schichtbetrieb in der Gastronomie beim selben Arbeitgeber *. Die Mutter ist der Ansicht, dass es die Pflicht des Vaters ist, sich in die Betreuung einzubringen und sieht dies in erster Linie als eigene Entlastung. Ihr „Beharren“ auf den Kontakten an den geraden Monaten am Wochenende führte zuletzt vermehrt zu Streit und Diskussionen zwischen den Eltern, weil die Kontakte für den Vater nicht leicht durchzuführen sind und er solcherart zehn Tage durcharbeiten muss, um das Kind möglichst wenig fremdbetreuen lassen zu müssen.

[5] [5] [5] Mit Eingabe vom beantragte der Vater deswegen im Wesentlichen, die Kontakte um Punkt 3. der getroffenen Vereinbarung einzuschränken.

[6] [6] [6] Die Mutter sprach sich gegen eine Neuregelung der Kontakte unter Hinweis darauf aus, dass auch sie berufstätig sei.

[7] [7] [7] Das Erstgericht regelte die Kontakte im Sinn der Vereinbarung vom mit Ausnahme des dortigen Punktes 3., den es nicht übernahm.

[8] [8] [8] Die Argumentation des Vaters, er könne und wolle aufgrund seiner beruflichen Auslastung die Kontakte an den geraden Kalendermonaten zusätzlich zum Punkt 1. und der sich daraus ergebenden Streitigkeiten nicht mehr länger aufrecht belassen, sei nachvollziehbar. Es liege nicht im Interesse des Kindes, wenn die Eltern aufgrund dieses Punktes der Kontakte in Streit verfangen seien. Der Vater nehme bereits ein Kontaktrecht wahr, das als überdurchschnittlich im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen anzusehen sei. Die Mutter habe – außer ihrem eigenen Interesse an Entlastung – nichts vorzubringen, was die Beibehaltung dieses – bereits im Rahmen der Tagsatzung vom strittig gewesenen – Punktes rechtfertige.

[9] [9] [9] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit einer den Spruch verdeutlichenden Maßgabe und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

[10] [10] [10] Fest stehe, dass die derzeitige Regelung insbesondere aufgrund der Streitigkeiten der Eltern im Zusammenhang mit den Kontakten nicht im Kindeswohl liege. Wenn daher das Erstgericht unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts davon ausgehe, dass seit dem Kontaktrechtsvergleich eine derartige Änderung des Sachverhalts eingetreten sei, der ein Abgehen von diesem Vergleich erforderlich mache, sei dies nicht korrekturbedürftig.

[11] [11] [11] Der (nach Freistellung vom Vater beantwortete) außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, mit dem sie in erster Linie die Abweisung des Antrags des Vaters anstrebt, ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[12] [12] [12] 1. Im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Inland sind gemäß Art 7 Abs 1 iVm Art 100 Brüssel IIb-VO die österreichischen Gerichte international zuständig. Gemäß Art 15 Abs 1 KSÜ kommt österreichisches Sachrecht zur Anwendung (RS0127234 [T1]).

[12] [12] [12] 2. Eltern sind an eine vor Gericht abgeschlossene (seit dem KindNamRÄG 2013 nicht mehr genehmigungsbedürftige [§ 190 Abs 2 ABGB]) Kontaktrechtsvereinbarung unter der Einschränkung der clausula rebus sic stantibus gebunden. Sie können sich also nur auf nachträgliche Änderungen des Sachverhalts berufen, damit eine bestehende Kontaktrechtsregelung gerichtlich abgeändert werden kann (3 Ob 135/18a Pkt 3.2; RS0048663 [T3]; Weitzenböck in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKomm6 § 187 Rz 5; Höllwerth in KBB7 §§ 187188 ABGB Rz 3). Die geänderten Umstände sind vom Antragsteller aufzuzeigen (Nademleinsky in Schwimann/Kodek, ABGB5.01 § 187 Rz 46 mwN zur Judikatur).

[12] [12] [12] 3. Das Rekursgericht hat – im Gegensatz zum Erstgericht – diese Rechtslage erkannt. Seiner Beurteilung, die festgestellten Streitigkeiten zwischen den Eltern im Zusammenhang mit den Kontakten würden eine gerichtliche Abänderung des vereinbarten Kontaktrechts rechtfertigen, kann jedoch nicht beigetreten werden, auch wenn diese Konflikte nicht im Interesse des Kindes liegen: Würde man Auseinandersetzungen, die nur daraus resultieren, dass sich ein Elternteil – hier der Vater – nicht an die einvernehmlich getroffene Vereinbarung hält, für eine gerichtliche Neuregelung des Kontaktrechts ausreichen lassen, hätte es dieser Elternteil in der Hand, die Vereinbarung auszuhebeln, um eine aus seiner Sicht günstigere Regelung zu erreichen, sei es durch Gerichtsbeschluss oder dadurch, dass sich der andere Elternteil faktisch seinem Willen beugt, um weiteren Zwist zu vermeiden. Dieses Ergebnis ist abzulehnen. Streitigkeiten wegen der Einhaltung der Vereinbarung allein vermögen daher keine Neuregelung der Kontakte zu begründen. Andere Sachverhaltsänderungen werden weder vom Rekursgericht noch vom Vater in seiner Revisionsrekursbeantwortung herangezogen und sind auch nicht ersichtlich.

[13] [13] [13] 4. Das Erstgericht hält es zwar für nachvollziehbar, dass der Vater aufgrund seiner (nicht näher festgestellten) beruflichen Auslastung die Kontakte nicht mehr wie vereinbart aufrecht belassen kann und will. Es gibt aber, wie die Mutter zu Recht releviert, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine berufliche Situation nach der Kontaktrechtsvereinbarung vom , deren Punkt 3. schon in der Tagsatzung vor der Einigung strittig war, in irgendeiner Form geändert hat. Der Vater selbst beruft sich im Revisionsrekursverfahren nur auf die anhaltenden Streitigkeiten zwischen den Eltern im Zuge der Kontaktrechtsausübung. Er (als die Neuregelung beantragender Elternteil) hätte aber – wie bereits ausgeführt – eine relevante Änderung der Umstände, etwa eine unerwartet höhere berufliche Belastung nach Abschluss der Vereinbarung, aufzuzeigen gehabt. Das Erstgericht irrt, wenn es meint, die Mutter müsste Gründe nachweisen, die die Beibehaltung der getroffenen Vereinbarung rechtfertigten.

[14] [14] [14] 5. Die Mutter wendet daher zutreffend ein, dass das Gericht ohne eine Änderung der Umstände, die der Vater hier letztlich weder behauptet noch nachgewiesen hat, nicht von einer bestehenden Kontaktrechtsregelung abgehen darf. Da die Vorinstanzen damit zu Unrecht die zwischen den Eltern einvernehmlich getroffene Vereinbarung abgeändert haben, ist dem Revisionsrekurs der Mutter Folge zu geben und der Antrag des Vaters abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00193.25A.0310.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAG-27671