OGH 13.11.1975, 13Os128/75
OGH 13.11.1975, 13Os128/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS0086704 | Privatrechtliche (Entschädigungsansprüche) Ansprüche der Finanzstrafbehörde, die im Adhäsionsverfahren gemäß den §§ 365 ff StPO miterledigt werden könnten, sind nicht denkbar (9 Os 37/75). Die den Finanzstrafbehörden in Bezug auf ein Strafverfahren erwachsenen Kosten sind entweder bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen (§ 227 Abs 2 FinStrG) oder (soweit sie aus der Privatbeteiligten-Stellung resultieren) mit gesondertem Beschluss als Kosten der Privatbeteiligung gemäß § 227 Abs 1 FinStrG zu bestimmen; die verkürzten Abgaben (hier: Eingangsabgaben) betreffen hingegen Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, deren Festsetzung und Durchsetzung nicht im gerichtlichen Strafverfahren stattzufinden hat. |
Normen | |
RS0096769 | Bei gesetzwidrigem Privatbeteiligtenzuspruch (hier an Finanzstrafbehörde hinsichtlich verkürzter Abgaben) nicht nur Feststellung der Gesetzwidrigkeit, sondern Aufhebung der gesetzwidrigen Entscheidung. |
Normen | |
RS0086713 | Während nach dem § 227 Abs 1 FinStrG der Finanzstrafbehörde unmittelbar jene Auslagen zu erstatten sind, die ihr als Privatbeteiligter oder als Subsidiaranklägerin erwachsen sind, sind die im § 227 Abs 2 FinStrG genannten Kosten, die den Finanzstrafbehörden und ihren Organen im Dienste der Strafjustiz allgemein erwachsen, grundsätzlich nur bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen. |
Normen | |
RS0086829 | Im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes kann die Gesetzwidrigkeit des erfolgten Kostenzuspruches an den Privatbeteiligten festgestellt, nicht aber dessen Aufhebung ausgesprochen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0086704 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAG-27634