Suchen Kontrast Hilfe
OGH 27.06.1974, 11Os24/74

OGH 27.06.1974, 11Os24/74

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
SGG aF §12 Abs1 A
SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A
RS0088197
Der Tatbestand der "Einfuhr" eines Suchtgiftes erstreckt sich nicht nur auf den Transport der Ware über die Staatsgrenze, sondern, insbesondere wenn der Täter den Transport nicht selbst besorgt, sondern ihn durch die Post oder ein anderes blindes Werkzeug besorgen lässt, auf das ganze Geschehen von der Übergabe des Suchtgiftes zur Beförderung im Ausland bis zur Übernahme desselben im Inland.
Normen
RS0097319
Keine extensive Auslegung des § 68 Abs 2 StPO in dem Sinne, dass ein Richter durch Führung des Vorsitzes im Strafprozess gegen den Komplizen des Angeklagten befangen sei.
Normen
RS0086950
Das Kriterium gewerbsmäßigen Handelns liegt in der Absicht des Täters, sich durch seine Straftat eine für längere Zeit wirksame Einnahmsquelle zu erschließen; liegt diese Absicht vor, so genügt zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch eine einzige Tat.
Norm
RS0086122
Gegen die im § 22 FinStrG statuierte Strafenkumulierung im Falle des Zusammentreffens von Finanzvergehen und strafbaren Handlungen anderer Art bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normen
FinStrG §35
SGG §6 H
RS0086246
Im FinStrG wird vor allem die Verletzung oder Beeinträchtigung fiskalischer Interessen mit Strafe bedroht, beim SGG steht der international ausgerichtete Schutz der Gesundheit und des Lebens im Vordergrund. Zufolge der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter ist Konkurrenz der beiden Gesetze durchaus möglich.
Norm
SGG aF §12 A
RS0088331
1.) "In Verkehr" kann auch eine Sache gesetzt werden, die sich schon im Handel befindet.

2.) Das Merkmal der "größeren Ausdehnung" ist gegeben, wenn durch die betreffende Menge 30 bis 50 Personen der Rauschsucht zugeführt werden könnten.
Normen
RS0086433
Ein des Vergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 FinStrG schuldiger Täter kann nicht als Mitschuldiger (§ 11 FinStrG), Teilnehmer oder Begünstiger (§ 248 FinStrG) des Schmugglers im Sinne des § 53 Abs 4 FinStrG beurteilt werden.
Norm
RS0088329
Zur Gewerbsmäßigkeit des Schmuggels im Sinne des § 38 lit a FinStrG (wie SSt XXVIII/47).
Norm
SGG aF §12 D
RS0088021
Das Vorrätighalten und Bereithalten der Gegenstände reicht zum vollendeten Verbrechen nach § 6 SGG nicht aus.
Norm
SGG aF §12 Abs1 B
RS0088463
Mehr als zwei bis drei Einnahmen von Halluzinogenen wie LSD wöchentlich können ohne schwerste psychische Beeinträchtigung nicht vertragen werden.
Norm
RS0086513
Konkurrenz der Normen des FinStrG und des SGG ist durchaus möglich. Die Verhängung von mehreren Strafen nebeneinander (sowohl nach dem SGG als auch nach dem FinStrG) ist durch die ausdrückliche Vorschrift des § 22 Abs 1 FinStrG, die grundsätzlich das Kumulationsprinzip vorsieht, gedeckt.
Norm
SGG aF §12 Abs1 B
RS0088628
Das objektive Maß des zur Erfüllung des bezeichneten Tatbestandes in der Regel zumindest erforderlichen Quantums, der sogenannten "Grenzmenge", wird einerseits durch das medizinische Kriterium der (abstrakten) Gefährlichkeit für das Leben oder die Gesundheit von Menschen überhaupt und andererseits durch das rechtliche Kriterium der (abstrakten) Gemeingefährlichkeit bestimmt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0088197
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAG-27600