OGH 10.05.1990, 10Os44/76
OGH 10.05.1990, 10Os44/76
Rechtssätze
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Norm | |
RS0099002 | Die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in dem § 281 StPO erschöpfend aufgezählt. Ein angeblich fehlerhafter Vorgang des Gerichtes nach Fällung des Urteils kann nie einen Nichtigkeitsgrund darstellen. |
Normen | |
RS0086761 | Änderung eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO in einen solchen nach § 214 FinStrG, wenn die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde sich auf § 281 Abs 1 Z 9 a StPO (und dieser Nichtigkeitsgrund auch in Richtung Unzuständigkeit ausgeführt ist) stützt. |
Normen | |
RS0086763 | Der durch die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in dem Urteilssatz begründete Verstoß gegen die Vorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Finanzstrafbehörde ist durch die Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung - das Erstgericht lehnte in den Entscheidungsgründen des Urteils die gerichtliche Zuständigkeit ab - an der Fortsetzung des Strafverfahrens - soweit die Finanzstrafbehörde zuständig ist - nicht gehindert. Maßgeblich ist der Inhalt der Entscheidung, nicht Einhaltung einer nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Formvorschrift. |
Norm | |
RS0086773 | Ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO, der aus den Gründen ersichtlich sich bloß auf die Ablehnung der Zuständigkeit stützt, hindert nicht ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Strafrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099002 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAG-27594