Suchen Kontrast Hilfe
OGH 10.05.1990, 10Os44/76

OGH 10.05.1990, 10Os44/76

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0099002
Die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in dem § 281 StPO erschöpfend aufgezählt. Ein angeblich fehlerhafter Vorgang des Gerichtes nach Fällung des Urteils kann nie einen Nichtigkeitsgrund darstellen.
Normen
RS0086761
Änderung eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO in einen solchen nach § 214 FinStrG, wenn die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde sich auf § 281 Abs 1 Z 9 a StPO (und dieser Nichtigkeitsgrund auch in Richtung Unzuständigkeit ausgeführt ist) stützt.
Normen
RS0086763
Der durch die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in dem Urteilssatz begründete Verstoß gegen die Vorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Finanzstrafbehörde ist durch die Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung - das Erstgericht lehnte in den Entscheidungsgründen des Urteils die gerichtliche Zuständigkeit ab - an der Fortsetzung des Strafverfahrens - soweit die Finanzstrafbehörde zuständig ist - nicht gehindert. Maßgeblich ist der Inhalt der Entscheidung, nicht Einhaltung einer nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Formvorschrift.
Norm
RS0086773
Ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO, der aus den Gründen ersichtlich sich bloß auf die Ablehnung der Zuständigkeit stützt, hindert nicht ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099002
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAG-27594