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Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss, BFG vom 03.03.2026, RV/5300001/2022

Unzuständigkeit des erkennenden Spruchsenates

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch Vorsitzenden des Finanzstrafsenates 6008-2 Mag. Johann Fischerlehner in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** und ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** vertreten durch Metzler Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl FV 001 185 115 und FV 001 185116, beschlossen:

I. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats vom wird wegen Unzuständigkeit gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Finanzstrafsache an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Am erfolgte eine Selbstanzeige der Arbeitnehmer ***Bf1*** (Beschuldigter 1) und ***Bf2*** (Beschuldigter 2) sowie des Arbeitgebers *Arbeitgeber-GmbH alt* (nunmehr *Arbeitgeber GmbH*) und für den Geschäftsführer *Name1* persönlich.

Am erfolgte infolgedessen eine Außenprüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG bei E.U. *Name1* und der *Arbeitgeber GmbH*.

Am wurde das Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und 2 eingeleitet.

Am erfolgte die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat.

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer FV 001 185 115 und FV 001 185 116, zugestellt am wurde

über den Beschuldigten 1, ***Bf1*** wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 11 FinStrG (Faktum A) und nach §§ 33 Abs. 2 lit. b iVm. 11 FinStrG eine Geldstrafe iHv. € 3.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) bestimmt. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens von € 360,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (gesonderter Bescheid).

über den Beschuldigten 2, ***Bf2*** wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 11 FinStrG (Faktum A) und nach §§ 33 Abs. 2 lit. b iVm. 11 FinStrG (Faktum B) eine Geldstrafe iHv. € 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) bestimmt. Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens von € 120,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (gesonderter Bescheid).

Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 haben als ehemalige Dienstnehmer des Einzelunternehmers Herrn *Name1* bzw. ab Mai 2015 der Fa. "*Arbeitgeber GmbH*" im Zusammenwirken mit Herrn *Name1* durch Schwarzgeldzahlungen und Entgegennahme von Provisionen für Schwarzgeldzahlungen dazu beigetragen, dass *Name1* bzw. ab Mai 2015 die *Arbeitgeber GmbH* folgende Verkürzung bewirkt hat:

Durch den Beschuldigten 1 wurde:

- vorsätzlich unter Verletzung der Voranmeldungspflicht gem. § 21 UStG 1994 für 2015 eine Umsatzsteuerverkürzung von € 13.275,00 bewirkt und hat dieser dies als gewiss gehalten, sowie

- vorsätzlich unter Verletzung der Lohnkontenführungspflicht gemäß § 76 EStG 1988 (April-Dezember 2015) eine Lohnsteuerverkürzung von € 5.061,68 bewirkt und hat dieser dies als gewiss gehalten.

Durch den Beschuldigten 2 wurde:

- vorsätzlich unter Verletzung der Voranmeldungspflicht gem. § 21 UStG 1994 für 2015 eine Umsatzsteuerverkürzung von € 8.166,67 bewirkt und hat dieser dies als gewiss gehalten, sowie

- vorsätzlich unter Verletzung der Lohnkontenführungspflicht gemäß § 76 EStG 1988 (April-Dezember 2015) eine Lohnsteuerverkürzung von € 4.201,19 bewirkt und hat dieser dies als gewiss gehalten.

Die Beschuldigten 1 und 2 haben hiedurch als Beitragstäter die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 2 lit. a iVm. 11 FinStrG (Faktum A) und nach §§ 33 Abs. 2 lit. b iVm. 11 FinStrG (Faktum B) begangen.

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird unter anderem wie folgt ausgeführt:

Verfahrensfehler durch unzuständigen Senat

Die schriftliche Ausfertigung ergab, dass das Erkenntnis durch den Senat L-1 erlassen wurde. Der Beschuldigte *Name1* als Geschäftsführer der *Arbeitgeber GmbH* sei krankheitsbedingt aus dem Verfahren ausgeschieden, weshalb der Senat L-1 unzuständig gewesen sei.

Der Spruchsenat sei nur dann zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag € 33.000,00 übersteige, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe.

Der Senat L-1 sei nach Pkt. 4.5. der Geschäftsverteilung zuständig, wenn der Nachname des erstgereihten Beschuldigten mit einem der Buchstaben L - Z beginne. Die Nachnamen lauten auf ***Bf1*** und ***Bf2*** wodurch der Senat L-1 unzuständig sei.

Letztlich hätte der Spruchsenat mit einem Arbeitnehmervertreter der *Arbeiterkammer* besetzt werden müssen. Es wäre daher der Senat L-4 zuständig gewesen sei. Die unrichtige Besetzung habe maßgeblichen Einfluss auf das ergangene Erkenntnis gehabt. Der Arbeitgebervertreter hätte die Drucksituation, welcher der Beschwerdeführer ausgesetzt war als Arbeitgebervertreter naturgemäß nicht einschätzen und offenbar nicht nachvollziehen können, dass ein Arbeitnehmer keinen Einblick in die steuerlichen Belange seines Arbeitgebers habe. Die unrichtige Besetzung des Spruchsenats stelle einen gravierenden, der Behörde anzulastenden Verfahrensfehler dar.

Außerdem hätte die Besetzung in L-1 anstatt durch *AG-Interessenvertreter1* durch *AG-Interessenvertreter2* erfolgt, wobei Letzterer nur im Verhinderungsfall des Ersteren zu berufen wäre. Eine Verhinderung wäre dem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Die geschäftsordnungswidrige Besetzung sei ebenso ein schwerwiegender und zwingend aufzugreifender Mangel.

Die Unzuständigkeit wäre gem. § 64 FinStrG von Amts wegen zu prüfen gewesen und der Vorsitzende des Spruchsenates hätte daher die Unzuständigkeit feststellen müssen (§ 125 FinStrG). Da dies unterblieb, entschied ein unzuständiges Organ, wodurch das Erkenntnis rechtswidrig wurde. Die richtige Besetzung hätte zu einem Freispruch geführt, sodass der Verfahrensfehler relevant sei.

Die Beschwerde wurde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin führt die belangte Behörde zur behaupteten Unzuständigkeit im Wesentlichen aus:

Eine Zuständigkeitsverschiebung vom Spruchsenat zum Einzelbeamten sei nach § 64 Abs. 2 FinStrG nicht vorgesehen. Der Spruchsenat habe das Verfahren auch dann zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergebe, dass die in § 58 Abs. 2 FinStrG umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht mehr vorliegen. Gleiches gelte betreffend den Einwand einer falschen Zusammensetzung des Senats bzw. die Einrede der Unzuständigkeit aufgrund der Nachnahmen der Beschuldigten. Die Zuständigkeit des Spruchsenats habe sich nicht mehr verschieben können, da die Trennung der Verfahren bereits im Rahmen der Verhandlung erfolgt sei und einstimmig (in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Verteidigung und des Amtsbeauftragten) über die Trennung der Verfahren entschieden worden wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Die ursprünglich verbundenen Finanzstrafverfahren gegen die Arbeitgeber *Arbeitgeber GmbH* (ehemals *Arbeitgeber-GmbH alt*) und *Name1* sowie gegen die Arbeitnehmer ***Bf1*** (Beschuldigter 1) und ***Bf2*** (Beschuldigter 2) wurden gemäß Verhandlungsprotokoll zur Verhandlung vor dem Spruchsenat am aus Gründen der Prozessökonomie getrennt. Die mündliche Verhandlung und anschließende Entscheidung betreffend ***Bf1*** und ***Bf2*** erfolgten vor dem Spruchsenat in unveränderter Zusammensetzung. Im gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung durch den Spruchsenat Linz L-1 getroffen. Der Laienbeisitzer war der gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitgeber zugeordnet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beschuldigter 1
Zeitraum
Schwarzgeld Euro
Schwarzgeldprovision Euro
2015
79.650,00
6.265,00
Summe
79.650,00
6.265,00
Beschuldigter 2
Zeitraum
Schwarzgeld
Schwarzgeldprovision
2015
49.000,00
4.900,00
2016
3.000,00
300,00
Summe
52.000,00
5.200,00
Schwarzgeld gesamt
131.650,00

Schwarzumsatz 2015 Beschuldigter 1:
***Bf1*** (bezahlte/vereinbarte Schwarzzahlung) € 79.650,00
Umsatzerhöhung netto € 66.375,00
Umsatzsteuer € 13.275,00

Schwarzumsatz 2015 und 2016 Beschuldigter 2:
***Bf2*** (bezahlte/vereinbarte Schwarzzahlung) € 49.000,00
Umsatzerhöhung netto € 40.833,33
Umsatzsteuer € 8.166,67

Für die Umsatzsteuer 2016 wurde aufgrund der geringfügigen Verkürzung kein Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Das Erkenntnis des Finanzstrafsenats weist für die Beschuldigten die folgenden Abgabenverkürzungen aus:

Beschuldigter 1
Verkürzung von Umsatzsteuer 2015 iHv. EUR 13.275,00
Verkürzung von Lohnsteuer und Lohnabgaben 2015 iHv. EUR 5.061,68

Beschuldigter 2
Verkürzung von Umsatzsteuer 2015 iHv. EUR 8.966,67
Verkürzung von Lohnsteuer und Lohnabgaben 2015 und 2016 iHv. EUR 4.201,19

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage insbesondere dem Verhandlungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom , welches die Trennung der Verfahren der Arbeitgeber *Arbeitgeber GmbH* und *Name1* und der Arbeitnehmer ***Bf1*** und ***Bf2*** protokolliert. Daraus ergibt sich, dass ab diesen Zeitpunkt die Verfahren von Beschuldigten 1 und 2 eigenständige Verfahrensgegenstände darstellen.

Die personelle Besetzung des Spruchsenats ist aus dem Spruchsenatserkenntnis vom ersichtlich.

Die in der Entscheidung des Spruchsenats festgestellten Beträge der verkürzten Umsatzsteuer sowie der Lohnsteuer und Lohnabgaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung zugrundegelegt.

Die Hauptwohnsitze der Beschuldigten 1 und 2 zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung wurden aus dem EDV-System (Grunddatenverwaltung - Datenabgleich mit dem zentralen Melderegister) ermittelt.

Den Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung erachtet das Bundesfinanzgericht mit Datum vom , Außenprüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG bei E.U. *Name1* und der *Arbeitgeber GmbH*.

Der Beschuldigte 1 hatte seinen Hauptwohnsitz von bis in der AN1-Adresse.

Der Beschuldigte 2 hatte seinen Hauptwohnsitz von bis in der AN2-Adresse.

Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Geschäftsverteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gem. § 58 Abs. 1 FinStrG vom (siehe Beilage),

Rechtslage:

Gemäß § 143 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) kann die Finanzstrafbehörde ein Strafverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Fällung eines Erkenntnisses durch Strafverfügung beenden, wenn der Sachverhalt nach Ansicht der Finanzstrafbehörde durch die Angaben des Beschuldigten oder durch das Untersuchungsergebnis, zu dem der Beschuldigte Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt ist; ist der Sachverhalt schon durch das Ermittlungsergebnis des Abgabenverfahrens oder des Vorverfahrens (§ 82 Abs. 1), zu welchem der Täter Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte, ausreichend geklärt, so kann das Finanzvergehen auch ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch Strafverfügung geahndet werden (vereinfachtes Verfahren).

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 58 Abs. 1 lit b FinStrG ist für alle Finanzvergehen, die nicht unter lit a leg. cit. fallen, das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig.

Gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG obliegt die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde,

a) wenn der strafbestimmende Wertbetrag bei den im § 53 Abs. 2 bezeichneten Finanzvergehen 10 000 Euro, bei allen übrigen Finanzvergehen 33 000 Euro übersteigt,

b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat beantragt. Im Fall eines vorausgegangenen vereinfachten Verfahrens (§ 143) ist ein solcher Antrag im Einspruch gegen die Strafverfügung, in den übrigen Fällen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche gemäß § 125 Abs. 3 nicht stattfindet, bis zur Abgabe der Verzichtserklärung zu stellen.

Gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Gemäß § 64 Abs. 2 FinStrG hat der Der Spruchsenat auch dann das Verfahren zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergibt, dass die im § 58 Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind. Ergibt sich jedoch, dass das Gericht oder ein anderer Senat zuständig wäre, so hat der Senat seine Nichtzuständigkeit auszusprechen.

Gemäß § 68 Abs. 2 FinStrG ist bei der Einrichtung der Spruchsenate jeweils vorzusehen
a)mindestens ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen selbständiger Berufe entsendet sind, und
b)
mindestens ein Senat, dessen Laienbeisitzer von gesetzlichen Berufsvertretungen unselbständiger Berufe entsendet sind.

Gemäß § 68 Abs. 3 FinStrG sind die Geschäfte für jedes Jahr im Voraus unter die Senate so zu verteilen, dass die Durchführung des Verfahrens und die Fällung der Entscheidung bei selbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied und bei unselbständig berufstätigen Beschuldigten einem nach Abs. 2 lit. b zusammengesetzten Senat oder dessen Mitglied obliegt. Die Zuordnung zu einer Berufsgruppe bleibt bei Pensionierung oder Arbeitslosigkeit bestehen. Wird gegen einen Beschuldigten, der beiden oder keiner der vorgenannten Berufsgruppen angehört, oder wird im selben Verfahren gegen mehrere Beschuldigte verhandelt, die verschiedenen der vorgenannten Berufsgruppen angehören, so obliegt die Führung des Verfahrens einem nach Abs. 2 lit. a zusammengesetzten Senat; gleiches gilt, wenn gegen ein Mitglied eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person (§ 36 Abs. 2 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder gegen einen leitenden Angestellten (§ 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes) wegen eines im Rahmen dieser Funktion begangenen Finanzvergehens verhandelt wird.

Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen.

§ 157 FinStrG: Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat insoweit dieselben Befugnisse wie die Finanzstrafbehörden. […]

Rechtliche Beurteilung:

Ist der befasste Spruchsenat nach der festen Geschäftsverteilung iSd. § 68 FinStrG unzuständig, hat er nach § 64 Abs. 2 FinStrG seine Nichtzuständigkeit auszusprechen und die Strafsache an den zuständigen Senat abzutreten. Dies geschieht durch eine verfahrensleitende Verfügung.

Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen ein als "Erkenntnis" bezeichnetes Straferkenntnis eines Spruchsenates der Finanzstrafbehörde. Dabei handelt es sich ungeachtet der geltend gemachten Zuständigkeitsmängel um einen zurechenbaren hoheitlichen Akt und damit um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand.

Nach der Geschäftsverteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gem. § 58 Abs. 1 FinStrG werden die konkreten Anknüpfungspunkte für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren zur örtlichen Zuständigkeit bestimmt. Damit wird auch die Einhaltung des Rechtes auf ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 6 EMRK und Art 83 Abs. 2 B-VG) gewährleistet.

Sachliche Unzuständigkeit des Spruchsenats aufgrund Unterschreitung der Wertgrenze

Die sachliche Zuständigkeit des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Führung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ergibt sich nach Punkt 1.2 der Geschäftsverteilung aus § 58 Abs. 1 lit b und c FinStrG. Nach Punkt 3.2 ist der Spruchsenat sachlich zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag des Finanzvergehens 33.000,00 Euro übersteigt (beachte auch § 265 Abs. 2c FinStrG) oder wenn dies beantragt wird (§ 58 Abs. 2 lit b FinStrG).

Eine sachliche Zuständigkeit des Spruchsenats bestand jedoch im vorliegenden Verfahren nicht. Für den Beschuldigten 1 ergibt sich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 18.336,68 (Umsatzsteuer 13.275,00 + Lohnsteuer/Lohnabgaben € 5.061,68).
Für den Beschuldigten 2 ergibt sich ein strafbestimmender Wertbetrag von € 13.167,86 (Umsatzsteuer € 8.966,67 + Lohnsteuer/Lohnabgaben € 4.201,19)

Die angelasteten strafbestimmenden Wertbeträge überschreiten jeweils nicht den Betrag gemäß § 58 Abs. 2 lit a FinStrG iHv. € 33.000, sodass die sachliche Entscheidungszuständigkeit nicht beim Spruchsenat, sondern beim Einzelbeamten vorgelegen ist.

Die belangte Behörde bringt im Vorlagebericht vom vor, dass eine Zuständigkeitsverschiebung vom Spruchsenat zum Einzelbeamten nach § 64 Abs. 2 FinStrG nicht vorgesehen sei. Der Spruchsenat habe das Verfahren auch dann zu Ende zu führen, wenn sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergebe, dass die in § 58 Abs. 2 FinStrG umschriebenen Voraussetzzungen für seine Entscheidungsbefugnis nicht mehr vorliegen.

Dem ist zu entgegnen, dass § 64 Abs. 2 FinStrG zwar eine Fortwirkungsregel enthält, die in engen Grenzen die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den bereits einberufenen Spruchsenat erlaubt, diese gilt jedoch nicht schrankenlos. Es handelt sich um eine Regelung im Sinne der Verfahrensökonomie, die es erlaubt das Verfahren durchzuführen, wenn der Spruchsenat zuvor sachlich und personell rechtmäßig zuständig war und sich erst im Verfahrensverlauf etwa durch genaue Sachverhaltsfeststellungen zum Wert, die rechtliche Grundlage der Spruchsenatszuständigkeit verändert. Die im Folgenden dargestellten Ausführungen erläutern die maßgeblichen Zuständigkeitskriterien.

Unzutreffender Spruchsenat aufgrund falscher Namenszuordnung

Nach Ausscheiden der Arbeitgeber *Arbeitgeber GmbH* und *Name1* aus dem Verfahren entsprach der vorliegende Spruchsenat L-1 nicht mehr dem verbleibenden Parteibild. Der ursprünglich mit einem Laienbeisitzer aus einer Arbeitgeber-Interessensvertretung besetzte Senat entschied über eine Rechtssache, in der mit Beschuldigten ***Bf1*** und ***Bf2*** ausschließlich Arbeitnehmer betroffen waren.

Nach Punkt 1.4 der Geschäftsverteilung werden als eigene Organisationseinheit Teams Strafsachen eingerichtet, welchen ein örtlicher Zuständigkeitsbereich zugewiesen wird. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Teams Strafsachen 1 - 18 richtet sich nach den ihnen zugeordneten politischen Bezirken.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach dem Standort des zuständigen Spruchsenats. Es ist gem. Punkt 2.1 jenes Team Strafsachen zuständig, in dessen Amtsbereich die eines Finanzvergehens verdächtige Person ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung hat oder zuletzt hatte.

Der Beschuldigte 1 hatte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (, Außenprüfung beim Arbeitgeber) in der AN1-Adresse. Nach Anlage 2 der Geschäftsverteilung ist somit das Team Strafsachen 9 zuständig.

Der Beschuldigte 2 hatte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (, Außenprüfung beim Arbeitgeber) in der AN2-Adresse. Nach Anlage 2 der Geschäftsverteilung ist somit das Team Strafsachen 10 zuständig.

Gem. Punkt 3.3 5.TS sind in Linz die Senate L-1 bis L-7 für die Finanzstraffälle der Teams Strafsachen 9 - 11 zuständig.

Nach Punkt 4.5 der Geschäftsverteilung ist der Spruchsenat L-1 gemäß § 68 Abs. 3 FinStrG nur zuständig für Finanzstrafsachen

  • des Teams Strafsachen 9 sowie des Teams 10 (eingeschränkt auf die Bezirke Freistadt, Rohrbach und Urfahr-Umgebung) zuständig, in denen die Bezeichnung des Verbandes bzw. der Familienname des Beschuldigten alphabetisch mit A-Z beginnt,

  • des Teams Strafsachen 10 (eingeschränkt auf die Bezirke Wels, Wels-Land, Grieskirchen und Eferding) sowie des Teams 11 (eingeschränkt auf die Bezirke Gmunden und Vöcklabruck) wenn der Name des Beschuldigten bzw. des Verbandes mit L-Z beginnt,

bei selbstständig berufstätigen Beschuldigten,
bei Beschuldigten, die weder selbständig noch unselbständig oder sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätig sind,
bei mehreren Beschuldigten eines Verfahrens, die verschiedenen der vorgenannten Berufsgruppen angehören,
bei Finanzvergehen die Mitglieder gesetzlicher Vertretungsorgane juristischer Personen oder leitende Angestellte in Ausübung ihrer Funktion begangen haben.

Der Spruchsenat L-4 ist gemäß § 68 Abs. 3 FinStrG für Finanzstrafsachen der Teams Strafsachen 9 bis 11 zuständig, wenn ausschließlich unselbständig berufstätige Beschuldigte betroffen sind, der Familienname des Beschuldigten mit einem Buchstaben A bis Z beginnt und keine Zuständigkeit des Spruchsenates L-7 gegeben ist.

Dem Spruchsenat L-7 obliegt gem. § 68 Abs. 3 FinStrG für Finanzstrafsachen der Teams Strafsachen 10 (eingeschränkt auf die Bezirke Braunau, Ried im Innkreis und Schärding) bei nur unselbständig berufstätigen, wenn der Nachnahme mit A-Z beginnt und keine Zuständigkeit des Spruchsenats L-4 vorliegt.

Für die Beschuldigten 1 und 2, für die das Team Strafsachen 9 bzw. 10 zuständig ist, die beide unter die unselbständigen Berufe einzuordnen sind, ohne Beteiligung eines Verbandes und deren Familiennamen mit E bzw. H beginnen, ergibt sich im Falle einer sachlichen Spruchsenatszuständigkeit somit die Zuständigkeit des Spruchsenats L-4.

Fehlerhafte Besetzung des Laienbeisitzers im Spruchsenat

Zudem ist die Besetzung im Spruchsenat L-1 nicht ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß Punkt 4.5 ist bei L-1 unter c) als Laienbeisitzer *AG-Interessenvertreter1*, Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg genannt. Stattdessen erfolgte die Besetzung durch *AG-Interessenvertreter2*, Wirtschaftskammer für OÖ, wobei dieser (bzw. die weiteren aufgeführten Ersatzmitglieder) nur im Verhinderungsfall zu berufen ist. Eine Verhinderung ist dem Erkenntnis nicht zu entnehmen bzw. im Verhandlungsprotokoll nicht dokumentiert. Aufgrund dieser nicht den Vorschriften entsprechenden Besetzung war auch der Senat L-1 nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt.

Keine Sanierung geschäftsverteilungswidriger Entscheidungen durch Verfahrenseinigung

Die belangte Behörde bringt ferner vor, die prozessuale Trennung der Arbeitgeberverfahren von den Arbeitnehmerverfahren sei während der Verhandlung einstimmig beschlossen worden. Daher könne die Einrede auch hinsichtlich der der Unzuständigkeit aufgrund der falschen Zusammensetzung des Senats und der Nachnamen nicht mehr geltend gemacht werden. Dabei verkennt die belangte Behörde, dass eine partei- oder prozessseitige Einigung über die Verfahrensführung nicht die zwingenden, gesetzlich geregelten Zuständigkeitsvoraussetzungen ersetzt. Formelle Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung und die korrekte Besetzung des Spruchsenats sind zwingende Rechtsvorgaben. Eine nachträgliche, informelle Einigung kann daher nicht geeignet sein eine originäre Unzuständigkeit zu heilen.

In konkreten Fall ist die Zusammensetzung des Senats nach § 64 Abs. 2 FinStrG nicht aufrechtzuerhalten. Wenn der befasste Spruchsenat nach der festen Geschäftsverteilung (§ 68 FinStrG) unzuständig ist, hat er nach § 64 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG seine Nichtzuständigkeit auszusprechen und die Strafsache an den zuständigen Senat abzutreten (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 25 (2021) § 64 FinStrG Rz 4).

In einem solchen Fall schreitet eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde ein, wodurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wird (; FSRV/0076-L/06; ).

Im gegenständlichen Verfahren ist somit ein Laienbeisitzer einer falschen Interessensvertretung tätig geworden, womit tatsächlich in das verfassungsrechtlich geschützte Recht der beschwerdeführenden Parteien auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter eingegriffen worden ist.

Gem. § 58 Abs. 2 lit a FinStrG ist der Spruchsenat bei Überschreitung der dort genannten Grenzen zuständig. Stellt sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass der strafbestimmende Wertbetrag, der dem Beschuldigten zugerechnet werden kann, niedriger ist als die Wertgrenze, müsste sich der Spruchsenat ohne die Regelung des § 64 Abs. 2 FinStrG für unzuständig erklären und das Verfahren an das Einzelorgan zurückleiten. Die Bestimmung des § 64 Abs. 2 FinStrG, dass ein Spruchsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses auch dann befugt bleibt, wenn sich im Zuge des vor ihm abgewickelten Verfahrens ergibt, dass die gesetzlichen Merkmale für seine Entscheidungsbefugnis nicht gegeben sind, dient der Arbeitsvereinfachung und soll verhindern, dass ein Verfahren vor einem Einzelbeamten neu durchgeführt werden muss (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 25 (2021) § 64 FinStrG Rz 4).

Insgesamt wurde die Spruchsenatsentscheidung vom im Sinne der obigen Ausführungen von einem sachlich unzuständigen und nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Spruchsenat erlassen. Der Zuständigkeitsmangel betrifft sowohl die sachliche Zuständigkeit (Unterschreitung der Wertgrenze des § 58 Abs. 2 lit a FinStrG) als auch die personelle Zusammensetzung des Spruchsenats (Laienbeisitzerzuordnung) und wurde zudem durch die maßgebliche Geschäftsverteilung nicht gedeckt.

Ungeachtet dieser Mängel liegt ein formell erlassenes und der Finanzstrafbehörde zurechenbares Spruchsenatserkenntnis vor, sodass ein tauglicher Anfechtungsgegenstand gegeben ist. Aufgrund der festgestellten Unzuständigkeit kommt eine meritorische Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht nach § 161 Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht. Liegt wie gegenständlich eine Unzuständigkeit vor, ist das Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die Sache an die Finanzstrafbehörde zurückzuverweisen. Nach § 160 Abs. 1 FinStrG hat die mündliche Verhandlung zu unterbleiben.

Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit ist durch das BFG nicht sanierbar (dasselbe gilt für den Fall der falschen Zusammensetzung eines Kollegialorgans, zB des Spruchsenats (; BFG, , RV/5300020/2014; Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 25 (2021) § 58 FinStrG Rz 2).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wie sich aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Bundesfinanzgericht dieser Rechtsprechung folgt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5300001.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAG-27191