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iFamZ 4, August 2021, Seite 214

Handyabnahme als Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt

iFamZ 2021/176

§ 34a UbG

LG ZRS Graz , 1 R 75/21p

Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Beschränkung des Telefonverkehrs stellen auf zwei alternative Tatbestandsmerkmale ab: a) Beschränkungen zur Abwehr einer Gefahr iSd § 3 Z 1 UbG sind gem § 34 Abs 2 (Fall 1) UbG zulässig, wenn die Voraussetzungen der Selbst- oder Fremdgefährdung erfüllt sind; das schließt alle Elemente des Gefährdungsbegriffs mit ein (Schutzgut eigenes bzw fremdes Leben oder Gesundheit; Erheblichkeit vom Ausmaß einer schweren Körperverletzung; hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; Kausalitätsbeziehung zur psychischen Krankheit). Über die Abwehr von Gefahren iSd § 3 Z 1 UbG hinaus ermächtigt § 34 Abs 2 (Fall 2) UbG auch zu Beschränkungen des Telefonverkehrs zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung. Dieser Schutz Dritter bezieht sich auf Mitpatienten, Besucher und Anstaltspersonal. Der Schutz abteilungsexterner Personen kann sich nur auf die erste Fallgruppe des § 34 Abs 2 UbG stützen, ist also an das engere Kriterium der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung iSd § 3 Z 1 UbG gebunden. Da die körperliche Gefährdung der angerufenen Person auszuschließen ist, käme nur eine ernstliche und erhebli...

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