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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 23.03.2026, RV/7104940/2018

doppelte Haushaltsführung, zweckentsprechende "Wohnungsgröße"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Samir Letica über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

  • Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

  • Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

***Bf1*** (künftig Bf.) machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 als Werbungskosten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung von insgesamt EUR 14.850,07, sowie Kosten für Familienheimfahrten iHv EUR 3.672,- geltend.

Mit dem Erstbescheid ***Datum Erstbescheid*** versagte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, (zukünftig belangte Behörde) die beantragte Anerkennung der Werbungskosten zur Gänze, da die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht vorlägen. Darüber hinaus könnten die Kosten für Familienheimfahrten, ohne die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung zu erfüllen, nur für einen vorübergehenden Zeitraum von zwei Jahren beansprucht werden.

In seiner Beschwerde vom , mit 20. Dezember eingegangen, führte der Bf. aus, dass dieser mit seiner Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe und diese jährlich steuerlich relevante Einkünfte von über EUR 28.200,-, sohin mehr als EUR 6.000,- beziehe und dadurch die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung erfüllt seien. Zudem liege der gemeinsame Familiensitz im Ausland (Murnau, Deutschland), sodass ein ausländischer Wohnsitz vorliege und die Kosten für Familienheimfahrten über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre berücksichtigbar seien. Zusätzlich stellte der Bf. einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung.

Die belangte Behörde ersuchte in ihrem Schreiben vom den Bf. um die Beibringung von Unterlagen darunter die Heiratsurkunde, Meldezettel, Mietverträge, eine genaue Kostenaufstellung und die diesbezüglichen Belege, als auch einen Einkommensnachweis der Ehefrau.

Im Antwortschreiben vom , hat der Bf. dem Ersuchen der Behörde entsprochen und Meldenachweise, einen Mietvertrag, eine Kostenaufstellung, eine Fahrkarten-Aufstellung und einen Steuerbescheid (2016) seiner Partnerin der belangten Behörde übermittelt. Des Weiteren führte der Bf. aus, dass dieser sich mit seiner Partnerin, in einer festen, eheähnlichen Partnerschaft befinde. Seit Mitte/Ende 2012 lebe er gemeinsam mit seinem Mitbewohner in einer Wohnungsgemeinschaft; dieser habe mit Ende Oktober den Mietvertrag gekündigt. Die Immobilie in ***Ort im Ausland*** stamme aus einer Erbschaft.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom gab die belangte Behörde dem Bf. teilweise statt. Die Anerkennung der Werbungskosten für die Familienheimfahrten wurde im vollen Umfang zugesprochen. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung wurden mit der Hälfte der Mietzahlungen, Stromkosten, sowie der Haushaltsversicherung anerkannt, da sich der Bf. mit einem zweiten Mieter die Wohnung teile und daher anzunehmen sei, dass dieser nur die Hälfte der Kosten trage. Dies ergebe sich aus den Meldedaten und dem vorgelegten Mietvertrag. Die Kosten des Parkplatzes und der Parkgebühren wurden zur Gänze nicht berücksichtigt, da diese Kosten nicht unter die doppelte Haushaltsführung fiele.

In seinem Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, sowie die Berichtigung seines Steuerbescheides hinsichtlich der Mietkosten und die Ausstellung eines Freibetragsbescheides für das Jahr 2018. Als Begründung führt dieser an, dass dieser seit dem Auszug seines Mitbewohners im Juli 2012 in der Wohnung allein lebe. Der Bf. legte die Kündigung des Mietvertrages mit Wirkung vom des Mitbewohners vor. Die Wohnverhältnisse seien durch einen Folgemietvertrag belegt, welcher nur ihn als Mieter vorsehe. Auch liege eine Bestätigung der Vermieterin über den Auszug seines Mitbewohners vor. Dass die Meldedaten nicht übereinstimmen, liege daran, dass sich der Mitbewohner scheinbar nicht abgemeldet habe. Dass dieser das Land verlassen habe, könne aber durch indirekte Hinweise, wie die mitübermittelte Abmeldung der Sozialversicherung durch dessen ehemaligen Arbeitgeber, belegt werden.

Mit der Beschwerdevorlage vom wurde die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme aus, dass nur noch allein die Höhe der als Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Werbungskosten strittig sei. Der Bf. bewohne die Wohnung, ***Straße*** ***Nr.***, ***Bezirk*** Wien, (82 m²) allein. Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung kämen nur für den unvermeidbaren Mehraufwand in Betracht, sohin für die Kosten, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwuchsen, dass dieser am Beschäftigungsort wohnen müsse. Die Unterkunft müsse zweckentsprechend sein und die Kosten von ihm allein aufgewendet werden, zum unvermeidbaren Mehraufwand zähle die Miete einer Wohnung samt Betriebskosten mit einer Wohnungsgröße von 55 m², darüberhinausgehende Wohnkosten seien nicht abzugsfähig. Der gegenständliche Mietpreis belaufe sich auf EUR 13,29 pro m², diese seien auf 55 m² begrenzt. Der unvermeidbare Mehraufwand an Miete betrage daher EUR 730,95 monatlich. Die Energiekosten seien dementsprechend auf 67,06% des geforderten Betrages zu begrenzen.

Der Bf. nahm in seinem Schreiben vom zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung und brachte vor, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung eine Wohnfläche von 68,24 m² und eine Dachterrasse von ungefähr 12 m² habe, wobei die Nutzung des oberen Zimmers aufgrund einer Dachschräge eingeschränkt sei. Die Mietkosten für eine vergleichbare Wohnung in der Lage und der Größe von 50 bis 60 m² wären ähnlich hoch, was sich aus Internetrecherchen auch ergebe. Ein Umzug würde beachtliche Mehrkosten nach sich ziehen. Der Bf. beanstandet des Weiteren die unbeständige Argumentation der belangten Behörde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Veranlagungsakt, insbesondere den Bescheiden des Finanzamtes, den Schriftsätzen und den übermittelten Unterlagen des Beschwerdeführers sowie aus dem elektronischen Akt des Finanzamtes geht folgender Sachverhalt hervor:

Der Bf. hat seinen Familienwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Beschwerdejahr 2016) in ***Adresse Familienwohnsitz***. Das Wohnhaus stammt aus einer Erbschaft. Den Familienwohnsitz bewohnte er im Jahr 2016 mit seiner Lebensgefährtin ***Partnerin***. ***Partnerin*** erhielt im Beschwerdejahr 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Höhe von EUR 28.200,-. Der Bf. bezog im Beschwerdejahr 2016 ein Einkommen in der Höhe von EUR 52.707,65.

Der Bf. ist seit Jänner 2012 in Wien ansässig, und bewohnte im Beschwerdejahr 2016 die ***Straße*** ***Nr.***, ***Bezirk*** Wien, zunächst als Wohnungsgemeinschaft und nach Auszug seines Mitbewohners, ***Mitbewohner***, ab allein. Die Kosten für diesen Haushalt trägt der Bf. selbst. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von 68,24 m² und verfügt über eine Terrasse von 12 m².

Die durchschnittliche Wohnfläche pro Wohnung betrug im Beschwerdejahr 2016 für Hauptmieten in Wien 68,5 m². Die Durchschnittsmiete belief sich im Beschwerdejahr im ***x Bezirk*** Wiens auf EUR 11,50 pro m²

Der Bf. ist aus beruflicher Veranlassung (er befand sich im Beschwerdejahr 2016 in einem Dienstverhältnis mit der ***Arbeitgeber***) in Wien ansässig.

Die einfache Wegstrecke vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz betrug im Beschwerdejahr 2016 im vorliegenden Fall mindestens 467 km. Die Kosten für die Familienheimfahrten des Bf. wurden im Beschwerdejahr 2016 durch die belangte Behörde in der Höhe von EUR 3.672, - berücksichtigt.

In Zusammenhang mit der Wohnung ***Straße*** ***Nr.***, ***Bezirk*** Wien, entstanden dem Beschwerdeführer von Jänner bis Dezember 2016 folgende Aufwendungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miete Wohnung:
12 x
EUR
1.090,-
EUR
13.080,00
Thermenwartung
1 x
EUR
235,83
EUR
235,83
Haushaltsversicherung:
1 x
EUR
53,99
EUR
53,99
Garagen:
1 x
EUR
93,39
EUR
93,39
Internetkosten
12 x
EUR
25,8
EUR
309,60
Wien Energie:
10 x
EUR
100,80 + 69,26 (Nachzahlung)
EUR
1.077,26
Summe
EUR
14.850,07

2. Beweiswürdigung

Dass der Bf. seinen Wohnsitz in Deutschland hat und das Wohnhaus in ***Ort im Ausland*** aus einer Erbschaft erhalten hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf und den von ihm vorgelegten Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes ***Ort im Ausland***. Dass dieser gemeinsam mit ***Partnerin*** an dieser Wohnadresse in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf., den regelmäßigen Heimfahrten und dem Steuerbescheid der ***Partnerin***, in welchem dieselbe Adresse angegeben ist. Die Feststellungen zum Einkommen der ***Partnerin*** und des Bf. ergeben sich aus den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden.

Aus dem vorgelegten Mietvertrag, der Ergänzung zum Mietvertrag betreffend die gegenständliche Wohnung in Wien, den schriftlichen Aussagen der Vermieterin des Bf., dem Auszug des Zentralen Melderegisters und dem Vorbringen des Bf. ergeben sich unter anderem die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Bf. im Beschwerdejahr 2016, insb., dass dieser alleiniger Träger der Kosten der Wohnung in der ***Straße*** ***Nr.***, ***Bezirk*** Wien, war, als auch die Größe der Wohnung.

Die durchschnittliche Wohnungsgröße des Jahres 2016 in Wien und die Durchschnittsmiete im ***x Bezirk*** ergeben sich aus WOHNEN 2016; Mikrozensus - Wohnungserhebung und EU-SILC-Mikrozensus der Statistik Austria vom und dem Immobilien-Preisspiegel 2016 der Wirtschaftskammer-Österreich.

Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis ergeben sich aus den übermittelten Teilen des Steueraktes des Bf., die Entfernung des Wohnsitzes in Deutschland, ***Ort im Ausland***, ergibt sich aus der übermittelten Google Maps - Berechnung. Die geltend gemachten Kosten für die Familienheimfahrten konnten durch die vorgelegten Unterlagen (Zugtickets, Buchungsbelege etc.) ausreichend belegt werden und sind auch unstrittig.

Hinsichtlich der Feststellungen der tatsächlich angefallenen Wohnungskosten in Wien, konnten diese aufgrund der vorgelegten Unterlagen des Bf. (Mietvertrag, Rechnungen, Buchungsbelege etc.) ausreichend nachgewiesen werden.

Die obig genannten Feststellungen ergeben sich daher insgesamt aus dem vorgelegten Veranlagungsakt und blieben von der belangten Behörde auch unbestritten.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe, Bescheidänderung)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes noch als durch die Einkunftserzielung veranlasst gilt ().

Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (). Die nichteheliche (bzw. eheähnliche) Lebensgemeinschaft wird bei der Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt, auch ohne Kind iSd. § 106 Abs. 1EStG 1988 (Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 11. Lieferung, § 4, Rz. 350).

Eine berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zumutbar ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch etwa in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin haben kann ().

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich unstrittig, dass der Lebensmittelpunkt des Bf. in ***Ort im Ausland*** in Deutschland liegt, dass dieser dort einen gemeinsamen Hausstand und eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ***Partnerin*** führt und mit ihr gemeinsam in ***Ort im Ausland*** einen Familienwohnsitz begründet hat. Darüber hinaus steht fest, dass der weitere Wohnsitz im Beschäftigungsort Wien durch sein Dienstverhältnis mit der FH Wien in einem objektiven Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit steht, subjektiv zum Erwerb der Einnahmen dient und die Kosten den Bf. unfreiwillig treffen und daher beruflich veranlasst waren. Laut festgestelltem Sachverhalt ist dem Bf. die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar, da die einfache Wegstrecke mehr als 467 km beträgt (vgl. zB. , betreffend eine Unzumutbarkeit bei 262 km und , betreffend eine Unzumutbarkeit bei 230 km).

Die steuerlich relevanten Einkünfte der Lebenspartnerin des Bf. betragen 35% des gemeinsamen Brutto-Familieneinkommens und sind sohin von wirtschaftlicher Bedeutung und von erheblichem objektivem Gewicht (vgl. ). Es ist dem Bf. daher keine private Veranlassung bei der dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes zu unterstellen und die Verlegung des Wohnsitzes als unzumutbar anzusehen (vgl. ; ).

Im gegenständlichen Verfahren ist zu klären, ob die Größe der Wohnung des Bf. in Wien zweckentsprechend ist oder nicht. Die belangte Behörde wie auch der Bf. gehen von einem angemessenen Mietpreis von EUR 13,29 pro m² aus.

Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, werden als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen sein, bei der sie erwachsen sind. Die Obergrenze der abziehbaren Wohnungskosten ist mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen. In diesem Sinne unterliegen die tatsächlich angefallenen Wohnungskosten einer Angemessenheitsprüfung (vgl. , mwN).

Es sind nur die unvermeidbaren Mehrkosten zu berücksichtigen. Wenn am Beschäftigungsort selbst keine zweckentsprechende Wohnung verfügbar ist, ist zu prüfen, welcher Aufwand mindestens erforderlich ist, um im Einzugsgebiet eine zweckentsprechende Wohnung anzumieten (vgl. )

Die belangte Behörde ist von ihrer Argumentation, der Bf. bewohne die Zweitwohnung in Wien alleine, abgegangen und beschränkt sich in ihrer Stellungnahme im Vorlagebericht ohne nachvollziehbare Begründung darauf, die gesamten Wohnungskosten auf eine Größe von 55 m² zu kürzen, weil sie als zweckentsprechende Unterkunft am Beschäftigungsort eine Wohnung von maximal 55 m² erachtet. In Relation zu den angefallenen Wohnkosten (82 m²) beträgt dies 67,07 %, weswegen die übrigen Wohnkosten dementsprechend zu kürzen waren.

Dieser Beurteilung als auch der vorgenommenen einheitlichen (aliquoten) Kürzung der diesbezüglichen übrigen Wohnungskosten auf Basis der zugelassenen Wohnnutzfläche von 55 m² kann so nicht gefolgt werden.

Die Beurteilung der Frage, ob eine "zweckentsprechende Wohnung" am Beschäftigungsort vorliegt, kann nämlich keinesfalls allein anhand der Wohnungsgröße vorgenommen werden. Diese Beurteilung hat vielmehr stets unter Bedachtnahme auf sämtliche Verhältnisse des Einzelfalles zu erfolgen (vgl. ). Der Umstand, dass die betragsmäßige Obergrenze der abziehbaren Wohnungsaufwendungen mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung zu ziehen ist, bewirkt eine Angemessenheitsprüfung eigener Art (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 4 Rz 366).

Als Arbeits-(Tätigkeitsort-)ort oder Beschäftigungsort im Sinne der Judikatur zur doppelten Haushaltsführung ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss (vgl. ).

Im gegebenen Fall sind der Beschäftigungsort und das Einzugsgebiet die Stadt Wien. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die durchschnittliche Wohnungsgröße in Wien im Jahr 2016 68,5 m² betrug. Eine Wohnung mit bis zu 68,5 m² Wohnfläche ist daher jedenfalls als zweckentsprechend anzusehen; darüberhinausgehende Wohnflächen sind nicht als zweckentsprechend anzusehen.

Die gegenständliche Wohnung verfügt über 68,24 m² Wohnfläche und 12 m² Terrasse. Die belangte Behörde geht von einer Nutzfläche der tatsächlichen Wohnung von 82 m² aus und bezieht die Terrasse in der Größe von 12 m² zur Gänze in die Nutzfläche mit ein. Dem kann aber nicht gefolgt werden, da Terrassen nach allgemeiner Erfahrung nicht denselben Nutzwert wie die Wohnnutzfläche aufweisen. Es ist von dieser daher nur ein Viertel (3 m²) als Nutzfläche der Wohnungsgröße hinzuzurechnen. Die Nutzfläche des tatsächlichen Zweitwohnsitzes beträgt daher 72,24 m², welche mit den zweckentsprechenden 68,5 m² zu begrenzen ist.

Dem Einwand des Bf., dass eine Wohnung in der Größe von 50 bis 60 m² in vergleichbarer Lage ähnliche hohe Mietkosten zur Folge hätte, kann nicht gefolgt werden, betrug die Durchschnittsmiete im ***x Bezirk*** Wiens doch EUR 11,50 pro m². Daher wäre der Bezug einer Wohnung in derselben Lage zu einem günstigeren Mietzins möglich gewesen.

Das Bundesfinanzgericht geht daher für das beschwerdegegenständliche Jahr 2016 von dem unstrittigen durchschnittlichen Mietpreis von EUR 13,29 pro m², sowie von einer angemessenen und zweckentsprechenden durchschnittlichen Wohngröße von 68,5 m² und damit von zweckentsprechenden monatlichen Mietkosten in der Höhe von EUR 910,37 aus.

Dies ergibt beruflich veranlasste Wohnungsaufwendungen (Mietkosten) im Beschwerdejahr 2016 in der Höhe von EUR 10.924,44.

Betreffend die übrigen Kosten ist auszuführen, dass die Garagierungskosten am Arbeitsplatz grundsätzlich keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 darstellen (vgl. ). Die Internetkosten wurden ebenso wie die Kosten der Thermenwartung und Haushaltsversicherung von der belangten Behörde anerkannt.

Bei der aliquoten Reduzierung der Energiekosten geht die belangte Behörde von einer Nutzfläche der tatsächlichen Wohnung von 82 m² (inkl. 12 m² Terrasse) aus. Wie oben dargelegt, ist eine Nutzfläche mit 72,24 m² heranzuziehen, da Terrassen einen geringeren Nutzwert haben. Die Energiekosten waren, aufgrund der Differenz der Nutzfläche der tatsächlichen Zweitwohnung von 72,24 m² zur zumutbaren Wohnungsgröße von 68,5 m², aliquot um 5,18 % zu reduzieren.

Es sind daher im Streitjahr folgende Aufwendungen als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, anzusetzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kosten für Familienheimfahrten
EUR
3.672,-
Doppelte Haushaltsführung
EUR
12.545,43
beinhaltet:
Miete:
12 x
EUR
910,37
EUR
10.924,44
Thermenwartung:
1 x
EUR
235,83
EUR
235,83
Haushaltsversicherung:
1 x
EUR
53,99
EUR
53,99
Internetkosten:
12 x
EUR
25,8
EUR
309,60
Wien Energie:
10 x
EUR
95,59 + 65,67 (Nachzahlung)
EUR
1.021,57
Summe
EUR
16.217,43

Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung belaufen sich daher insgesamt auf EUR 12.545,43.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104940.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAG-26598