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EinstV § 8. Sachverständigengutachten, BGBl. II Nr. 453/2011, gültig von 01.01.2012 bis 04.07.2023

§ 8. Sachverständigengutachten

Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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EAAAG-26551