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VwGH 09.06.2011, AW 2011/04/0023

VwGH 09.06.2011, AW 2011/04/0023

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §17 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Feststellung und teilweise Vertragsaufhebung nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 - Was die Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden betrifft, so ist darauf abzustellen, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Entscheidungen entfaltet und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist (vgl. B , AW 2011/17/0003; B , AW 2010/07/0045). Dies ist gegenständlich der Fall, weil die Aufhebung des Vertrages (hier gemäß § 17 Abs. 4 Tiroler Vergabenachprüfungsgsetz 2006) aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens abgeleitet wird. Der angefochtene Bescheid ist daher in seinem gesamten Umfang einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.
Normen
LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §17 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Nichtstattgebung - Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung -

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die zugunsten der Bfin ergangene Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers für nichtig erklärt. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde hätte zur Folge, dass diese Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte und auf deren Basis der Bfin der Zuschlag erteilt werden könnte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (Hinweis B , AW 2004/04/0018).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2009/04/0067 B RS 1 (Hier: Gleiches gilt für Beschwerdefälle, in denen die Vergabekontrollbehörde einen Vertrag wegen festgestellter Rechtswidrigkeit des diesem zugrunde liegenden Vergabeverfahrens aufgehoben hat (Vertragsaufhebung nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006).)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Landes Tirol, vertreten durch MMag. Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2010/K4/2864-22, betreffend Feststellung und teilweise Vertragsaufhebung nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 (mitbeteiligte Partei: R GmbH; weitere Partei: Tiroler Landesregierung, 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0116 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Vergabe einer näher umschriebenen Dienstleistung ohne vorherige Bekanntmachung rechtswidrig gewesen sei und gleichzeitig ausgesprochen, dass der diese Dienstleistung betreffende Vertrag so weit aufgehoben werde, als Teilleistungen noch ausständig seien.

Was zunächst die Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf abzustellen, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Entscheidungen entfaltet und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. AW 2011/17/0003, und vom , Zl. AW 2010/07/0045). Dies ist gegenständlich der Fall, weil die Aufhebung des Vertrages (hier gemäß § 17 Abs. 4 Tiroler Vergabenachprüfungsgsetz 2006) aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens abgeleitet wird. Der angefochtene Bescheid ist daher in seinem gesamten Umfang einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern es sind die Auswirkungen seines Vollzuges zu prüfen:

In Beschwerdefällen, in denen von der Vergabekontrollbehörde die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben, weil dies zur Folge hätte, dass die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte und damit dem Auftraggeber eine endgültige Entscheidung, die der nachprüfenden Entscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde, was gegen zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verstieße (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2004/04/0018, und daran anschließend - aus vielen - die Beschlüsse vom , Zl. AW 2006/04/0005, vom , Zl. AW 2007/04/0028, vom , Zl. AW 2011/04/0003, und vom , Zl. AW 2011/04/0018).

Gleiches gilt für Beschwerdefälle, in denen die Vergabekontrollbehörde - wie hier - einen Vertrag wegen festgestellter Rechtswidrigkeit des diesem zugrunde liegenden Vergabeverfahrens aufgehoben hat.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §17 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Vollzug
Zwingende öffentliche Interessen
Besondere Rechtsgebiete Diverses
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040023.A00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAG-26462