OGH 20.10.1988, 8Ob48/75
OGH 20.10.1988, 8Ob48/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS0027366 | Eine Handlung kann einem Unmündigen als Verschulden angelastet werden, wenn er der Mündigkeit nahe war und ihm sein Verhalten ohne weiteres als gefährlich erkennbar sein musste (ähnlich SZ 9/257). |
Normen | |
RS0027379 | Eine Haftung nach § 1310 ABGB kommt nur in Betracht, wenn ein Ersatz nach § 1309 ABGB nicht zu erlangen ist. |
Norm | |
RS0027492 | § 1310 3. Fall ABGB kommt nur subsidiär in Betracht, nämlich für den Fall, als die anderen Fälle des § 1310 ABGB nicht zur Auferlegung des Schadenersatzes führen. |
Norm | |
RS0027615 | Auch Unmündige, ja sogar Kinder unter sieben Jahren sind nicht notwendig deliktsunfähig (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, Seite 401, I), doch ist ein Verschulden bei ihnen nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn ihnen im Einzelfall ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Bei einem Kind im Alter von noch nicht drei Jahren kann nicht angenommen werden, daß es die Folgen seiner Handlungsweise (Unvorsichtigkeit im Straßenverkehr) vorhersehen kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0027366 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAG-26444