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OGH 27.01.2016, 7Ob234/15k

OGH 27.01.2016, 7Ob234/15k

Rechtssätze


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Normen
RS0043728
Der Versicherer muss die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer (oder eine Person, für die er haftet), der Versicherungsnehmer - nachdem diese bewiesen worden ist - mangelndes Verschulden (oder einen geringeren Schuldgrad als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) sowie mangelnde Kausalität beweisen.
Normen
AFIB 1993 Art5 Z3.1
AHVB 1993 Art8
AKHB Art8 Abs1 Z1
VersVG §6 Abs3
Rechtsschutzversicherung allg
RS0081313
Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass - bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (Prölß-Martin, VersVG 19.Auflage 98).
Normen
ARB allg
Rechtsschutzversicherung allg
RS0081927
Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht.
Normen
ARB allg
ARB 1995 Art9
ARB 2005 allg
ARB 2009 Art 9.2.2
Rechtsschutzversicherung allg
RS0081929
In der Rechtsschutzversicherung ist bei Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen.
Normen
ARB allg
ARB 1995 Art9
ARB 2005 allg
RS0116448
Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob "keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg" besteht, hat sich am Begriff "nicht als offenbar aussichtslos" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. "Offenbar aussichtslos" ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbes bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand).
Normen
VersVG §34 Abs1
ARB 1965 Art1 Abs1
ARB 1965 Art1 Abs1 lita
ARB 1965 Art3 Abs1
ARB 1965 Art3 Abs3
ARB 1965 Art6 Abs1
ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.1
ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.2
ARB 2000 Art8.1.1
ARB 2003 Art8.1.1
RS0105784
Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs.1 VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg (unter Zustimmung zur deutschen Lehrmeinung Harbauers).
Normen
RS0043510
Der Versicherer hat den Verstoß gegen die Obliegenheit, der Versicherungsnehmer das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu beweisen. Misslingt dem Versicherungsnehmer dieser Beweis, so muss er beweisen, welcher Teil des Schadens mit Sicherheit auch bei korrektem Verhalten entstanden wäre. Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 63 VersVG trägt der Versicherungsnehmer, die für Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmer im Sinne des Abs 2 leg cit wiederum der Versicherer.
Normen
AFIB 1993 Art5.3.1
AHVB Art7 I 4
VersVG §6 B2
VersVG §34
RS0080833
Die Aufklärungspflicht hat auch den wesentlichen Zweck, den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften zu schützen; sie soll ihn aber darüber hinaus allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen.
Normen
AÖS §17
VersVG §34
RS0080205
Die Auskünfte und Belege des Versicherungsnehmers sollen den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalles zu treffen und insbesondere Art und Umfang seiner Leistung möglichst genau und frühzeitig überblicken zu können.
Normen
ABGB §1295 Ia7
ZPO §63
VersVG aF §64
ARB 1965 Art8
Rechtsschutzversicherung allg
RS0117144
Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt.
Normen
AÖS §17
VersVG §34
RS0080203
Die Aufklärungspflicht und Belegpflicht ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, der seinen Vertragspartner über alle für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Versicherungsleistung notwendigen Umstände nach Treu und Glauben aufzuklären hat, um diesen in die Lage zu versetzen, den Anspruch - ebenfalls nach Treu und Glauben - prüfen und die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Entscheidungen treffen zu können.
Norm
RS0036090
Selbst der Beweisnotstand rechtfertigt bei sonst schlüssigem Begehren (Einwendungen) noch nicht die Annahme der Erfolglosigkeit. Sobald eine Beweisaufnahme auch nur ernsthaft in Betracht kommt, besteht noch ausreichende Erfolgsaussicht.
Normen
RS0116837
Die besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein Schiedsgutachterverfahren ist bloß gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (§ 158m Abs 1 VersVG) mit den strengen zivilrechtlichen Sanktionen der Anerkennung des Versicherungsanspruches verbunden (§ 158 l Abs 2 letzter Satz VersVG = Art 9 Z 4 letzter Satz ARB 1994).
Norm
RS0110865
Wird der Deckungsanspruch durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht, schadet es dem Versicherer nicht, dass im Ablehnungsschreiben nicht auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens hingewiesen wurde.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** S*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei N***** Versicherung AG, *****, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, wegen Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 128/15a-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dem von den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1994) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 8

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)

1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,

1.1. den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;

...

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.

...

Artikel 9

Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen?

Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)

...

2. ... Kommt (der Versicherer) nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,

...

2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d.h. ein Unterliegen in einem Verfahren wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen;

Das Berufungsgericht stellte fest, dass der beklagte Versicherer dem Kläger aufgrund des zwischen ihnen abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags für seinen Rechtsstreit gegen einen Sachverständigen in einem bestimmten Gerichtsverfahren Versicherungsschutz durch Übernahme der dem Kläger selbst entstehenden Kosten zu gewähren habe, und wies das Mehrbegehren hinsichtlich der an die Gegenseite zu zahlenden Kosten ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

In den dagegen von beiden Parteien erhobenen außerordentlichen Revisionen werden keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO angesprochen.

Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:

1. Bei der Bestimmung des Art 8.1.1. ARB 1994 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat (RIS-Justiz RS0105784 [T2]). Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist (RIS-Justiz RS0080203 [T1, T2]; RS0080205 [T1, T2]; RS0080833 [T6, T7]).

Die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer eine Aufklärungs- und/oder Belegobliegenheit verletzt hat, trifft den Versicherer (7 Ob 210/14d mwN; vgl RIS-Justiz RS0043510; RS0043728; RS0081313).

1.2. In der Rechtsschutzversicherung ist bei der Beurteilung der Erfolgsansichten kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0081929). Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für jene Beweismittel, die in einem hohen Maß der richterlichen Würdigung unterliegen, wie etwa Sachverständigengutachten (RIS-Justiz RS0081927 [auch T2]). Dabei kann das Gericht die zur Verfahrenshilfe entwickelten Grundsätze anwenden (RIS-Justiz RS0116448). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt, um die Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheinen zu lassen (RIS-Justiz RS0117144; RS0036090).

1.3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf ein vom Versicherer eingeholtes Privatgutachten nicht herangezogen werden, um dem Versicherungsnehmer die Deckung zu verweigern. Die Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens kann keinen Einfluss auf den Umfang der Rechtsschutzdeckung haben (7 Ob 103/08k). Wenn die Beklagte dem Kläger als Verletzung der Aufklärungspflicht die unterlassene Mitwirkung zur Einholung eines solchen Gutachtens vorhält, so liegt darin - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung zutreffend aussprach - keine Obliegenheitsverletzung.

1.4. Der Kläger übermittelte der Beklagten die Gutachten des in seinen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen und die gegen diesen erhobene Klage, deren Schlüssigkeit die Beklagte im Revisionsverfahren nicht bestreitet. Zwar hat der Kläger der Beklagten weitere medizinische Unterlagen nicht übermittelt, jedoch steht nicht fest, dass die Beklagte entsprechend Art 8.1.1. ARB 1994 vom Kläger die Vorlage einer solchen Dokumentation seiner Behandlung verlangte (vgl RIS-Justiz RS0105784 [T3]). Damit fehlt es aber schon am Nachweis der behaupteten Verletzung der Belegobliegenheit.

Zur außerordentlichen Revision des Klägers:

2. Die besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein Schiedsgutachterverfahren ist bloß gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer (§ 158m Abs 1 VersVG) mit der strengen zivilrechtlichen Sanktion der Anerkennung des Versicherungsanspruchs verbunden (§ 158l Abs 2 letzter Satz VersVG = Art 9.4. letzter Satz ARB 1994; RIS-Justiz RS0110865; RS0116837). Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass, von dieser wiederholt vertretenen Rechtsansicht abzugehen.

3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Unterliegen des Klägers im Prozess gegen den Sachverständigen wahrscheinlicher sei als sein Obsiegen, ist eine Frage des Einzelfalls und hier zumindest vertretbar. Wenn das Berufungsgericht dieser Beurteilung zugrunde legte, dass sich seine Klagsbehauptungen darin erschöpfen, der in den Vorprozessen bestellte Sachverständige hätte bei richtiger Würdigung und Beurteilung seines Zustands zu für ihn günstigeren Ergebnissen kommen müssen, und auch berücksichtigte, dass der Kläger noch eine Reihe weiterer Sachverständiger aus verschiedenen Fachbereichen ebenso mit der Begründung geklagt hat, ihre Gutachten seien jeweils unrichtig gewesen, ist dies nicht zu beanstanden.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
1 Generalabonnement,9 Vertragsversicherungsrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00234.15K.0127.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAG-26426