Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mehrkomponentenverträge im Spannungsfeld der neuen Vorschriften zu Erlösrealisierung und Leasingvereinbarungen
Der Fall – die Lösung
1. Einführung
Seit Beginn des Geschäftsjahres 2018 wird IFRS 15Erlöse aus Verträgen mit Kunden angewendet. Für die Umsetzung von IFRS 16Leasingverhältnisse bleiben nur noch etwa sieben Monate Zeit. Zwischen beiden Standards bestehen Wechselwirkungen, u.a. bei Mehrkomponentenverträgen, die neben Leasingauch Dienstleistungskomponenten beinhalten. Bereits im Rahmen der Entwicklung von IFRS 16 hat der IASB deutlich gemacht, dass er Wert auf eine bilanzielle Abbildung von Geschäftsvorfällen entsprechend der spezifischen Standardvorschriften legt, was eine Trennung der einzelnen Vertragskomponenten erforderlich macht.
Aus diesem Grund sind Leasinggeber verpflichtet, alle Leasing- und Nicht-Leasingkomponenten zu trennen und bilanziell separat abzubilden. Demgegenüber hat der IASB dem Leasingnehmer aus Gründen der Komplexitäts- und Kostenreduktion bezüglich der Trennung von Leasing- und Dienstleistungskomponenten ein Bilanzierungswahlrecht eingeräumt, das sich jedoch nicht auf eingebettete Derivate i.S.v. IFRS 9 erstreckt.
Am Beispiel eines Mehrkomponentenvertrags werden die Wechselwirkungen für Leasingnehmer und Leasinggeber im Folgenden veranschaulicht.
2. Beispielfall
Das Unternehmen Fly & B...