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VwGH 26.11.2025, Ra 2024/15/0018

VwGH 26.11.2025, Ra 2024/15/0018

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Aus dem Werbungskostenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben ankommt. Werden Aufwendungen (für den Abriss eines abbruchreifen Gebäudes) beispielsweise getätigt, um das (allenfalls neu bebaute) Grundstück sodann privat zu nutzen, liegt ein Zusammenhang mit einer künftigen Einnahmenerzielung von vornherein nicht vor und verbietet sich ein Abzug als Werbungskosten schon im Grunde der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 EStG 1988. Wird ein abbruchreifes Gebäude hingegen abgerissen, um das unbebaute Grundstück zu veräußern, sind die Aufwendungen diesem Vorgang zuzuordnen und nur insoweit steuerlich beachtlich, als die Veräußerung (des privaten Wirtschaftsgutes) der Einkommensteuer unterliegt (Hinweis Kohler/Nidetzky, Steuerhandbuch zur Vermietung und Verpachtung, III. G. 6.; Kohler, Steuerleitfaden zur Vermietung, Tz. 8.8.; sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 6 EStG 1988 allgemein, Tz. 25). (Hier: Da unstrittig weiterhin Einkünfte aus der Vermietung des neu errichteten Gebäudes erzielt werden, können die Kosten für den Abbruch des verbrauchten Altgebäudes nicht den "Herstellungskosten eines unbebauten Grundstückes" zugerechnet werden.)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/14/0011 E VwSlg 8035 F/2005 RS 4 (hier nur der erste Satz)
Norm
RS 2
Die dem Baurechtsberechtigten vom zivilrechtlichen Eigentümer eingeräumte Befugnis, das Altgebäude abzureißen, kann nicht der steuerlich unbeachtlichen Sphäre zugeordnet werden, wenn der Abriss des Altgebäudes zu dem Zweck erfolgt, aus der Einräumung eines Baurechtes auf der freigemachten Liegenschaft steuerlich relevante Einnahmen zu erzielen. Ob der zivilrechtliche Eigentümer den Gebäudeabriss selbst durchführt, einem Abbruchunternehmen dazu den Auftrag erteilt oder dem Baurechtsberechtigten eine entsprechende Befugnis einräumt, ist für die Frage der Werbungskosteneigenschaft des Buchwertabganges nicht entscheidend. Steht die Anschaffung des Altgebäudes und dessen Abbruch in Zusammenhang mit der Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte, stellen die (verlorenen) Aufwendungen für das Altgebäude dieser Einkunftsquelle zuzuordnende Werbungskosten dar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0126, betreffend die Erzielung von Einkünften aus der Aufstellung von Werbetafeln; sowie das zur Vermietung der freigemachten Fläche als Parkplatz ergangene hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0179). Soweit die Liegenschaft allerdings nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet, sondern unentgeltlich übertragen wird, besteht ein derartiger Zusammenhang mit zukünftigen Einkünften nicht. Hinsichtlich jener Anschaffungskosten des Altgebäudes, welche auf den unentgeltlich übertragenen Liegenschaftsanteil entfallen, verbietet sich nach dem Gesagten ein Abzug als Werbungskosten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/15/0104 E RS 7 (hier nur erster und dritter Satz)
Norm
RS 3
Aufgrund des bindenden Vorvertrages für einen Baurechtsvertrag stand der Abriss der auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken befindlichen Gebäude durch die Bauberechtigte eindeutig in Zusammenhang mit der Erzielung zukünftiger Einnahmen aus dem Bauzins. Die Beseitigung der Gebäude war Voraussetzung für den Abschluss des Baurechtsvertrages. Dass der Erwerb der Gebäude nicht zeitnah zu deren Abriss erfolgte, sondern vor längerer Zeit bereits im Erb- und Schenkungswege, ändert nichts daran, dass der Eigentümer durch die Beseitigung der Gebäude einen (verlorenen) Aufwand hat. Ebenso wenig relevant ist vor dem Hintergund des bindenden Vorvertrages, der einen eindeutigen Veranlassungszusammenhang aufzeigt, dass die Gebäude in den Jahren davor nicht für die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte verwendet wurden.

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

Besprechung in: RdW 2/2026, S. 127-128;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Mag. Dr. R S, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/3100579/2022, betreffend Einkommensteuer 2016 bis 2019, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Eigentümer einer Liegenschaft, die er zum Teil im Erbweg und zum Teil als Schenkung erworben hat. Auf dem Grundstück befand sich ein Gebäude, das in den Jahren 2003 bis 2014 an fremde Dritte vermietet worden war, sowie eine Garage. Die Einkünfte aus der Vermietung bis 2014 wurden als Liebhaberei eingestuft.

2 Im September 2015 schloss der Revisionswerber mit der gemeinnützigen A GmbH einen Vorvertrag für einen Baurechtsvertrag hinsichtlich der revisionsgegenständlichen Liegenschaft sowie des - ebenfalls bebauten - Nachbargrundstückes, das sich auch im Eigentum des Revisionswerbers befand und aus dem ebenfalls keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt wurden, ab.

3 Für die Jahre 2016 bis 2019 erklärte der Revisionswerber aus dem Baurecht Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und machte als Werbungskosten für die abgerissenen Baulichkeiten, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, die Abschreibung eines „Restbuchwertes“ von insgesamt 455.723,94 € geltend, die er gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 auf fünfzehn Jahre verteilte.

4 Das Finanzamt erkannte die Abschreibung des Restbuchwertes nicht an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab.

5 Das über einen Vorlageantrag zuständig gewordene Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge. Es stellte fest, dass im Vorvertrag zur Baurechtseinräumung der Vertragszweck mit der „Errichtung einer Wohnanlage mit Gewerbelokalen, bestehend aus zwei Baukörpern mit einer Tiefgarage“ umschrieben sei, wobei die einzelnen Grundstücke grundbücherlich zu einem einzigen Grundstück zu vereinigen seien. Der Revisionswerber verpflichte sich, nach der grundbücherlichen Durchführung der Vereinigung der Grundstücke mit der A GmbH einen grundbuchsfähigen Vertrag über die Bestellung des Baurechtes abzuschließen. Das Baurecht solle auf die Dauer von 50 Jahren begründet werden. Im Vorvertrag sei weiters Folgendes angegeben:

„Auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft befinden sich derzeit zwei freistehende Wohnhäuser. Um den Vertragszweck zu erreichen, müssen diese Baulichkeiten abgebrochen werden. Es wird hiermit einvernehmlich festgehalten, dass die Bauberechtigte für diese Baulichkeiten keine wie immer geartete Ablöse bezahlt, jedoch die Kosten des Abbruches und der Entsorgung übernimmt. Dazu verpflichtet sich der Baurechtsgeber, die genannten Baulichkeiten bis spätestens von allen Fahrnissen und Zugehör sowie frei von jeglichen Bestand- oder sonstigen Nutzungsrechten geräumt zu übergeben. Daraufhin lässt die Bauberechtigte den Abbruch der Baulichkeiten binnen drei Monaten auf ihre Kosten durchführen.“

6 Der Abbruch sei im Sommer 2016 erfolgt. Der Baurechtsvertrag sei im Dezember 2016 abgeschlossen worden.

7 Das Bundesfinanzgericht führte weiters aus, es stehe außer Streit, dass die Wohnhäuser und Garagen bis zu ihrem Abbruch im Sommer 2016 nicht zur Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte (aus Vermietung und Verpachtung) verwendet worden seien. Der Revisionswerber habe auf Grund des Baurechtsvertrages erstmals im Jahr 2016 steuerlich relevante Einkünfte aus der Liegenschaft erzielt. Der Wertverlust, den der Revisionswerber durch den Abbruch der Baulichkeiten im Sommer 2016 erlitten habe, stehe in keinem Veranlassungszusammenhang mit den ab Oktober 2016 aus der Liegenschaft erzielten Einkünften, weil die Gebäude nicht Gegenstand der Baurechtseinräumung gewesen seien. Vielmehr sei dieser Wertverlust - ebenso wie die Verluste aus der vorangegangenen Liebhabereibetätigung - dem steuerlich nicht relevanten Privatvermögen zuzuordnen.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, im Revisionsfall sei unstrittig, dass durch den Vorvertrag vom September 2015 eine bindende Vereinbarung über die Einräumung eines Baurechts vorgelegen sei, die in der Folge zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Bauzinsen für eine Laufzeit von 50 Jahren) geführt habe, und dass schon in diesem Vorvertrag ausdrücklich festgelegt worden sei, dass die auf den vom einzuräumenden Baurecht betroffenen Grundflächen bestehenden Baulichkeiten abgebrochen werden müssten, um den Vertragszweck des Baurechtsvertrages zu erreichen. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht den Veranlassungszusammenhang zwischen dem Abbruch der Gebäude und den Einkünften aus der Einräumung des Baurechts an den (durch den Abbruch freigemachten) Grundstücken verneint, weil aus den Gebäuden keine Einkünfte erzielt worden seien. Der Abbruch der Gebäude sei aber für die Erzielbarkeit der Einkünfte aus dem Baurecht kausal gewesen. Das Bundesfinanzgericht weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen.

10 Die Revision ist zulässig und begründet.

11 Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aus dem Werbungskostenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben ankommt (vgl. , mwN).

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , 2012/15/0104, bereits mit einem Sachverhalt beschäftigt, in dem ein Grundstück mit einem Gebäude erworben und dieses nach Einräumung eines Baurechts in der Folge durch den Baurechtsberechtigten abgerissen wurde. Der Gerichtshof hat dazu erkannt, dass die dem Baurechtsberechtigten vom Revisionswerber als zivilrechtlichem Eigentümer eingeräumte Befugnis, das Altgebäude abzureißen, nicht der steuerlich unbeachtlichen Sphäre zugeordnet werden kann, wenn der Abriss des Altgebäudes zu dem Zweck erfolgt, aus der Einräumung eines Baurechtes auf der freigemachten Liegenschaft steuerlich relevante Einnahmen zu erzielen. Steht die Anschaffung des Altgebäudes und dessen Abbruch in Zusammenhang mit der Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte, stellen die (verlorenen) Aufwendungen für das Altgebäude dieser Einkunftsquelle zuzuordnende Werbungskosten dar (vgl. idS auch ).

13 Im Revisionsfall stand der Abriss der Gebäude aufgrund des bindenden Vorvertrages eindeutig in Zusammenhang mit der Erzielung zukünftiger Einnahmen aus dem Bauzins; die Beseitigung der Gebäude war Voraussetzung für den Abschluss des Baurechtsvertrages.

14 Dass im Revisionsfall der Erwerb der Gebäude nicht zeitnah zu deren Abriss erfolgte, sondern vor längerer Zeit bereits im Erb- und Schenkungswege, ändert nichts daran, dass der Revisionswerber durch die Beseitigung der Gebäude einen (verlorenen) Aufwand hat. Ebenso wenig relevant ist vor dem Hintergrund des bindenden Vorvertrages, der einen eindeutigen Veranlassungszusammenhang aufzeigt, dass die Gebäude in den Jahren davor nicht für die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte verwendet wurden.

15 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150018.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAG-23809