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Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis, BFG vom 28.01.2026, RV/7500038/2026

Parkometerabgabe: mangelnde Entrichtung der Anonymverfügung wegen Verwechslung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , Zl. ***Gz1***, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. ***Gz1***, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.) zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug OPEL mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Deutschland) am um 17:49 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 20,00, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG idgF, EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage EUR 30,00.

Dem Bf. sei bereits mit Strafverfügung vom , Zl. ***Gz1***, angelastet worden, er habe das beanstandete Fahrzeug am , 17:49 Uhr, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Mit Strafverfügung sei eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt worden.

In dem gegen diese Strafverfügung geltend gemachten Einspruch vom machte der Bf. geltend, er habe von 5. bis Urlaub in Wien gemacht und der Vermieter des Hauses in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, habe dem Bf. nicht mitgeteilt, dass das Parken vorm Haus strafbar sei. So habe der Bf. vorm Haus geparkt und zu seinem Bedauern am den ersten Strafzettel erhalten, den er am eingezahlt habe. Zu seinem Erstaunen habe der Bf. am einen weiteren "Zettel" (Anmerkung: Strafverfügung vom ) mit dem gleichen Betrag wie der erste Zettel (Anmerkung: Anonymverfügung vom ) erhalten. Der Bf. könne sich nicht erklären warum. Im Anhang werden die beiden gescannten Zettel und der Nachweis der Zahlung des Bf. (SEPA-Überweisung vom ) beigefügt.

Dem Einspruch vom wurden eine Kopie der Anonymverfügung vom (Strafbetrag: EUR 58,00), der Strafverfügung vom (Strafbetrag: EUR 75,00) sowie der mit erfolgten SEPA-Überweisung iHv EUR 48,00 mit Verwendungszweck "***Gz2***" beigelegt.

Begründend wurde im Straferkenntnis vom , Zl. ***Gz1***, zum Vorbringen des Bf. weiters ausgeführt, jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei und solches auch nicht behauptet habe.

Die Örtlichkeit in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, liege in der bereichsmäßig kundgemachten Kurzparkzone des *** Wiener Gemeindebezirks, welche von MO-FR von 09:00-22:00 Uhr gebührenpflichtig sei. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" seien nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt. Innerhalb des Bereiches seien keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. daher bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeigekommen sein müssen. Bei Anwendung der für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte der Bf. den Bestand der Kurzparkzone erkennen müssen.

Das Vorbringen, der Vermieter hätte nicht auf den Bestand der Kurzparkzone hingewiesen, sei nicht geeignet, den Bf. zu entlasten. Es sei seine Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt nach Wien über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend zu informieren sowie die kundgemachten Verkehrsbeschränkungen zu beachten.

Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten seien zusätzlich Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich seien (zB: in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt. Der Bf. hätte daher auf dem Weg zu Ihrem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen müssen.

Bezüglich der eingewendeten Zahlung werde seitens der belangten Behörde Folgendes mitgeteilt: Für das beanstandete Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Deutschland) sei am an derselben Abstellörtlichkeit eine weitere Anzeige mit der Nr. ***Nr*** ausgestellt worden. Aufgrund dieser (weiteren) Anzeige vom sei eine Anonymverfügung mit der Zl. ***Gz2***, an den Bf. versendet, diese fristgerecht einbezahlt worden, wie auch dem von Ihnen im Einspruch übermittelten Zahlungsbeleg zu entnehmen sei. Für die gegenständliche Beanstandung vom , Zl. ***Gz1***, sei bis dato keine Zahlung eingelangt.

Gemäß der Parkometerabgabeverordnung über die in Kurzparkzonen zu entrichtende Abgabe, knüpfe die Abgabe an die Abstellzeit (in einer Kurzparkzone) an. Der Begriff der Abstellzeit in der genannten Verordnung sei unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu interpretieren, wonach unter "Abstellen" sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu verstehen sei.

Aus der Anknüpfung an die Abstellzeit sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass unter "Abstellen" auch das Belassen des Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone und nicht nur das Verbringen in die selbige zu verstehen sei. Aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Dauer der gegenständlichen Kurzparkzone von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr falle das "Abgestellt lassen des Kraftfahrzeuges" außerhalb dieses Zeitraumes nicht mehr unter die Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung (Abgabepflicht).

Mit Gültigkeitsbeginn der Kurzparkzone am Folgetag trete jedoch die Abgabepflicht erneut in Kraft, weshalb ein neuerliches Abgabendelikt, für das ebenfalls eine Verwaltungsstrafe zu verhängen sei, gesetzt worden sei. Es sei somit nicht ein einmal geschaffener rechtswidriger Zustand aufrechterhalten, sondern im vorliegenden Fall zum ursprünglichen Verkürzungstatbestand mit fällig werden einer weiteren Parkometerabgabe (am Folgetag) ein neuer Tatbestand hinzugekommen.

Im Falle eines solchen "Dauerdelikts" werde von dem meldungslegenden Organ am ersten Tag eine Organstrafverfügung, an allen weiteren Tagen eine Anzeigenverständigung ausgestellt, aufgrund derer eine Anonymverfügung versendet werde.

Besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht haben das Wahlrecht, entweder eine Organstrafverfügung oder eine Anzeige auszustellen. Es bestehe demnach weder ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Organstrafverfügung, noch auf Erhalt einer solchen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seien persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe daher durch Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe somit fahrlässig verkürzt.

Somit seien sowohl die subjektiven als auch die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt worden. Das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen sei als mildernd gewertet worden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991.

Gegen das Straferkenntnis vom , Zl. ***Gz1***, erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und machte abermals geltend, der Bf. habe vom 5. bis in Wien Urlaub gemacht, wobei ihm der Vermieter (***PLZ-Ort***, ***Straße***) nicht mitgeteilt habe, dass das Parken vorm Haus strafbar sei. So habe der Bf. vor dem Haus geparkt und zu seinem Bedauern am den ersten Strafzettel (Anm: Anonymverfügung vom ) erhalten, den er am gezahlt habe (s. Anhang). Zu seinem Erstaunen habe der Bf. am Freitag, dem die mit datierten weiteren Zettel (Anm: Strafverfügung vom ) mit den gleichen Angaben wie der erste Zettel, aber mit höherem Betrag erhalten (s. Anhang).

Nun erhalte der Bf. wieder ein Schreiben vom (Anm: Straferkenntnis vom ), mit einer Strafe von EUR 30,00 (s. Anhang).

Könne man dem Bf. erklären warum? Dies insbesondere, wenn er bisher eine Zahlung iHv EUR 48,00 geleistet habe. Die belangte Behörde werde daher gebeten, die restlichen EUR 18,00 zurückzuüberweisen.

Im Anhang zur Beschwerde wurden eine Kopie der Anonymverfügung vom (Strafbetrag EUR 48,00), der Strafverfügung vom (Strafbetrag: EUR 75,00), des Straferkenntnisses vom (Strafbetrag: EUR 30,00) sowie der SEPA-Überweisung iHv EUR 48,00 übermittelt. Die übermittelte SEPA-Überweisung iHv EUR 48,00 enthält als Verwendungszweck "***Gz2***" und betrifft somit ebenso das Abstellen des beanstandeten Fahrzeugs in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, am , nicht aber das verfahrensgegenständliche Abstellen am um 17:49 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, welches unter der Zl. ***Gz1***, erfasst war.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug OPEL mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Deutschland) am um 17:49 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Darüber hinaus war dieses Fahrzeug auch noch am Folgetag, dem in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, geparkt.

Für das Abstellen des beanstandeten Fahrzeugs jeweils am , 17:49 Uhr und am in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone (Dauerdelikt) wurden dem Bf. mit den Anonymverfügungen vom , Zl. ***Gz1***, und vom , Zl. ***Gz2***, jeweils EUR 48,00 vorgeschrieben.

Die weitere Anonymverfügung vom , Zl. ***Gz2***, wurde mit SEPA-Lastschrift vom einbezahlt, nicht aber die verfahrensverfahrensgegenständliche Anonymverfügung vom , Zl. ***Gz1***.

Infolge der Nichtentrichtung der diesem Verfahren vorangegangenen Anonymverfügung vom , ***Gz1***, erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom , Zl. ***Gz1***, mit der anfänglich eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 festgesetzt wurde.

Infolge der geltend gemachten Einwendungen im Einspruch vom setzte die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom , Zl. ***Gz1***, eine Geldstrafe iHv EUR 20,00 zuzüglich EUR 10,00 als Kosten des Verfahrens im Gesamtbetrag von EUR 30,00 fest.

Im Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom sowie in der Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom , Zl. ***Gz1***, wird der Verhängung einer Geldstrafe iHv EUR 75,00 bzw. EUR 20,00 jeweils entgegengehalten, dass mit SEPA-Überweisung vom der Betrag iHv EUR 48,00 überwiesen worden sei. Dieser SEPA-Überweisungsbeleg enthält als Verwendungszweck die Zl. "***Gz2***", welche sich jedoch nicht auf die Anonymverfügung vom , sondern auf die Anonymverfügung vom bezieht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie aus der Überprüfung m-parking sowie aus dem vom Bf. vorgelegten SEPA-Überweisungsbeleg vom . Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.

3. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

3.1 nicht entrichtete Anonymverfügung:

Nach § 49a Abs. 1 VStG 1991 kann das oberste Organ, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

Hat nach § 49a Abs. 2 VStG 1991 das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

Die Anonymverfügung ist nach Abs. 5 leg.cit. einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

Die Anonymverfügung ist nach Abs. 6 leg.cit. keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Das Verwaltungsstrafgesetz regelt im 4. Abschnitt (§§ 47 bis 50) das sogenannte abgekürzte Verwaltungsstrafverfahren. Dadurch wird den Behörden bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen (zB nach dem Parkometergesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung) durch die Vorschreibung von im Vorhinein festgesetzten Geldstrafen und ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle ermöglicht.

Wird eine Organstrafverfügung nicht einbezahlt, kann die Behörde in der Folge der Person, von der sie annimmt, dass sie die Verwaltungsübertretung begangen hat (in der Regel ist das der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs) mit Anonymverfügung eine höhere Geldstrafe vorschreiben, welche gemäß den Bestimmungen des § 49a Abs. 6 VStG 1991 binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) zu erfolgen hat.

Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 49a Abs. 6 VStG 1991).

Im Fall, dass die Anonymverfügung vom , Zl. ***Gz1***, nicht entrichtet wurde, da der vorgelegte SEPA-Überweisungsbeleg vom eine weitere Anonymverfügung vom , Zl. ***Gz2***, betrifft, kann gegen den Bf. als Beschuldigten das ordentliche Verfahren eingeleitet bzw. eine Strafverfügung erlassen werden. Dabei kommt der mit Anonymverfügung vom vorgeschriebene Betrag iHv EUR 48,00 nicht mehr zur Anwendung.

Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht und ordnungsgemäß Einspruch, hat die Behörde mit Straferkenntnis zu entscheiden und ist zusätzlich zur verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10% (Mindestbeitrag EUR 10,00) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Zwischenzeitig einbezahlte Beträge sind von der Behörde entweder zurückzuzahlen oder zu berücksichtigen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bf. die mit Anonymverfügung vom , Zl. ***Gz1***, vorgeschriebene Strafe iHv EUR 48,00 nicht entrichtet hat, da sich aus dem SEPA-Überweisungsbeleg vom , Verwendungszweck "***Gz2***", ergibt, dass mit SEPA-Überweisung vom lediglich die weitere, mit ausgestellte Anonymverfügung iHv EUR 48,00, Zl. ***Gz2***, beglichen wurde.

Da der Bf. die Anonymverfügung vom somit nicht beglichen hat, war das Vorgehen der belangten Behörde und damit die Erlassung einer Strafverfügung vom , Zl. ***Gz1***, rechtmäßig.

Die Beschwerde kann somit nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die Anonymverfügung vom , Zl. ***Gz1***, entrichtet worden sei.

Festgehalten wird noch, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung besteht (vgl. Zl. 93/17/0097; , Zl. 96/02/0524). Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl. Zl. 87/03/0183; , Zl. 91/02/0159, s. auch die Entscheidungen des GZ. RV/7501456/2016; , GZ. RV/7500446/2018 und vom , GZ. RV/7500784/2018).

3.2 Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006:

Der Bf. hat das bereits näher bezeichnete Kraftfahrzeug unstrittig in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses für die gesamte Dauer der Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Der Beschwerde hat dies im Einspruch wie auch in der Beschwerde damit begründet, dass er in der Zeit von 6. bis zu Besuch in Wien und der Vermieter ihm nicht mitgeteilt habe, dass das Parken vor dem Haus strafbar sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Belassen eines Fahrzeugs in der Kurzparkzone für mehrere Tage kein Dauerdelikt bzw. kein fortgesetztes Verhalten bei fahrlässigem Verhalten dar. Ein fortgesetztes Delikt käme nur bei Vorsatz, nicht jedoch bei Fahrlässigkeit in Frage (vgl. Zl. 95/17/0111). Es wurden daher mit und mit jeweils Anonymverfügungen erlassen, mit denen jeweils EUR 48,00 vorgeschrieben wurde.

Gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

3.3 zur subjektiven Tatseite:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG 1991 den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Die verschuldete Unkenntnis lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen ( Zl. 93/18/0350; , Zl. 98/09/0298).

Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die "nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt" anzuwenden hat und bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend (auch) bei der Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. Zl. 81/17/0126). Nach der Rechtsprechung des VwGH haben sich Fremde - ebenso wie Inländer - über die einschlägigen Vorschriften zu informieren ( Zl. 95/21/1030; , Zl. 96/17/0456).

Der Bf. führt selbst ins Treffen, dass er vom Vermieter nicht darüber informiert worden sei, dass das Parken vorm Haus strafbar bzw. ein Parkschein benötigt werde. Er hat somit fahrlässiges Verhalten gesetzt, das zur Strafbarkeit genügt. Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

3.4 Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. Zl. Ra 2016/08/0188; , Zl. Ra 2019/17/0024).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses für die gesamte Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde, soweit bekannt, berücksichtigt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Straf-bemessung mit EUR 20,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 4 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

4. Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 10,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

6. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 49a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500038.2026

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAG-23652