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Dienstgeberhaftungsprivileg des Schulerhalters
iFamZ 2021/163
§ 335 Abs 3 ASVG; § 1 AHG
Verletzt sich ein Schüler im Schulgebäude an einer Glastür, die entgegen dem Baubewilligungsbescheid nicht mit Sicherheitsglas ausgestattet war, kommt dem Land als Schulerhalter das Dienstgeberhaftungsprivileg zu. Dagegen kann sich das (im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch genommene) Land in seiner Eigenschaft als für das Schulgebäude zuständige Baubehörde nicht auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.