OGH 31.07.1984, 5Ob674/83
OGH 31.07.1984, 5Ob674/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0013067 | Vom Gläubiger kann nicht der strikte Nachweis des Bestandes seiner Forderung verlangt werden (vgl auch SZ 24/194, 1 Ob 650/54). |
Norm | EO §389 VB |
RS0005298 | Eine eidesstättige Erklärung der gefährdeten Partei, mit der sie ihre Behauptungen bestätigt oder wiederholt, ist kein geeignetes Bescheinigungsmittel, wohl aber die nicht beeidete Vernehmung der Parteien, die grundsätzlich mit beiden Parteien durchzuführen ist. |
Norm | |
RS0013109 | Die Absonderung des Nachlasses kann durch Sicherstellung durch den Antragstellers abgewendet werden. |
Normen | |
RS0017986 | § 915 ABGB enthält keine Vermutung dafür oder dagegen, daß ein unentgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Erst wenn der Abschluß eines solchen Vertrages feststeht, ist die geringere Last zu vermuten. Die Vermutung, daß mangels Gegenleistung eine Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, kann unter anderem durch den Nachweis von Umständen des Einzelfalles widerlegt werden, die für die Hingabe in Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht sprechen. |
Norm | |
RS0013092 | Eine Vernehmung des Erben vor der Bewilligung der Nachlaßabsonderung ist nicht unbedingt erforderlich. |
Normen | |
RS0005366 | Die unbeeidete Parteienvernehmung ist ein geeignetes Bescheinigungs- und parates Beweismittel, auch wenn das Provisorialverfahren seiner Natur nach nicht darauf abgestellt ist. |
Norm | |
RS0013062 | Für die Bescheinigung der Forderung können auch andere als die in der ZPO angeführten Beweismittel herangezogen werden. Die Einbringung einer Klage allein genügt allerdings nicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0013067 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAG-22455