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OGH 20.12.2011, 6Ob820/81

OGH 20.12.2011, 6Ob820/81

Rechtssätze


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Normen
RS0037972
Sogenannte "überschießende Feststellungen" der ersten Instanz - tatsächliche Feststellungen, die an sich nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, können bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.
Normen
HGB §346 A
NormenG BGBl 1954/64 §1
NormenG BGBl 1954/64 §4 Abs6
RS0062077
Die sogenannten "ÖNormen" können entweder durch Parteienvereinbarung oder dadurch Vertragsinhalt werden, daß sie gemäß § 4 Abs 6 NormenG durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt werden.
Normen
RS0014259
Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von Verbesserungsarbeiten geschlossen werden, zumal wenn das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und mit den Mängeln, die durch die Verbesserung behoben werden sollten, nichts zu tun hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037972
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAG-21912