Abzugsfähigkeit ausländischer Pflichtversicherungsbeiträge und Berücksichtigung steuerfreier Auslandseinkünfte bei der Negativsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch August Proßegger, Fichtenweg 3 Tür 1, 5122 Hochburg-Ach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 berücksichtigte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Braunau, die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer deutschen Altersrente entrichteten Krankenversicherungsbeiträge nicht in voller Höhe, sondern lediglich im Ausmaß von 5,1 % der deutschen Bruttorente.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die tatsächlich entrichteten deutschen Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen seien. Zur Begründung verwies sie auf die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 811), auf die unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung sowie auf eine Reihe von gleichgelagerten Fällen, in denen das Finanzamt die Beiträge zur Gänze berücksichtigt habe. Zudem sei gegen ein einschlägiges Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (RV/5101001/2021) eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sowie auf die bisherige Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichtes verwiesen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und beantragte die Berücksichtigung der in Deutschland geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in tatsächlicher Höhe.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Die VfGH-Beschwerde war zur Zahl E 1621/2022 anhängig. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss vom vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezieht eine deutsche Altersrente. Im Jahr 2021 betrugen die Bruttobezüge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung € 1519,80. Davon wurden Beiträge zur deutschen Krankenversicherung in Höhe von € 165,48 einbehalten.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung dieser Beiträge bei der Berechnung der Gutschrift gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 (sogenannte "Negativsteuer"). Steuerpflichtige inländische Einkünfte liegen nicht vor.
Im Einkommensteuerbescheid 2021 berücksichtigte das Finanzamt die Beiträge zur deutschen Krankenversicherung im Ausmaß von 5,1 % der deutschen Bruttorente als Werbungskosten.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass nach Rz 811 LStR und im Sinne einer unionsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung die in Deutschland einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen seien. Sie verweist auf eine Reihe von Bescheiden der Dienststelle Braunau, in denen identische Fälle positiv entschieden worden seien, sowie auf eine beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerde gegen die zitierte BFG-Judikatur ().
Beweiswürdigung
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Steuerakt, den Rentennachweisen der deutschen Rentenversicherung sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zu vergleichbaren Verfahren. An der Richtigkeit der Höhe der deutschen Renteneinkünfte und der einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge bestehen keine Zweifel.
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist, in welcher Höhe von der Beschwerdeführerin geleistete Beiträge zu einer ausländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Zwecke der Berechnung der Gutschrift gemäß §33 Abs. 8 EStG ("Negativsteuer") zu berücksichtigen sind und ob die zugrunde gelegten Auslandseinkünfte mit dem Brutto- oder dem Nettobetrag anzusetzen sind.
Gemäß §16 Abs. 1 Z 4 EStG stellen Beiträge des Versicherten zur gesetzlichen Sozialversicherung Werbungskosten dar. Dies gilt auch für Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Nach §16 Abs. 1 Z 4 lit. e zweiter Satz EStG sind derartige Beiträge jedoch nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Das Gesetz normiert somit eine betragsmäßige Begrenzung, die sich am Niveau der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung orientiert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausdrücklich ausgesprochen, dass sich diese Abzugsbeschränkung auch bei ausländischer gesetzlicher Versicherungspflicht auf die österreichischen Höchstbeiträge bezieht und nicht auf die tatsächlich im Ausland geleisteten, allenfalls höheren Beiträge (). Eine Berücksichtigung der Beiträge in tatsächlicher Höhe ist daher gesetzlich nicht vorgesehen. Weder aus den Einkommensteuerrichtlinien noch aus einer allenfalls abweichenden Verwaltungspraxis kann ein weitergehender Anspruch abgeleitet werden, zumal Richtlinien keine normative Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht entfalten und aus einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht entsteht.
Da §33 Abs. 8 EStG für die Berechnung der Gutschrift an die steuerlich anzuerkennenden Sozialversicherungsbeiträge anknüpft, können folglich nur jene Beträge berücksichtigt werden, die nach §16 EStG dem Grunde und der Höhe nach abzugsfähig sind. Eine Einbeziehung darüberhinausgehender tatsächlicher Beitragsleistungen scheidet aus.
Gemäß §33 Abs. 8 Z 4 EStG sind steuerfreie Einkünfte für Zwecke der Steuerberechnung wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Daraus folgt, dass diese Einkünfte entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Einkünfteermittlung gemäß §2 Abs. 2 EStG lediglich in Höhe der nach Abzug der damit zusammenhängenden Werbungskosten verbleibenden Nettoeinkünfte einzubeziehen sind. Eine isolierte Berücksichtigung bloß der Sozialversicherungsbeiträge ohne Ansatz der korrespondierenden Einkünfte widerspräche sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch dem Zweck der Bestimmung.
Im gegenständlichen Fall stellen die von den ausländischen Bezügen einbehaltenen Beiträge zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung gesetzliche Pflichtbeiträge dar und mindern daher die Einkünfte der Beschwerdeführerin. Zutreffend wären somit lediglich die Nettoeinkünfte in Höhe von € 1.354,32 anstelle des Bruttobetrages von € 1.519,80 der Berechnung zugrunde zu legen.
Dieser Berechnungsunterschied wirkt sich jedoch auf die festzusetzende Einkommensteuer nicht aus. Die Beschwerdeführerin erzielte ausschließlich steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte; steuerpflichtige inländische Einkünfte liegen nicht vor. Mangels einer Bemessungsgrundlage, auf welche ein Durchschnittssteuersatz angewendet werden könnte, ergibt sich sowohl beim Ansatz des Brutto- als auch des Nettobetrages unter Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages eine Einkommensteuer von € 0.
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden. Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der Abgabe. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides kommt daher nur insoweit in Betracht, als sich eine Rechtswidrigkeit auf die Höhe der festzusetzenden Abgabe auswirkt. Da der festgestellte Berechnungsfehler im vorliegenden Fall zu keiner Änderung der Abgabenfestsetzung führt, fehlt es an einer abgabenrechtlichen Auswirkung.
Der unzutreffende Ansatz des Bruttobetrages bleibt daher im Ergebnis unbeachtlich.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Rz 811 der Lohnsteuerrichtlinien sowie im Sinne einer unionsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung die Berücksichtigung der in Deutschland einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge in tatsächlicher Höhe begehrt und sich auf abweichende Entscheidungen einzelner Finanzämter sowie auf eine beim Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerde beruft, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Richtlinien entfalten mangels normativer Außenwirkung keine Bindungswirkung für das Bundesfinanzgericht, das seine Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen hat. Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG ist die Abzugsfähigkeit ausländischer Pflichtbeiträge betragsmäßig auf das Niveau der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtslage ausdrücklich bestätigt (). Aus einer allenfalls abweichenden Verwaltungspraxis kann kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet werden. Eine unionsrechtlich unzulässige Diskriminierung liegt nicht vor, da die gesetzliche Begrenzung unterschiedslos für alle Steuerpflichtigen gilt und typisierend an das österreichische Sozialversicherungssystem anknüpft.
Auch der Hinweis auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geht ins Leere: Die zur Zahl E 1621/2022 anhängig gewesene Beschwerde wurde nicht in Behandlung genommen, vielmehr wurde ihre Behandlung mit Beschluss vom abgelehnt. Eine verfassungsrechtliche Beanstandung der maßgeblichen Rechtslage liegt daher nicht vor. Das Bundesfinanzgericht ist gemäß Art. 18 B-VG an das geltende Gesetz gebunden.
Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall stützt sich das Erkenntnis auf die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100363.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAG-21736