Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unbegleitete Flüge des Kindes zum Kontaktrecht?
iFamZ 2021/158
Umfang und Modalitäten des Kontaktrechts sind vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände, also nach den Umständen des Einzelfalls, festzulegen. Solchen Fragen kann daher idR keine Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommen.
1. Der Vater bemängelt die angefochtene Entscheidung über die Regelung seiner Kontakte allein dahin, dass das Rekursgericht aussprechen hätte müssen, dass sein etwa achteinhalb Jahre altes Kind Flüge zwischen Tirol und Wien (zu und von den Besuchskontakten) „alleine wahrzunehmen hat“.
2. Die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens soll darin liegen, dass das Rekursgericht den von ihm in seinem Rekurs gerügten angeblichen erstinstanzlichen Verfahrensmangel (Einvernahme des Kindes durch das Erstgericht „ohne Beiziehung eines Sachverständigen oder geschulten Psychologen“) verneinte.
Eine – aus Gründen des Kindeswohls (RIS-Justiz RS0050037 [T4]; RS0030748 [T18]) in der Rsp zugelassene – ausnahmsweise S. 210 Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter erstinstanzlicher Mangel in dritter Instanz nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrü...