OGH 20.11.2023, 6Ob194/23g
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Rechtssätze
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RS0048176 | Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird (vgl § 149 Abs 1 ABGB). Die angeführte Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann. |
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RS0132628 | Ungeachtet eines im Namen der betroffenen Person vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand erhobenen Rechtsmittels kann die betroffene Person ein selbstständiges Rechtsmittel erheben. |
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RS0048142 | Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen, eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen und vor allem das Wohl des Kindes bestimmend. |
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RS0108029 | Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. |
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RS0112025 | Ob ein Vergleich dem bei dessen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung stets zu beachtenden Kindeswohl entspricht, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen U* H*, über den Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, *, dieser vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 200/23s-171, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 29 P 67/04g-164, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Für den Betroffenen ist ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, dessen Wirkungskreis die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Verwaltung von Vermögen, alle Vertretungshandlungen gegenüber der Raiffeisenbank V*, Vertretungshandlungen betreffend die Verwaltung von Spareinlagen und Bausparverträgen sowie den Abschluss von Rechtsgeschäften, die über Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und Alltagsgeschäfte hinausgehen, umfasst.
[2] Der Betroffene war in den Zeiträumen bis , bis sowie bis in verschiedenen Wohn- und Betreuungseinrichtungen untergebracht und wurde dort vollintern betreut. Dabei zahlte er 80 % seines Einkommens einschließlich der erhöhten Familienbeihilfe an das Land Kärnten als Kostenbeitrag für die stationäre Betreuung.
[3] Zu 6 Ob 192/22m sprach der Oberste Gerichtshof aus, das Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) sei bei verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass die erhöhte Familienbeihilfe nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Lebensunterhalt einer stationär betreuten Person einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die diese Person aufgrund von Einschränkungen hat, durch diese Art der Betreuung vollends gesichert ist. Aufgrund dieser Entscheidung wird die erhöhte Familienbeihilfe des Betroffenen seit Jänner 2023 nicht mehr an das Land Kärnten abgeführt, sondern verbleibt ihm zur Gänze.
[4] Das Land Kärnten bot dem Betroffenen an, die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum bis in Höhe von insgesamt 1.517,60 EUR zurückzuzahlen, wenn er einen Antrag mit folgendem Inhalt unterzeichnet:
„Ich ..., vertreten durch den/die Erwachsenenvertreter/in beantrage die Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum bis auf folgendes Konto ... Ich bestätige, dass mein Lebensbedarf während der stationären Unterbringung in folgenden Einrichtung/en ... nicht vollends gedeckt war. Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass durch die Rückzahlung des beantragten Anteils der erhöhten Familienbeihilfe sämtliche Ansprüche auf Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe gegen das Land Kärnten abgegolten sind.“
[5] Der Betroffene beantragt durch seinen Erwachsenenvertreter die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Abgabe dieser Verzichtserklärung. Das Land Kärnten sei zur Zahlung des Betrags von 1.517,60 EUR nur unter der Bedingung bereit, dass gleichzeitig ein Verzicht für weitere Ansprüche abgegeben werde.
[6] Das Erstgericht wies den Antrag ab. Von einer Verjährung der über den dreijährigen Zeitraum hinausgehenden Ansprüche des Betroffenen sei nicht zwingend auszugehen. Die Genehmigung der Verzichtserklärung entspreche daher nicht dem Wohl des Betroffenen.
[7] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Schlechterstellung des Betroffenen durch die Abgabe einer Verzichtserklärung sei nicht auszuschließen, weil der Ausgang eines Zivilprozesses mit einem Rückzahlungsbegehren betreffend diese Zahlungen unklar sei. Wenn auch Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB grundsätzlich der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlägen, sei nach jüngerer Rechtsprechung die Verjährung von Kondiktionsansprüchen analog zu § 1486 Z 1 ABGB nach der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion trete. Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche bei Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodischer Leistungen sei erwägenswert. Nach einigen höchstgerichtlichen Entscheidungen seien die Leistungen des Sozialhilfeträgers in den sozialrechtlichen Vorschriften allerdings abschließend geregelt; inwieweit Verjährungsvorschriften des ABGB im öffentlichen Recht überhaupt anzuwenden seien, sei ungewiss. Die Abgabe der Verzichtserklärung sei daher nicht zu genehmigen.
[8] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, seine Auffassung, die Verjährungsfrage sei zweifelhaft, könnte im Widerspruch zur Judikatur des Obersten Gerichtshofs stehen.
[9] In seinem durch den Erwachsenenvertreter eingebrachten Revisionsrekurs beantragt der Betroffene, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass sein Antrag genehmigt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Der Betroffene persönlich hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
[11] Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig, weil er keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt:
[12] 1.1. Gemäß § 258 Abs 4 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Erwachsenenvertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit – wie hier – nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; § 167 Abs 3 ABGB gilt sinngemäß.
[13] 1.2. Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit seinem Wohl entspricht (vgl § 164 Abs 1 ABGB). Dies ist der Fall, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann (RS0048176). Es sind aber nicht nur allein materielle Gesichtspunkte maßgebend, sondern auch die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände zu berücksichtigen (3 Ob 99/14a; 4 Ob 146/16y).
[14] 1.3. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Abzustellen ist darauf, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde (RS0108029 [T1]). Dem Pflegschaftsgericht obliegt dabei die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch eine Belastung mit Prozesskosten (RS0108029 [T8]). Es ist zu prüfen, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (RS0048142 [T6]). Eine abschließende Beurteilung der Tat- und Rechtsfrage ist hingegen nicht vorgesehen (RS0108029 [T9]).
[15] 1.4. Ob die Voraussetzungen für eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegen, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RS0048176 [T2]). Auch ob ein Vergleich dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0112025). Bei dieser Prüfung ist daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen (RS0048176 [T6]).
[16] 2.1. Der Revisionsrekurswerber geht in seinem Rechtsmittel selbst davon aus, dass die Beurteilung der Verjährungsfrage im Genehmigungsverfahren nicht zu erfolgen hat und eine Vermögensverminderung im Hinblick auf eine allenfalls vorliegende 30-jährige Verjährungsfrist im konkreten Fall nicht auszuschließen ist. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zieht er insoweit nicht in Zweifel. Dass die Rekursentscheidung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Widerspruch stünde, wird im Revisionsrekurs nicht behauptet. Ein näheres Eingehen auf die dies in den Raum stellende Zulassungsbegründung des Rekursgerichts erübrigt sich daher (vgl RS0102059).
[17] 2.2. Als einziges Argument führt der Revisionsrekurs ins Treffen, die Genehmigung der Verzichtserklärung entspreche hier ausnahmsweise dem Wohl des Betroffenen, weil er bei Abgabe dieser Erklärung zeitnah und ohne gerichtliche Auseinandersetzung die Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe vom Land Kärnten für die Jahre 2020 und 2021 erhalten würde, während er bei Versagen dieser Genehmigung die geleistete Familienbeihilfe ab Beginn der Heimunterbringung einklagen müsste, was mit erheblichem Prozesskostenrisiko verbunden wäre. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurs damit nicht auf.
[18] 2.3. Im Rahmen der Prüfung, ob die Genehmigung der Zustimmung zum „Antragsformular“ des Landes Kärnten dem Wohl des Betroffenen entspricht, weil er zwar auf (nicht unerhebliche) Ansprüche verzichtet, die Rückzahlung der zuviel geleisteten Beträge der letzten drei Jahre aber unverzüglich erhält, ist zu bedenken, dass ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter bei Ablehnung des verlangten Verzichts nicht gezwungen wäre, die zuviel geleisteten erhöhten Familienbeihilfebeträge für sämtliche Jahre ab der Unterbringung des Betroffenen zur Gänze einzuklagen. Sollte das Land Kärnten die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfebeträge für die Jahre 2020 und 2021 tatsächlich auch bei Ablehnung der Verzichtserklärung verweigern, könnten diese auf Basis der höchstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 192/22m mit guten Erfolgsaussichten (und daher mit Kostenersatzanspruch) eingeklagt werden. Mit Abgabe der verlangten Verzichtserklärung würde der Betroffene hingegen jedenfalls endgültig seine gesamten allfälligen Ansprüche vor 2020 verlieren. Dass die Vorinstanzen die Genehmigung der Verzichtserklärung versagten, ist daher nicht korrekturbedürftig.
[19] 3. Der Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen U* H*, über den Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, *, dieser vertreten durch Mag. Dr. Stephan Medwed Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft (KG) in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 200/23s-171, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 29 P 67/04g-164, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen versagten die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber dem Land Kärnten. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zu.
[2] Mit seinem Revisionsrekurs strebt der (durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter und den von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretene) Betroffene die Genehmigung der Rechtshandlung an.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Akt ist aus folgenden Erwägungen dem Erstgericht zurückzustellen:
[4] 1. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Genehmigung einer Rechtshandlung in Vermögensangelegenheiten finden sich in § 132 AußStrG, somit im 10. Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG unter der Überschrift „Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung“. Nach § 139 Abs 1 AußStrG sind der vertretenen Person sämtliche Beschlüsse über die nach dem 10. Abschnitt des II. Hauptstücks des AußStrG (§§ 132 bis 138 AußStrG) getroffenen Maßnahmen zuzustellen. § 116a AußStrG findet sinngemäße Anwendung, weil auch Verfügungen nach diesem Hauptstück (zB Genehmigungen von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge) die vertretene Person – wie Erwachsenenschutzverfahren – unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berühren. Sie soll daher stets als verfahrensfähig gelten und Adressat der gerichtlichen Zustellungen sein (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 76). Die betroffene (= vertretene) Person ist demgemäß Partei des Verfahrens nach § 132 AußStrG; ihr ist rechtliches Gehör zu gewähren (2 Ob 126/22a).
[5] 2. Gemäß § 116a AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter bzw Rechtsbeistand (vgl § 119 AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln. Damit schließt der in § 119 AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus (3 Ob 87/19v; 8 Ob 120/20k).
[6] 3. Somit steht der betroffenen bzw vertretenen Person in einem Verfahren nach § 132 AußStrG nicht nur ein eigenes Rechtsmittelrecht, sondern auch ein Recht auf Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung zu (2 Ob 126/22a).
[7] 4. Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs an den Betroffenen zur allfälligen Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen haben, wobei der Betroffene darüber zu belehren sein wird, dass er sich im (seine Vermögensrechte betreffenden) Revisionsrekursverfahren gemäß § 6 Abs 2 iVm § 65 Abs 3 AußStrG durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen muss.
[8] 5. Erst nach Einlangen einer Rechtsmittelbeantwortung bzw nach fruchtlosem Ablauf der hierfür offenstehenden Frist wird der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00194.23G.0221.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAG-21308