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OGH 25.05.1971, 8Ob212/63

OGH 25.05.1971, 8Ob212/63

Rechtssätze


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Normen
MG §19 Abs2 Z5 A2
MRG §30 Abs2 Z8 A2
RS0067926
Kein dringender Eigenbedarf, wenn für den Mieter, seine Ehegattin und zwei erwachsene berufstätige Töchter eine Wohnung in der Größe von zwei Zimmern, ein Kabinett und einer Küche (letztere im Ausmaß von fünfundzwanzig Quadratmeter) zur Verfügung stehen.
Normen
MG §19 Abs2 Z5 D
MG §22 A
RS0068398
Die Interessenabwägung ist nach § 19 Abs 2 Z 5 MG bei einer Teilkündigung ebenso vorzunehmen wie bei einer Kündigung des ganzen Bestandobjektes.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0067926
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAG-20964