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OGH 21.10.1982, 7Ob652/82

OGH 21.10.1982, 7Ob652/82

Rechtssätze


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Normen
RS0067832
Ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 3 MG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendige Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstandes erfolgte oder auch nur droht. (hier: Gefahr von Ungezieferbildung, wobei je nach der Lage der Wohnung allenfalls auch das Auftreten von Nagern (Ratten, Mäuse) nicht ausgeschlossen werden kann.)
Normen
MGNov idF 1974 §19 Abs2 Z3 E
MG aF §19 Abs2 Z4 Aa
RS0067853
Für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 2 Z 3 erster Fall MG idF MGNov 1974 ist objektiv maßgebend, ob wichtige Interessen des Vermieters verkürzt wurden und ob eine erhebliche Verletzung des Bestandgegenstandes vorgekommen ist oder droht (vgl MietSlg 15285, 16323, 18210, 20183). Daher ist es irrelevant, ob der Bestandnehmer seiner wirtschaftlichen Verhältnisse wegen und angesichts seiner körperlichen Verfassung in der Lage war, das Bestandobjekt so zu versorgen, wie das von einem gesunden Menschen zu verlangen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0067832
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAG-20957