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OGH 21.02.1978, 7Ob162/69

OGH 21.02.1978, 7Ob162/69

Rechtssätze


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Normen
MG §19 Abs2 Z13 B
MRG §30 Abs2 Z6 C
RS0068918
Der Kündigungstatbestand des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nicht starr nach seinem Wortlaut auszulegen, sondern ist nur dann gegeben, wenn ein dauernder Mangel eines schutzwürdigen Interesses festgestellt ist. Das kann aber grundsätzlich immer nur dann der Fall sein, wenn das Wohnbedürfnis anderweitig befriedigt wird.
Norm
MG idF MRÄG §19 Abs2 Z13 B
RS0068775
Der Unterschied zwischen der alten und der neuen Fassung des § 19 Abs 2 Z 13 MG liegt hauptsächlich darin, daß jetzt nur eine Benützung der Wohnung durch den Mieter bzw die eintrittsberechtigten Personen der Kündigung entgegensteht, während nach früherem Recht der Kündigungsgrund unter sonst gleichen Voraussetzungen nur dann gegeben war, wenn die Wohnung nur überhaupt, gleichgültig von wem, bewohnt wurde. Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Kündigungsmöglichkeit in dem Sinn, daß nunmehr unter einer regelmäßigen Verwendung der Wohnung nur eine dauernde, praktisch ununterbrochene oder zumindest überwiegende Benützung verstanden werden müßte, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0068918
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAG-20940