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OGH 14.01.1981, 7Ob132/74

OGH 14.01.1981, 7Ob132/74

Rechtssätze


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Normen
RS0068334
Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht (MietSlg 5916, 6610, 8992 ua). (Hier: Zur ganzjährigen Benützbarkeit des Hauses, in dem der Eintrittsberechtigte während der schönen Jahreszeit wohnte, fehlen einige Fertigstellungsarbeiten).
Norm
MG §19 Abs2 Z11 C1
RS0068345
Zum gemeinsamen Haushalt gehört nicht nur gemeinsames Wohnen, sondern auch gemeinsames Wirtschaften.
Normen
MG §19 Abs2 Z11 G
MRG §30 Abs2 Z5 D
RS0068944
Eine auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützte Kündigung ist stets gegen den Nachlaß oder im Fall seiner Einantwortung gegen die Erben zu richten. Wurde die Verlassenschaftsabhandlung armutshalber abgetan, ist der Mietvertrag der Verlassenschaft zu Handen eines zu bestellenden Verlassenschaftskurators zu kündigen, allenfalls zu Handen der Erben, die eine Ermächtigung nach § 72 Abs 2 AußStrG erhalten haben.
Norm
MG §19 Abs2 Z11 C1
RS0068378
Lebensschwerpunkt des nahen Angehörigen muß in der aufgekündigten Wohnung gelegen sein.
Norm
MG §19 Abs2 Z11 C1
RS0068395
Eine gemeinsame Wirtschaftsführung muß nicht nur von einer gewissen Dauer gewesen, sondern auch auf Dauer berechnet sein (MietSlg 5916, 16441, 16442 ua).
Norm
MG §19 Abs2 Z11 D1
RS0068504
Der Begriff des dringenden Wohnungsbedürfnisses des nahen Angehörigen des verstorbenen Mieters kann nicht anders als der des dringenden Eigenbedarfes des Vermieters (§ 19 Abs 2 Z 5, 6, 7 MG) ausgelegt werden. Der Sinn der gesetzlichen Vorschrift liegt nicht darin, dem nahen Angehörigen die Wohngelegenheit nach dem Tod des Mieters im gleichen Umfang wie zu dessen Lebzeiten unter allen Umständen zu erhalten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0068334
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAG-20934